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'''''Grundlegende Reformen in der Justiz und demokratische Gestaltung der dritten Gewalt'''''
'''1. Wählbarkeit der Richter und Staatsanwälte'''<br />Kein staatliches Amt erlaubt es einzelnen Personen so einschneidend in das Leben der Bürger einzugreifen, wie das Amt des Richters. Dabei ist dieses Amt gleichzeitig aufgrund der überspannten Auffassung vom Sinn richterlicher Unabhängigkeit sowenig Kontrollen zugänglich wie sonst keines. In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben Staatsanwälte richterähnliche Entscheidungsbefugnisse. Richter werden beispielsweise in Brandenburg von einem 12-köpfigen Richterwahlausschuss gewählt, welchem unter anderem lediglich 8 Mitglieder des Landtages angehören. Die ohnehin schon vorhandene Reduktion der direkten Demokratie durch die gewählten Volksvertreter wird nochmal auf eine Auswahl derselben reduziert. Ist ein Richter einmal vom Ausschuss gewählt bleibt er lebenslang im Amt und kann praktisch nicht mehr aus diesem entfernt werden, gleich welche dienstlichen Verfehlungen er in Ausübung seines Amtes begehen mag. Eine Qualtitätskontrolle seiner Arbeit erfährt der Richter dadurch nicht mehr. Es sollte das Recht der Bürger der jeweiligen Gerichtsbezirke sein, ihre Richter für eine vierjährige Judikaturperiode zu wählen. Dadurch entsteht eine basisdemokratische Kontrolle und seitens der gewählten Amtsträger der Ansporn ihre Aufgaben gut und verantwortungsvoll auszuführen.<br />
Es ist ein Kennzeichen der Demokratie, Macht möglichst zu verteilen, und sie dort, wo sie auf Einzelne konzentriert ist zeitlich zu begrenzen.
'''2. Jährliche Rotation der Richter'''<br />
Bei der alljährlichen Festlegung der Geschäftsverteilung ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Zuständigkeiten der Richter für eine bestimmte Personengruppe bzw. Rechtsfälle durchwechseln, so dass sicher gestellt wird, dass nicht immer die gleichen Richter über die gleichen Personen und über die gleichen Rechtsgebiete entscheiden. Dies fördert die erforderliche Distanz des Richters von den übrigen Verfahrensbeteiligten.
'''3. Fortbildungspflicht der Richter'''<br />
Richter werden zur Fortbildung verpflichtet. Derzeit ist die Fortbildung eines Richters abhänging von seinem persönlichen Engagement und seiner Freiwilligkeit.
'''4. Unabhängige Kontrolle der Justiz durch gewählte Ombudsmänner'''<br />
Die vergangenen Jahrzehnte in der Geschichte der Bundesrepublik haben gezeigt, dass die sogenannte „Selbstkontrolle“ der Justiz nicht funktioniert. Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der Justiz, Resignation und Vertrauensverlust in den Rechtsstaat sind die stets fortschreitenden Folgen.
Dem Beispiel Schwedens folgend sind für die Kontrolle der Justiz Ombudsmänner zu wählen. Anders als in Schweden soll ein Ombudsmann pro Gerichtsbezirk von den Bürgern des Gerichtsbezirks für vier Jahre gewählt werden. Sie dürfen der Justiz nicht zugehörig sein.
Den Ombudsmännern obliegt die Entscheidung über Dienstaufsichtsbeschwerden über Justizangehörige sowie Anträge zur Eröffnung dienstgerichtlicher Verfahren.<br />Den Ombudsmännern obliegt die Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Justizangehörige.<br />
In Strafsachen gegen Justizangehörige im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Justiz leitet ein Ombudsmann die Ermittlungen und entscheidet über die Erhebung der öffentlichen Klage.
'''5. Geregelte Dienstzeiten für Richter'''<br />
Richter haben wie alle anderen Beamten zu ihren geregelten Dienstzeiten am Dienstort zu erscheinen. Die sprichwörtlich langsamen Mühlen der Justiz können durch Anwesenheitspflicht beschleunigt werden. Die derzeitig in der Justiz herrschende Auffassung, dass das Vorschreiben einer festen Dienstzeit und Anwesenheitspflicht gegen die richterliche Unabhängigkeit verstößt, zeigt beispielhaft, wie die grundgesetzlich garantierte richterliche Unabhängigkeit heutzutage zweckentfremdet wird. Der Richter muss sich als Diener der Bürger begreifen. Feste, geregelte und einzuhaltende Arbeitszeiten beeinträchtigen nicht die richterliche Unabhängigkeit.
'''6. Erweiterung des Straftatbestandes des § 339 StGB (Rechtsbeugung) um das Merkmal der Fahrlässigkeit'''<br />
Das schärfste Kontrollinstrument äussersten richterlichen Fehlverhaltens ist durch die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs faktisch unwirksam gemacht worden. Die Piraten sind der Auffassung, dass Rechtsbeugung auch fahrlässig begangen werden kann. Der Richter hat sich an Recht und Gesetz zu halten. Entsprechend der hohen Verantwortung seiner gesellschaftlichen Aufgabe und Sorgfaltspflicht ist kein Platz für Straffreiheit bei Fahrlässigkeit. Insbesondere vor dem Hintergrund der Sperrwirkung des § 339 StGB. Ein Richter kann für andere Straftaten in Ausübung seines Amtes (Körperverletzung, Freiheitsberaubung usw.) erst belangt werden, wenn ein entsprechende Verurteilung wegen Rechtsbeugung erfolgt ist. Opfer fahrlässiger Rechtsbeugung haben somit keine Möglichkeit eine gerechte Entschädigung zu erhalten.
