Hauptmenü öffnen

PiratenWiki β

Änderungen

AG Programm/Geschäftsordnung

1.243 Bytes hinzugefügt, 16:43, 1. Okt. 2023
K
4. Koordinatoren
Mitglieder der AG Programm, die drei Sitzungen in Folge unentschuldigt nicht an Sitzungen der AG Programm teilgenommen, werden als inaktives Mitglied geführt. Ihr Stimmrecht ruht bis zur nächsten Teilnahme an einer Sitzung der AG.
 
Personen können zeitweilig oder dauerhaft von der Mitgliedschaft in der AG Programm ausgeschlossen werden, wenn ihr Handeln den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zuwiderläuft. Der Ausschluss einer Person von der Mitgliedschaft ist zu begründen. Er bedarf eines Beschlusses mit Zwei-Drittel-Mehrheit, wobei sich mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Abstimmung beteiligen müssen. Der Betroffene ist vorab über seinen geplanten Ausschluss zu informieren. Ihm ist in der Sitzung, in der dieser beschlossen werden soll, Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
=== 4. Koordinatoren ===
Die Wahl findet einmal im Jahr statt. § 23 der Landessatzung findet Anwendung.
Die Wahl kann in einer Online-Sitzung stattfinden. Wird bei einer Online-Sitzung eine geheime Wahl gewünscht, nimmt der Wahlleiter die Stimmabgaben per Mail auf einer gesonderten Adresse entgegen. Der Wahlleiter ist zur absoluten Verschwiegenheit im Sinne des [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__107c.html § 107c StGB ] verpflichtet und gibt lediglich das Wahlergebnis bekannt (Ja/Nein/Enthaltung/ungültig/Anzahl der Stimmabgabe/Anzahl der Wahlberechtigten). §24 der [[Satzung/Landessatzung|Landessatzung ]] findet sinngemäß Anwendung. Dieses Verfahren gilt solange, bis ein besseres technisches Verfahren zur Verfügung steht. Die Funktion des Koordinators erlischt, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres von der AG Programm bestätigt wird, der Koordinator diese Funktion niederlegt, oder wenn er von der Funktion des Koordinators abberufen wird. Die Abberufung ist zu begründen. Sie bedarf eines Beschlusses mit Zwei-Drittel-Mehrheit, wobei sich mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Abstimmung beteiligen müssen. Der Betroffene ist vorab über die geplante Abberufung zu informieren. Ihm ist in der Sitzung, in der diese beschlossen werden soll, Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
=== 5. Sitzungen ===
4.282
Bearbeitungen