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:* ALT: Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollführer beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
:* NEU: Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollführer, des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und mindestens zwei Mitgliedern des amtierenden Landesvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
* Ergänzung des § 5 (2) um Rechte des Wahlleiters
:* ALT: Die Aufgaben zu 1., 2. und 8. kann er dem Versammlungsleiter übertragen.
:* NEU: Die Aufgaben zu 1., 2. und 8. sowie die in § 8 kann der Wahlleiter dem Versammlungsleiter übertragen. Der Wahlleiter kann einen der Wahlhelfer zum stellvertretenden Wahlleiter ernennen und diesem einige seiner Aufgaben zur selbständigen Ausführung übertragen; dieser Stellvertreter hat das Protokoll zu Abs. 2 Nr. 9 zu unterschreiben.
* Änderung an § 7 Absatz 2
:* ALT: Bei einer geheimen Abstimmung wird mit Stimmzetteln abgestimmt. Die Stimmzettel sehen die Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung vor. Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind ungültig.
:* NEU: Bei einer geheimen Abstimmung wird mit Stimmzetteln abgestimmt. Die Stimmzettel sehen die Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung vor. Stimmzettel, bei denen der Wille des Abstimmenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind ungültig
* Änderung an § 14 Absatz 2
:* ALT: Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten antreten aber nur eine Stimme pro Kandidaten. § 13 Abs. 2 findet keine Anwendung.
:* NEU: Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten antreten aber nur eine Stimme pro Kandidaten. § 13 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 finden keine Anwendung.
* Hinzufügen des neuen Paragraphen "§ 20b Behandlung von konkurrierenden Anträgen"
:*(3) Nach Absatz 1 und/oder 2 ausgeschiedene Anträge dürfen nicht erneut einzeln zur Abstimmung gestellt werden.
* Ergänzung des § 21 (2) um Ergänzung möglicher mögliche GO-Anträge
:*11. Zulassung eines Gastredners gemäß § 3 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
:*12. Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen und Wahl des Wahlverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}
:8. Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
:9. Erstellung eines Wahlprotokolls.
:Die Aufgaben zu 1., 2. und 8. sowie die in § 8 kann der Wahlleiter dem Versammlungsleiter übertragen. Der Wahlleiter kann einen der Wahlhelfer zum stellvertretenden Wahlleiter ernennen und diesem einige seiner Aufgaben zur selbständigen Ausführung übertragen; dieser Stellvertreter hat das Protokoll zu Abs. 2 Nr. 9 zu unterschreiben.
(3) Nach Abschluss der Auszählung teilt der Wahlleiter der Versammlung unverzüglich das vollständige Ergebnis der Wahl mit.
(1) Sowohl bei Einzelwahl - sofern mehr als ein Kandidat antritt - als auch bei Gesamtwahl kann nach dem Approval-Voting-Verfahren gewählt werden.
(2) Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten antreten aber nur eine Stimme pro Kandidaten. § 13 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 finden keine Anwendung.
(3) Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die absolute Mehrheit(*) erreicht haben.