Hauptmenü öffnen

PiratenWiki β

Änderungen

Archiv/AG Satzung/GO-Beschlussvorlage

439 Bytes hinzugefügt, 11:52, 21. Feb. 2018
K
Bastian verschob die Seite AG Satzung/GO-Beschlussvorlage nach Archiv/AG Satzung/GO-Beschlussvorlage: Mitglieder tlw. nicht mehr Mitglied / obsolet
(4) Der gewählte Versammlungsleiter ist den Akkreditierungspiraten gegenüber weisungsbefugt. Er kann sie benennen oder aus ihrer Funktion entlassen.
 
==='''§ 2 Betreten und Verlassen der Versammlung'''===
==='''§ 8 Kandidatur'''===
 
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.
==='''§ 9 Notwendige Beschlussfassungen vor Wahlen'''===
 
(1) Ist die Anzahl der Mitglieder eines Organs nicht festgelegt, so stimmt die Mitgliederversammlung über die Anzahl der Mitglieder des Organs vor der Wahl ab. Gleiches gilt, wenn die Zahl der Mitglieder eines Organs verändert werden kann und soll.
 
(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen umfasst die die absolute und die einfache Mehrheit. Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; die dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt. Die absolute Mehrheit sind :a) bei der Einzelwahl ohne Approval-Voting mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt,:b) in allen anderen Wahlverfahren mehr als 50 von Hundert der anwesenden Stimmberechtigten; maßgeblich ist der letzte Zeitpunkt der Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten ( gegebenenfalls nach einem {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}).
(7) Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Besteht hiernach noch Stimmengleichheit wird das Orakel von Delphi angerufen oder eine Münze geworfen.
''(*) § 10 Abs 1 Satz 3 4 GO''
(3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt und zugleich die absolute Mehrheit (*) der abgegebenen Stimmen erreicht hat.
(4) Werden auf diese Weise nicht alle Ämter vergeben, so wird der Wahlgang für die noch freien Ämter wiederholt. Liegt Stimmengleichheit in der Weise vor, dass weniger Ämter als erfolgreiche Kandidaten zur Verfügung stehen, so findet eine Stichwahl statt.
 
 
''(*) § 10 Abs 1 Satz 4 lit b) GO''
(3) Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die absolute Mehrheit(*) erreicht haben.
''(*) § 10 Abs 1 Satz 3 4 lit b) GO''
8.052
Bearbeitungen