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{{Antragsfabrikat
| Antragsteller = Edmund Müller
| Titel = Abänderung des Prozederes der Richteranklage
| Kurzbeschreibung = Unterpunkt für das Parteiprogramm zum im Antrag GP002 beantragten Oberpunkt zu grundlegenden Justizreformen
| Programm = Parteiprogramm
| Schlagworte Pro =
| Schlagworte Contra =
| Antragstext =
Der Landesparteitag möge beschließen im Landesprogramm an geeigneter Stelle (beispielsweise als Unterpunkt unter dem beantragten Hauptpunkt im Antrag GP002) folgenden Passus einzufügen:
Die Piraten setzen sich konsequent für Gewaltenteilung und deren gegenseitige Kontrolle ein. Der Passus der Richteranklage in Artikel 98 Grundgesetz mit seiner Entsprechung in Artikel 111 der Landesverfassung des Landes Brandenburg soll folgendermaßen abgeändert werden:
Artikel 98 Abs. 2 Grundgesetz:
"Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen
die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann er auf Beschluss des Bundestages mit Zwei-Drittel-Mehrheit in ein anderes Amt oder in den Ruhestand versetzt werden. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt
werden."
Ensprechend ist Art 98 Abs. 5 Satz 3 GG zu streichen.
Artikel 111 der Landesverfassung des Landes Brandenburg ist folgendermaßen abzuändern:
"Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann er auf Beschluss des Landtages mit Zwei-Drittel-Mehrheit in ein anderes Amt oder in den Ruhestand versetzt werden. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden."
| Begründung =
Die Gewaltenteilung gehört zu den Grundpfeilern der Demokratie. Der Artikel 98 Abs. 2 GG bzw. Artikel 111 der Landesverfassung ist der unvollständige Versuch der Kontrolle der Judikativen durch die Legislative. Bei der solchermaßen angedeuteten Kontrolle liegt die
endgültige Entscheidung wieder in der Hand der Judikativen, welche zudem noch die hohe Hürde einer Zweidrittelmehrheit des Bundesverfassungsgericht zu überwinden hat.
Es stellt bereits eine genügend hohe Hürde dar, dass eine Zweidrittelmehrheit der gewählten Volksvertreter die Versetzung in
ein anderes Amt oder in den Ruhestand oder die Entlassung eines Richters beschließen muss. Eine leichtfertige
Bedrohung der richterlichen Unabhängigkeit ist dadurch nicht gegeben.
Die gegenseitige Kontrolle der Gewalten wird somit in ein gesünderes Gleichgewicht gebracht.
Insbesondere wenn man sich vor Augen hält, dass ein Richter sich beträchtlich fehlverhalten muss, damit eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten eines Parlaments Maßnahmen gegen ihn beschließt. Das Votum von hunderten Bundestagsabgeordneten bzw. zig Landestagsabgeordneten könnte mit lediglich acht Stimmen des Bundesverfassungsgerichts annuliert werden. Dies stellt nach Meinung des Antragstellers ein undemokratisches Mißverhältnis dar.
Die Regelung in ihrer derzeitgen Ausgestaltung ist praktisch so unwirksam, dass sie kaum bekannt ist. In der Geschichte der Bundesrepublik hat es keine einzige Richteranklage gegeben. Ein einziges Mal wurde dies vom baden-württembergischen Landtag angedacht und ernsthaft diskutiert:
http://www.berliner-zeitung.de/archiv/orlet-zu-schriftlicher-stellungnahme-aufgefordert-landtag-macht-weg-zur-richter-anklage-frei,10810590,8931542.html
Man ließ dies jedoch fallen, mit der Befürchtung vor dem Bundesverfassungsgericht zu scheitern, was angesichts des Selbstverständnisses deutscher Richter nicht abwegig ist, wie dieser Artikel zeigt:
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-9157620.html
Ein ganzer Landtag wagte es nicht den Spruch des Bundesverfassungsgerichts gegen einen Berufskollegen zu beantragen.
Der Antragsteller hat aktuell eine entsprechende Anfrage an den Landtag des Landes Brandenburg gestellt hinsichtlich der Affäre um einen bestimmten Sachverständigen und eines Familiensenats am Brandenburgischen Oberlandesgericht. Die Reaktion der SPD-Fraktion zeugte von einer gewissen Überraschung und Unkenntnis hinsichtlich der - wie eingangs erwähnt - weitgehend unbekannten Richteranklage.
Die anderen Fraktionen außer der CDU haben gar nicht reagiert. Am 12.07.2012 erreichte den Antragsteller eine E-mail des Referenten für Innen und Recht der CDU-Fraktion Brandenburg, Herrn Christian Kisch, welche besagt, dass das Landesjustizministerium Anfang August vor dem Rechtsausschuss des Landtages Stellung nehmen wird.
Siehe: https://www.disk.dsl.o2online.de/FYjfWQJ/Dokumente/Richteranklage/?a=Cn7-dYMg2-M
| Typ = Programmantrag
| Gremium = LPT 2012.2
| Fabrik = Antragsfabrik/LPT 2012.2
| Nummer = (offen)
| Eingereicht = 13.07.2012
}}
__NOTOC__ __TOC__
=== Unterstützung / Ablehnung ===
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...
==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...
==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
# ?
# ?
# ...
=== Diskussion ===
Bitte hier das für und wider eintragen.
==== Argument 1 ====
Dein Argument?
