1.007
Bearbeitungen
Änderungen
keine Bearbeitungszusammenfassung
§ 15 Wahlleitung
(1) Der Wahlleiter Mitgliederversammlung '''entscheidet, ob''' Wahlgänge getrennt oder zusammengefasst werden, in welcher Reihenfolge sie durchgeführt werden und '''welches Wahlverfahren''' zur Anwendung kommt <del>ob die Stimmabgabe einfach oder durch Approval-Voting erfolgt</del>.
(2) Die Mitgliederversammlung kann nach einem entsprechenden GO-Antrag ein anderes entscheiden {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}.