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Antragsfabrik/Mobbingbeauftragter

29 Bytes hinzugefügt, 11:50, 21. Apr. 2012
K
Antragstext neu formatiert
Der neue § 31 lautet wie folgt:
:(1) a. <sup>1</sup>Der Landesparteitag wählt einen Mobbingbeauftragten sowie einen Stellvertreter. <sup>2</sup>Der stellvertretende Mobbingbeauftragte kommt zum Einsatz, wenn der Mobbingbeauftragte verhindert ist.
b:(2) <sup>1</sup>Jeder Pirat des Landesverbandes Brandenburg hat das Recht, sich an die Mobbingbeauftragten zu wenden. Der stellvertretende Mobbingbeauftragte kommt zum Einsatz, wenn der Mobbingbeauftragte verhindert ist<sup>2</sup>Hierzu kann er eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.
:(23) Jeder Pirat des Landesverbandes Brandenburg hat das Recht, Der Mobbingbeauftragte befasst sich an die Mobbingbeauftragten zu wenden. Hierzu kann er eine Person seines Vertrauens hinzuziehenmit der Feststellung und Schlichtung von Mobbing.
:(34) Der Mobbingbeauftragte befasst sich mit unterliegt der Feststellung und Schlichtung Schweigepflicht, sofern er von Mobbingden Beteiligten hiervon nicht entbunden wird.
(4) Der Mobbingbeauftragte unterliegt der Schweigepflicht, sofern er von den Beteiligten hiervon nicht entbunden wird.  :(5) <sup>1</sup>Der Mobbingbeauftragte prüft, ob es sich bei den Geschehnissen um Mobbing handelt. <sup>2</sup>Sofern er zu der Annahme kommt, dass es sich um Mobbing handelt, soll er - mit Einverständnis der Beteiligten - eine einvernehmliche Konfliktlösung anstreben.
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