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Kreisverband HVL/Antrag auf Satzungsänderung vom 13.11.2012

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=Anträge an den Kreisparteitag=

===Satzungsänderungsantrag vom 13.11.2012, Antragssteller: [[Benutzer:morgenlandfahrtBRB|Raimond]]===

Der Kreisparteitag des Kreisverbandes Havelland der Piratenpartei Brandenburg möge die geltende Satzung durch die folgende Satzung ersetzen:
= Satzung =
<font size=3>'''des Kreisverbandes Havelland'''<br></font>
<font size=3>'''der Piratenpartei Brandenburg'''<br></font>
<font size=2>'''beschlossen von der Gründungsversammlung am 26.04.2010 in Falkensee, geändert am 26.10.2011 '''</font>
== Abschnitt 1 - ''Der Kreisverband'' ==
==== § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ====
:(1) Der Kreisverband '''Havelland''' (Kurzbezeichnung: PIRATEN '''HVL''') der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Kreisverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
:(2) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis '''Havelland'''.
==== § 2 Mitgliedschaft ====
:(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet desselben haben.
:(2) <sup>1</sup>Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes nach Zustimmung des Landesvorstandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. <sup>2</sup>Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert. <sup>3</sup>Der Kreisvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand) übertragen. <sup>4</sup>Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Kreisverbandes.
:(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
:(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
:(5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.

==== § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder ====
:(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
:(2) <sup>1</sup>Jedes Mitglied hat auf der Hauptversammlung und in öffentlichen Vorstandssitzungen das Recht der freien Rede. <sup>2</sup>Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs geregelt.
:(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
:(4) Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 3 Absatz 4 der Landessatzung abschließend geregelt.
==== § 4 Ordnungsmaßnahmen ====
:(1) Verstößt ein Pirat gegen Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
:(2) <sup>1</sup>Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand angeordnet. <sup>2</sup>Über ein Verhalten, das der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird. <sup>3</sup>Im Falle eines Parteiausschlusses muss der Vorstand dem Mitglied vor dem Beschluss einer Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.
:(3) Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
:(4) <sup>1</sup>In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. <sup>2</sup>Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
:(5) Die Gliederungen unterhalb des Kreisverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
:(6) <sup>1</sup>Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Kreisvorstand nicht befugt. <sup>2</sup>Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung
:(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.

== Abschnitt 2 - ''Die Organe des Kreisverbandes'' ==
==== § 5 Organe des Kreisverbandes ====
:(1) Organe des Kreisverbandes sind die Hauptversammlung und der Kreisvorstand.
:(2) Auf Beschluss der Hauptversammlung hin, kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.
=== ''Unterabschnitt 1 - Die Hauptversammlung'' ===
==== § 6 Die Hauptversammlung ====
:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Kreisverbandes und dessen oberstes Organ.
:(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes.
:(3) <sup>1</sup>Der Kreisvorstand lädt zwei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein.
:(4) <sup>1</sup>Die Einladung erfolgt durch E-Mail an die Mitglieder. <sup>2</sup>Einer Signatur nach § 126a Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. <sup>3</sup>Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. <sup>4</sup>Ist die E-Mail an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung des Inhaltes der Tagesordnung gemäß Absatz 3 auf der Hauptseite des Wikis des Landesverbandes Brandenburg. <sup>5</sup>Alternativ kann die Einladung auch durch einfachen Brief übermittelt werden.
:(5) <sup>1</sup>Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 3 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. <sup>2</sup>Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.
:(6) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

==== § 7 Tagung ====
*(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. <sup>2</sup>Die §§ 10, 11 Absatz 2, 24 sowie die Absätze 1 und 3 des § 12 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
*(2) Für die Verfahren Approval-Voting und Gesamtwahl ist in dem Fall, dass mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben werden können, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für die Berechnung der Anzahl der abgegebenen Stimmen maßgeblich.
==== § 8 Aufgaben ====
:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. <sup>2</sup>Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.
:(2) Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen des Landesverbandes und der Bundespartei findet.
:(3) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung. <sup>2</sup>Soll von wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Kreisvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem - vom Landesvorstand zu bestellenden - Fachgremium vor.
:(4) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt B der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. <sup>2</sup>Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. <sup>3</sup>Darüber hinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Kreisverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. <sup>4</sup>Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. <sup>5</sup>Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde. <sup>6</sup>Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.
==== § 9 Anträge und Rederecht ====
:(1) Satzungs- und Programmänderungsanträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie zwei Wochen vor Tagungsbeginn der kommenden Hauptversammlung einzureichen. Sonstige Anträge und Positionspapiere können jederzeit, auch noch auf der Hauptversammlung selbst, eingebracht werden.

:(2) Im Übrigen finden § 15 Absatz 2 bis 6 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