==== Argument 2 ====
...
| Antragsteller = Edmund Müller
| Titel = Abänderung des Prozederes der Richteranklage
| Kurzbeschreibung = Unterpunkt für das Parteiprogramm zum im Antrag GP002 beantragten Oberpunkt zu grundlegenden Justizreformen
| Programm = Parteiprogramm
| Schlagworte Pro =
| Schlagworte Contra =
| Antragstext =
Der Landesparteitag möge beschließen im Landesprogramm an geeigneter Stelle (beispielsweise als Unterpunkt unter dem beantragten Hauptpunkt im Antrag GP002) folgenden Passus einzufügen:
Die Piraten setzen sich konsequent für Gewaltenteilung und deren gegenseitige Kontrolle ein. Der Passus der Richteranklage in Artikel 98 Grundgesetz mit seiner Entsprechung in Artikel 111 der Landesverfassung des Landes Brandenburg soll folgendermaßen abgeändert werden:
Artikel 98 Abs. 2 Grundgesetz:
"Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen
die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann er auf Beschluss des Bundestages mit Zwei-Drittel-Mehrheit in ein anderes Amt oder in den Ruhestand versetzt werden. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt
werden."
Ensprechend ist Art 98 Abs. 5 Satz 3 GG zu streichen.
Artikel 111 der Landesverfassung des Landes Brandenburg ist folgendermaßen abzuändern:
"Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann er auf Beschluss des Landtages mit Zwei-Drittel-Mehrheit in ein anderes Amt oder in den Ruhestand versetzt werden. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden."
| Begründung =
Die Gewaltenteilung gehört zu den Grundpfeilern der Demokratie. Der Artikel 98 Abs. 2 GG bzw. Artikel 111 der Landesverfassung ist der unvollständige Versuch der Kontrolle der Judikativen durch die Legislative. Bei der solchermaßen angedeuteten Kontrolle liegt die
endgültige Entscheidung wieder in der Hand der Judikativen, welche zudem noch die hohe Hürde einer Zweidrittelmehrheit des Bundesverfassungsgericht zu überwinden hat.
Es stellt bereits eine genügend hohe Hürde dar, dass eine Zweidrittelmehrheit der gewählten Volksvertreter die Versetzung in
ein anderes Amt oder in den Ruhestand oder die Entlassung eines Richters beschließen muss. Eine leichtfertige
Bedrohung der richterlichen Unabhängigkeit ist dadurch nicht gegeben.
Die gegenseitige Kontrolle der Gewalten wird somit in ein gesünderes Gleichgewicht gebracht.
Insbesondere wenn man sich vor Augen hält, dass ein Richter sich beträchtlich fehlverhalten muss, damit eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten eines Parlaments Maßnahmen gegen ihn beschließt. Das Votum von hunderten Bundestagsabgeordneten bzw. zig Landestagsabgeordneten könnte mit lediglich acht Stimmen des Bundesverfassungsgerichts annuliert werden. Dies stellt nach Meinung des Antragstellers ein undemokratisches Mißverhältnis dar.
Die Regelung in ihrer derzeitgen Ausgestaltung ist praktisch so unwirksam, dass sie kaum bekannt ist. In der Geschichte der Bundesrepublik hat es keine einzige Richteranklage gegeben. Ein einziges Mal wurde dies vom baden-württembergischen Landtag angedacht und ernsthaft diskutiert:
http://www.berliner-zeitung.de/archiv/orlet-zu-schriftlicher-stellungnahme-aufgefordert-landtag-macht-weg-zur-richter-anklage-frei,10810590,8931542.html
Man ließ dies jedoch fallen, mit der Befürchtung vor dem Bundesverfassungsgericht zu scheitern, was angesichts des Selbstverständnisses deutscher Richter nicht abwegig ist, wie dieser Artikel zeigt:
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-9157620.html
Ein ganzer Landtag wagte es nicht den Spruch des Bundesverfassungsgerichts gegen einen Berufskollegen zu beantragen.
Der Antragsteller hat aktuell eine entsprechende Anfrage an den Landtag des Landes Brandenburg gestellt hinsichtlich der Affäre um einen bestimmten Sachverständigen und eines Familiensenats am Brandenburgischen Oberlandesgericht. Die Reaktion der SPD-Fraktion zeugte von einer gewissen Überraschung und Unkenntnis hinsichtlich der - wie eingangs erwähnt - weitgehend unbekannten Richteranklage.
Die anderen Fraktionen außer der CDU haben gar nicht reagiert. Am 12.07.2012 erreichte den Antragsteller eine E-mail des Referenten für Innen und Recht der CDU-Fraktion Brandenburg, Herrn Christian Kisch, welche besagt, dass das Landesjustizministerium Anfang August vor dem Rechtsausschuss des Landtages Stellung nehmen wird.
Siehe: https://www.disk.dsl.o2online.de/FYjfWQJ/Dokumente/Richteranklage/?a=Cn7-dYMg2-M
| Typ = Programmantrag
| Gremium = LPT 2012.2
| Fabrik = Antragsfabrik/LPT 2012.2
| Nummer = (offen)
| Eingereicht = 13.07.2012
}}
__NOTOC__ __TOC__
=== Unterstützung / Ablehnung ===
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
# ?
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# ...
==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
# ?
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# ...
==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
# ?
# ?
# ...
=== Diskussion ===
Bitte hier das für und wider eintragen.
==== Argument 1 ====
Dein Argument?
==== Argument 2 ====
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