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<center>'''IV. Umsetzung'''</center>
Die einschlägigen Normen des Kommunalwahlrechtes (im Wesentlichen [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47177.de#28a| §§ 28a Absätze 4 und 5]], 63, 84 BbgKWahlG; §§ [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.46338.de#32|§ 32]] ,33 BbgKWahlV und die auf § 93 BbgKWahlV beruhende Verwaltungsvorschrift, einschließlich der Erstellung von Muster-Formblättern) , die vorschreiben, dass die Unterstützungsschriften nur bei der Wahlbehörde , einem Notar oder „bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle“ geleistet werden können, werden so abgeändert, dass die Unterschriften auch auf Formblättern erbracht werden und vom Bürger auf der Straße geleistet werden können. Eine hinreichende Überprüfbarkeit kann – wie bei anderen Wahlen auch – durch die Bestätigung der Unterstützungsunterschriften durch das Einwohnermeldeamt gewährleistet werden.
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