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Antragsfabrik/Mobbingbeauftragter

11 Bytes entfernt, 19:37, 16. Apr. 2012
keine Bearbeitungszusammenfassung
§ 31 wird nunmehr zu § 32, der bisherige § 32 zu § 33.
Der neue § 31 lautet wie folgt:
|(1) a. Der Landesparteitag wählt einen Mobbingbeauftragten sowie einen Stellvertreter. b. Der stellvertretende Mobbingbeauftragte kommt zum Einsatz, wenn der Mobbingbeauftragte verhindert ist. 
(2) Jeder Pirat des Landesverbandes Brandenburg hat das Recht, sich an die Mobbingbeauftragten zu wenden. Hierzu kann er eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.
 
(3) Der Mobbingbeauftragte befasst sich mit der Feststellung und Schlichtung von Mobbing.
 
(4) Der Mobbingbeauftragte unterliegt der Schweigepflicht, sofern er von den Beteiligten hiervon nicht entbunden wird.
 (5) Der Mobbingbeauftragte prüft, ob es sich bei den Geschehnissen um Mobbing handelt. Sofern er zu der Annahme kommt, dass es sich um Mobbing handelt, soll er - mit Einverständnis der Beteiligten - eine einvernehmliche Konfliktlösung anstreben.|- width:65% 
| Begründung =
Dort wo Menschen miteinander kommunizieren, kommt es zwangsläufig auch immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen. Auseinandersetzungen sind nicht per se schlecht. Sie können auch Anlass zum Überdenken eigener Positionen sein. Die Auseinandersetzungen müssen jedoch sachlich und fair ausgetragen werden.
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