1.207
Bearbeitungen
Änderungen
→§ 10 Wahlen zu Parteiämtern
==='''§ 10 Wahlen zu Parteiämtern'''===
(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen umfasst die die absolute und die einfache Mehrheit. Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das Überwiegen der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen; die absolute Mehrheit sind mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen.
(4) Sonstige gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden. Die Stimmberechtigten können von ihren Stimmen beliebigen Gebrauch machen.
==='''§ 11 Offene und geheime Wahl'''===