==== § 10 Wahlen ====
:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand und - sofern errichtet - das Kreisschiedsgericht. <sup>2</sup>Sie richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
:(2) Der Kreisvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes aufgestellt werden.
:(3) <sup>1</sup>Der Kreisvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt. <sup>2</sup>Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. <sup>3</sup>Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.
=== ''Unterabschnitt 2 - Der Kreisvorstand'' ===
==== § 11 Der Kreisvorstand ====
:(1) Der Kreisvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
::a) dem Vorsitzenden,
::b) dem Generalsekretär,
::c) dem Schatzmeister,
::d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern, deren Anzahl durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird.
:(2) Der Kreisverband wird nach innen und außen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Darunter müssen sich mindestens der Vorsitzende, der Generalsekretär oder der Schatzmeister befinden.
:(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
:(4) <sup>1</sup>Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Landesvorstand; an die Stelle des Landesparteitages tritt die Hauptversammlung.
:(5) Der Vorsitzende, der Generalsekretär und der Schatzmeister sind gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
==== § 12 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern ====
:(1) <sup>1</sup>Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes im Sinne des § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
== Abschnitt 3 - ''Satzung, Programm und Auflösung'' ==
==== § 13 ''Satzungs- und Programmänderung'' ====
:(1) <sup>1</sup>Diese Satzung kann, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. <sup>2</sup>Die mit Satzungsänderungen beabsichtigten Änderungen des Namens, des Zweckes, einschließlich des Tätigkeitsgebietes, bedürfen ebenfalls dieser Zweidrittelmehrheit.
:(2) <sup>1</sup>Das Grundsatzprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale oder den Landkreis betreffende Themen ergänzt werden. Der Kreisverband gibt sich auf Grundlage des Landeswahlprogramms ein eigenes Kreiswahlprogramm für die Kommunalwahlen.<sup>2</sup>Das Wahlprogramm oder Ergänzungen des Grundsatzprogrammes können nur von der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. <sup>3</sup>Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt.
:(3) <sup>1</sup>Für Urabstimmungen, Auflösung und Verschmelzung finden die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>§ 28 Absatz 4 der Landessatzung findet keine Anwendung. <sup>3</sup>Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband Brandenburg zu.

== Abschnitt 4 - ''Schlussbestimmungen'' ==
==== § 14 Inkrafttreten ====
:(1) Diese Satzung tritt am '''09.12.2012''' in Kraft.
:(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

'''Begründung:'''

Nachdem wir zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres aufgrund der veralteten Satzung neu wählen müssen, bitte ich Euch den vorliegenden Satzungsentwurf anzunehmen. Dem Entwurf liegt die Mustersatzung des Landesverbandes Brandenburg zu Grunde. Rene und ich haben einige geringfügige Anpassungen vorgenommen, die wir im Einzelnen auf den KPT erläutern können.

==Wahlprogrammantrag vom 13.11.2012, Antragssteller: [[Benutzer:morgenlandfahrtBRB|Raimond]]==

Der Kreisparteitag des Kreisverbandes Havelland der Piratenpartei Brandenburg möge folgenden Antrag für sein Kreiswahlprogramm beschließen:

"Die Piratenpartei Havelland unterstützt den freiwilligen Zusammenschluss von Ämtern, Gemeinden und Städten zu größeren Verwaltungseinheiten. Um die notwendige Akzeptanz zu schaffen und die Bürgernähe von Politik und Verwaltung zu stärken, fordern wir im Rahmen eines Zusammenschlusses folgende Eckpunkte umzusetzen:

* Umwandlung überzähliger Rathäuser in Bürgerbüros
* Mobile Verwaltungsbusse der Gemeinde gegebenfalls in Kooperation mit dem Landkreis
* Auf- und Ausbau elektronischer Dienstleistungsportale der Verwaltung
* Bessere Mitwirkung der Bürger durch mehr direkte Demokratie im Rahmen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
* Aufwendung eingesparter Verwaltungskosten für Gebührensenkungen, z.B. Abschaffung Kitagebühr, für Investitionen in die kommunale Infrastruktur oder zum Abbau von Neuverschuldung.

Die letztendliche Entscheidung über einen Zusammenschluss haben die betroffenen Bürger in einem Bürgerentscheid."


'''Begründung:'''

Viele kommunale Körperschaften sind heute bereits viel zu klein und vor allem aus eigener Kraft wirtschaftlich nicht überlebensfähig. Der demographische Wandel wird diese Situation, insbesondere in den berlinfernen Regionen des Havellandes noch verstärken. Wir wollen die damit einhergehenden Probleme nicht vor uns herschieben bis am Ende andere über unsere Zukunft entscheiden. Nicht nur, dass das Land freiwillige Zusammenschlüsse finanziell fördert, auch durch den Zusammenschluss selbst werden Ressourcen in der Verwaltung freigesetzt, welche an anderer Stelle größeren Nutzen für die Bürger entfalten können. Die im Bereich der Leitung (Bürgermeister, Amtsdirektoren, Amtsleiter, Fachbereichsleiter, Sachgebietsleiter) anfallenden Synergieeffekte lassen sich vergleichsweise schnell heben. Auf Ebene der einfachen Mitarbeiter treten wir für eine bedarfsgerechte Anpassung der Kapazitäten mit Augenmaß ein. Das heißt keine betriebsbedingten Kündigungen, sondern mittelfristige Einsparungen über KW-Vermerke, Umsetzungen und reduzierte Neueinstellungen.

Damit die neu entstehenden "Großgemeinden" bürgernah bleiben, haben wir die ersten drei Eckpunkte formuliert, die am Ende mehr Service und beserere Erreichbarkeit der Verwaltung für die Menschen vor Ort bedeuten. Durch eine Verankerung von Bürgerentscheiden mit abgesenken Hürden in der Hauptsatzung, Punkt 4, wollen wir die Elemente direkter Demokratie stärken. Warum sollen die Bürger nicht direkt über den Neubau einer Schule, das Repowering von Windkraftanlagen oder die Teilnahme an Gartenschauen entscheiden? Schließlich gilt es sicherzustellen, dass das, was an einem Ende an Verwaltungskosten eingespart wird auch einen unmittelbaren Mehrwert für die Bürger schafft und nicht an anderer Stelle in der Verwaltung versandet (Punkt 5).

Unter Beachtung der Eckpunkte können wir die Menschen davon überzeugen, dass eine von der Basis initierte freiwillige Gemeindestrukturreform im Havelland am Ende allen Bürgerinnen und Bürgern zu Gute kommt.
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