'''7. Keine Geheimjustiz in familienrechtlichen Verfahren bei der Kindesbefragung'''<br />
Die Kindesbefragung in familienrechtlichen Verfahren entspricht einer völligen "Geheimjustiz". Die Eltern des Kindes, deren Elternrechte aber durch das Ergebnis der Befragung mehr oder minder stark betroffen sein können, werden davon regelmäßig ausgeschlossen. Nicht einmal die Anwälte oder Beistände (Personen des persönlichen Vertrauens) der Eltern dürfen diesem Vorgang beiwohnen mit der Begründung, dass Kind könnte in seiner freien Willensäußerung beeinflusst werden. Letztendlich befragt der Richter zusammen mit einem von ihm für das Kind bestellten Verfahrensbeistand das Kind in Abwesenheit aller anderen Verfahrensbeteiligten das Kind, um hernach den gespannten Eltern das Ergebnis zu präsentieren. Irgendeine rechtsstaatliche Kontrollmöglichkeit, ob die Wiedergabe auch stimmt, gibt es für die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht. Es häufen sich auch Berichte, dass diese kontrollfreie Zone für Missbräuche verwendet wird. Die Piraten treten dafür ein, dass der Vorgang der Kindesbefragung in familienrechtlichen Verfahren mit geeigneten technischen Mitteln für die Eltern nachvollziehbar und transparent gemacht wird.
'''8. Vollständige technische Aufzeichnungen von Gerichtsverhandlungen zur Protokollierung'''<br />
Im Rahmen der Transparenz gerichtlicher Verfahren sind die derzeitigen Protokollierungsvorschriften und – methoden nicht mehr zeitgemäß. Es ist technisch ohne Weiteres möglich Gerichtsverhandlungen in ihrer Gesamtheit in Bild und Ton fest zu halten. Auseinandersetzungen über unrichtige, unvollständige oder gar falsche Verhandlungsprotokolle wären dadurch obsolet. Ebenso Regelungen zu Protokollberichtigungsanträgen. Auch hier häufen sich Berichte unvollständiger Protokollierung.
Zum Thema Rechtsbeugung siehe auch den sehr guten Artikel in Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung
Hintergrundinformationen zu einem regelrechten, seit Jahren gärenden, Brandenburger Justizskandal, welcher exemplarisch das Versagen der "Selbstkontrollmechanismen" Ablehnungsgesuch und Dienstaufsichtsbeschwerde, sowie die Verwechslung der grundgesetzlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit mit Narrenfreiheit bzw. einer Generalentschuldigung für jegliches richterliche Fehlverhalten, aufzeigt findet sich unter: [https://www.disk.dsl.o2online.de/FYjfWQJ/Dokumente/Dienstaufsichtsbeschwerde%203.%20Senat/?a=nzIyxAJSZQA]
Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren unter Beteiligung vieler Bürger und Antwort des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. [https://www.disk.dsl.o2online.de/FYjfWQJ/Dokumente/WEITERE%20DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE/?a=NKeIRUpDJlc] Zugehörige weitere Dienstaufsichtsbeschwerde unter Beteiligung vieler Bürger und Antwort des Landesjustizministeriums. [https://www.disk.dsl.o2online.de/FYjfWQJ/Dokumente/Richteranklage/?a=Cn7-dYMg2-M]<br />Anregung an den Landtag Brandenburg zur Überprüfung der Voraussetzungen einer Richteranklage gemäß Art 111 der Landesverfassung und die Antwort der SPD-Fraktion. Die anderen Fraktionen haben bis dato eine Antwort verweigert. Hier wird plastisch an einem Fallbeispiel dargestellt, wie die grundgesetzlich garantierte richterliche Unabhängigkeit als Generalentschuldigung für jedes noch so gravierende richterliche Fehlverhalten herhalten muss. Richterliche Unabhängigkeit bedeutete in ihrem Ursprung nicht Unkontrollierbarkeit (der zweite Teil des Art 97 GG wird gerne vergessen: Der Richter ist an Recht und Gesetz gebunden) und schon gar nicht Narrenfreiheit für jedermann sichtbare Realitäten in ihr Gegenteil zu verkehren oder bis zur Unkenntlichkeit umzudeuten. Auf diese Weise entwickelt sich die Justiz zu einem Staat im Staate, in dem bereits jeder einzelne Richter am Amtsgericht, unkontrolliert schalten und walten kann, wie ein absolutistischer Fürst.<br />
Richterliche Unabhängigkeit bedeutet, dass der Richter frei von Weisungen Dritter aufgrund der vorhandenen Information nach Recht und Gesetz und seiner auf tatsächlichen Erkenntnissen beruhenden Überzeugung Entscheidungen fällt. Sie bedeutet nicht Gesetze zu missachten, oder die für jedermann wahrnehmbaren Tatsachen so umzudeuten, dass die Gesetze vermeintlich formal eingehalten werden.
Wie das Fallbeispiel zeigt ist die richterliche Unabhängigkeit heutzutage keineswegs bedroht, sondern zur Unkontrollierbarkeit mutiert. Es ließen sich zahlreiche weitere Beispiele finden. Es ist kein Zufall, dass diese Beispiele aus dem Familienrecht und Strafrecht stammen. In keinem anderen Rechtsgebiet sind die Richter relativ frei von Verfahrensregeln und in ihrem Ermessen. Willkür im Familienrecht hat zu zahlreichen Verurteilungen Deutschlands vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geführt.<br />
Im Strafrecht ist die Willkür für die Betroffenen äußerst gravierend. Als Pflichtlektüre sei hier Rolf Bossis "Halbgötter in Schwarz" und Sabine Rückerts "Unrecht im Namen des Volkes" genannt.
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