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Antragsfabrik/Statement zur Forderung nach einem "Klarnamen"-Zwang im Internet

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Sonstiger Antrag (im Entwurfsstadium) für den LPT 2011.2 von Nr 75:in spe.

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Eine Übersicht aller Anträge findest Du auf der Seite Antragsfabrik/LPT 2011.2.

Sonstiger Antrag Nr.
(offen)
Beantragt von
Nr 75:in spe
Titel 
Statement zur Forderung nach einem "Klarnamen"-Zwang im Internet
Antrag

Der Landesparteitag möge das Positionspapier 'Statement zur Forderung nach einem "Klarnamen"-Zwang im Internet für Unterstützerunterschriften im Kommunalwahlrecht' verabschieden.

Statement zur Forderung nach einem "Klarnamen"-Zwang
Standpunkte-Papier* des LPT 2011.2 der PIRATEN Brandenburg


I. Formales
Dieses Positionspapier beruht auf dem Modul GP 02.3 "Privatsphäre und Datenschutz" des Landesprogramms. Es bildet den Stand derzeit im LV vorherrschenden Auffassungen ab*.


II. Exzerpt
In einem aktuellen tagespolitischen Diskurs wird (mal wieder) die Abschaffung von Pseudonymen gefordert; dies entspreche, so behauptet ein CSU-Politiker, der geltenden Rechtsordnung.
Die PIRATEN Brandenburg lehnen einen "Klarnamen"-Zwang ab. Die Möglichkeit seine Meinung auch anonym oder pseudonym äußern zu können, wird von der Rechtsordnung geschützt und ist in dieser fest verankert.
Marktbeherrschende "Community-Unternehmen" erzwingen in ihren Vertragsbedingungen den Gebrauch von Klarnamen, um die persönlichen Daten ihrer Nutzer bestmöglichst gewinnbringend verwerten zu können.
Den Verwertungswünschen von Unternehmen hinsichtlich der persönlichen Daten von Nutzern sind Grenzen zu setzen. Nutzern ist eine vollumfängliche Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Veröffentlichung und Zugänglichmachung ihrer persönlichen Daten, einschließlich ihrer sozialen Kontaktdaten über Beziehungen zu Dritten und ihrer Lebensumstände zu gewähren.


III. Positionierung


Ein "Klarnamen"-Zwang liefe auf eine Beschränkung der Meinungsfreiheit aus Art 5 GG hinaus, die auch die Meinungsäußerungsfreiheit umfasst. Denn dies würde dazu führen, dass jede im Internet getätigte Äußerung einer bestimmten Person zugeordnet werden könnte. Diese Person wäre damit in jedem Fall dazu verpflichtet, sich namentlich zu der in der Äußerung verkörperten Meinung zu bekennen.
Dies würde jeden Einzelnen dazu bewegen, besser abzuwägen, ob er sich überhaupt zu einem Thema oder ob er gar eine Meinung äußern sollte, die nicht seiner tatsächlichen Einstellung entspricht.
Angesichts der vielgestaltigen wirtschaftlichen, sozialen und staatsbürgerlichen Abhängigkeiten des Einzelnen, wird dieser im Zweifel davon absehen, sich Gehör zu verschaffen oder darauf verzichten, an einem Meinungsaustausch teilzunehmen. Anderenfalls müsste er womöglich mit negativen Konsequenzen rechnen, wenn seine Meinung nicht den Geschmack seiner Mitmenschen trifft.
Die Forderung nach einem "Klarnamen"-Zwang beruht weniger auf einer Besorgnis vor vermeintlich von ihrer sozialen Umgebung isolierten Bloggern, sondern offenbart vielmehr den Wunsch nach einer durch Selbstzensur bedingten Jubelperser-Öffentlichkeit im Internet.


Mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erscheint es unvereinbar, den Nutzer einer Community-Plattform eine Vertragspflicht zur Veröffentlichung seiner persönlichen Daten Dritten gegenüber aufzuerlegen.
Hierbei ist von einer mittelbaren Drittwirkung dieses Grundrechtes auszugehen, die den Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit auch innerhalb dieses Privatrechtsverhältnisses sicherstellt. In diesem Grundrecht ist eine objektive Wertentscheidung des Grundgesetzes zu erblicken, die die Ausübung anderer Freiheitsrechte erst ermöglicht. Der Einzelne muss Herr der Entscheidung bleiben, wem er persönliche Daten, die sein unmittelbares Lebensumfeld betreffen, offenbart. Diese Entscheidung muss ferner effektiv reversibel sein, um späteren Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Dabei muss der Umfang der Offenbarung der Bereiche der eigenen Persönlichkeitssphäre (Öffentlichkeits-, Sozial-, Privat-, Intimsphäre) jederzeit bestimmbar sein. Dies ist von dem diese Daten verwertenden Unternehmen zu gewährleisten. Diese Entscheidung muss frei sein, sie sollte nicht von - durch marktbeherrschende Stellung oder ähnlich - eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden dürfen.


IV. Umsetzung


1. Durch den Gesetzgeber werden keine weiteren Einschränkungen der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG ) und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG)., und der hieraus abgeleiteten Kommunikationsfreiheit, vorgenommen.


2. Die Notwendigkeit einer generellen Impressumspflicht im Telemediengesetz gehört auf den "Prüfstand". Grundsätzlich sollte nur eine eindeutig gewerbliche Nutzung von Blogs eine Impressumspflicht begründen. Dazu sollen nicht die Erzielung geringer Entgelte aus Partnerprogrammen und ähnlichem zählen, sofern hieraus nicht Gewinne von mehr als 500 € im Jahr resultieren. Auszunehmen sind Blogs, die erkennbar wirtschaftlichen Zielen dienen, selbst wenn unmittelbar keine Gewinne erzielt werden, etwa im Bereich des viralen Marketings etc..


3. Die Nutzung persönlicher Daten durch Unternehmen, deren Geschäftsmodell sich ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf der Nutzung fremder persönlicher Daten gründet, ist durch den Gesetzgeber mit einem wirksamen und handhabbaren Gesetz zu begegnen, das über das BDSG hinausgeht. Den Nutzern muss die Möglichkeit eingeräumt werden, in einfacher und verständlicher Weise der weiteren Nutzung ihrer Daten zu widersprechen, deren zu dokumentierende und für sie kostenfreie Löschung sowie zu dokumentierende und für sie kostenfreie Rückabwicklung von Geschäften mit ihren Daten einzufordern. Als Rückabwicklung ist die verbindliche Erklärung anzusehen, dass die Daten des Nutzers aus den Datenbanken gelöscht, nicht an Dritte weitergereicht und nicht wiederhergestellt werden, anzusehen. Dieses Recht soll, ohne dass durch das Unternehmen daran Voraussetzungen geknüpft werden können, auch partiell hinsichtlich einzelner Daten oder deren Bestandteile eingeräumt werden. Vertragsbestimmungen, die darauf abzielen, den Nutzer zu einer Offenlegung des eigenen Namens oder von Adressdaten gegenüber der Öffentlichkeit zu verpflichten, sind für nichtig zu erklären.


(* abgeleitet aus S. 2 "Status-Beschluss")




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