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Antragsfabrik/LPT 2012.2/Anhörung entsprechend der Bundessatzung

1.899 Bytes hinzugefügt, 12:07, 17. Aug. 2012
Piraten, die sich vrstl. enthalten
{{Antragsfabrikat
| Antragsteller = [[Benutzer:andreas390|andreas390]]
| Titel = SA001 - Gewährung von Gehör| Kurzbeschreibung = Anpassung Die Satzung soll dahingehend geändert werden, dass der Regelung zur Vorstand einem Mitglied vor dem Beschluss einer Ordnungsmaßnahme eine Anhörung an die Bundessatzunggewähren muss.
| Satzung = [[Satzung/Landessatzung|Landessatzung]]
| Paragraph = Abschnitt 1: § 6
wird geändert durch folgende neue Fassung von § 6 (3) Satz 2:
"Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der einer Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen."
| Begründung = Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein "grundrechtsgleiches Recht". Er gehört zu den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates. Durch die gegenwärtige Fassung in der Landessatzung, welche einer alten Fassung der Bundessatzung entspricht, wird der Anspruch auf Gehör reduziert. Der Betroffene von einer in seine Rechte eingreifenden Massnahme Ordnungsmassnahme hat keinen Anspruch vorher angehört zu werden. Er hat diesen Anspruch allenfalls im Nachhinein und dann auch nur auf ausdrückliches Verlangen. Eine derartige Reduzierung des Anspruches auf Gehör ist nicht zeitgemäß. Auf Bundesebene ist die Abänderung der alten Regelung zwischenzeitlich erfolgt. Der Vorschlag zur Änderung der Landessatzung vollzieht die Abänderung auf Bundesebene nach. Der Vorschlag zur Änderung der Landessatzung entspricht inhaltlich der aktuellen Fassung der Bundessatzung.
* https://wiki.piratenpartei.de/Bundessatzung
| Gremium = LPT 2012.2
| Fabrik = Antragsfabrik/LPT 2012.2
| Nummer = (offen)SA001| Eingereicht = 12.07.2012
}}
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
# ?[[Benutzer:RicoB CB|RicoB CB]]# ?[[Benutzer:andreas390|andreas390]]# [[Benutzer:niewi|niewi]]# [[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]]# [[Benutzer:LadyUnbekannt|LadyUnbekannt]]# [[Benutzer:Mücke|Mücke]]# [[Benutzer:wolfberlin|Bernd Wolf]]
# ...
==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
# ?[[Benutzer:Dreamman72|Frank Steinert]]# --[[Benutzer:Nr 75:in spe|Nr 75:in spe]] 12:07, 17. Aug. 2012 (CEST) Die Vorlage aus der Bundessatzung ist m.E. nicht besonders gelungen; Satzungsänderungen sollten gemeinsam in Ruhe vorbereitet werden.
# ?
# ...
=== Diskussion ===
Bitte hier Die Übernahme der Klarstellung, dass eine Anhörung vor dem Beschluss der Ordnngsmaßnahme gemeint ist, ist sinnvoll. Wobei die Formulierung so absolut ist, dass man sie dahin verstehen könnte, dass auch im Falle des Ausbleibens einer Anhörung, das aber vom Betroffenen zu vertreten ist, keine Ordnungsmaßnahme erfolgen kann ;) Evtl. sollte man das "auf Verlangen" wieder einfügen oder das Problem anders auflösen. --[[Benutzer:Nr 75:in spe|Nr 75:in spe]] 14:21, 13. Jul. 2012 (CEST) [[Benutzer:andreas390|andreas390]] Antwort: Der Anspruch auf Anhörung vor (und nicht nach) einer Ordnungsmaßnahme ist in der Tat absolut und das für ist auch gut so. Ob der von der Massnahme betroffene PIRAT die Anhörung wahrnimmt, ist einzig und wider eintragenalleine seine Sache. Wird die angebotene Anhörung aus Gründen nicht wahrgenommen, die in seiner Spähre liegen, kann er aus der Nichtanhörung später keine Rechte hergeleiten. Er würde sich in diesem Falle rechtsmißbräuchlich verhalten. Unabhängig davon macht bereits das Wort, dass .... etwas "gewährt" wird deutlich, dass lediglich die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt/zugestanden wird. Der Begriff "gewähren" impliziert die Bitte um Anhörung. http://de.thefreedictionary.com/gew%C3%A4hren
==== Argument 1 ====
 
In einem demokratischen Rechtsstaat sollte das immer so sein.
 
Dein Argument?
==== Argument 2 ====
...
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