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K
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(4) Der gewählte Versammlungsleiter ist den Akkreditierungspiraten gegenüber weisungsbefugt. Er kann sie benennen oder aus ihrer Funktion entlassen.
==='''§ 2 Betreten und Verlassen der Versammlung'''===
==='''§ 8 Kandidatur'''===
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.
==='''§ 9 Notwendige Beschlussfassungen vor Wahlen'''===
(1) Ist die Anzahl der Mitglieder eines Organs nicht festgelegt, so stimmt die Mitgliederversammlung über die Anzahl der Mitglieder des Organs vor der Wahl ab. Gleiches gilt, wenn die Zahl der Mitglieder eines Organs verändert werden kann und soll.
(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Mehrheit der Stimmen umfasst die die absolute und die einfache Mehrheit. Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt. Die absolute Mehrheit sind
:a) bei der Einzelwahl ohne Approval-Voting mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt,
:b) in allen anderen Wahlverfahren mehr als 50 von Hundert der anwesenden Stimmberechtigten; maßgeblich ist der letzte Zeitpunkt der Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten ( gegebenenfalls nach einem {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}).
(4) Sonstige gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden. Die Stimmberechtigten können von ihren Stimmen beliebigen Gebrauch machen.
==='''§ 11 Offene und geheime Wahl'''===
''(*) § 10 Abs 1 Satz 4 lit b) GO''
==='''§ 14 Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting)'''===