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:Mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erscheint es unvereinbar, den Nutzer einer Community-Plattform eine Vertragspflicht zur Veröffentlichung seiner persönlichen Daten Dritten gegenüber aufzuerlegen.
:Hierbei ist von einer mittelbaren Drittwirkung dieses Grundrechtes auszugehen, die den Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit auch innerhalb dieses Privatrechtsverhältnisses sicherstellt. In diesem Grundrecht ist eine objektive Wertentscheidung des Grundgesetzes zu erblicken, die die Ausübung anderer Freiheitsrechte erst ermöglicht. Der Einzelne muss Herr der Entscheidung bleiben, wem er persönliche Daten, die sein unmittelbares Lebensumfeld betreffen, offenbart. Diese Entscheidung muss ferner effektiv reversibel sein, um späteren Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Dabei muss der Umfang der Offenbarung der Bereiche der eigenen Persönlichkeitssphäre ([http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Persönlichkeitsrecht#Allgemeines_Pers.C3.B6nlichkeitsrecht Öffentlichkeits-, Sozial-, Privat-, Intimsphäre)] jederzeit bestimmbar sein. Dies ist von dem diese Daten verwertenden Unternehmen zu gewährleisten. Diese Entscheidung muss frei sein, sie sollte nicht von -- durch marktbeherrschende Stellung oder ähnlich -- eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden dürfen..
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