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Barnim-Uckermark/Beschluss: Unterschied zwischen den Versionen

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K (2011-002 Beauftragung für die Bestellung von Infoständen)
(2012-001 Beauftragung für die Bestellung von Infoständen: dafür)
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Version vom 3. Januar 2012, 15:36 Uhr

Regionalverband Barnim-Uckermark | Vorstand | Anträge | Beschlüsse | Konto | Mitglieder | Treffen & Protokolle | Dokumente | Presse | Archiv

Hinweis: Der Regionalverband Barnim-Uckermark ging zum 21.04.2018 im Regionalverband Nordbrandenburg auf. Diese Seiten werden lediglich zu dokumentarischen Zwecken aufbewahrt und nicht mehr aktualisiert.






2012-001 Beauftragung für die Bestellung von Infoständen

Abstimmung: Vorstandsbeschluss 2012-001
Dafür: Florian
Dagegen:
Enthaltung:
nicht abgestimmt:
Ergebnis: offen
Bemerkung: keine

Titel: Beauftragung für die Bestellung von Infoständen
Initiator: Veit
Antragstext:
Der Regionalvorstand möge beschließen Veit Göritz mit der Bestellung von 2 Infostandpaketen für den Regionalverband zu beauftragen. Zu diesem Zweck wird ein Budget von 300€ zu Verfügung gestellt. Die konkrete Zusammenstellung der Pakete obliegt dem Beauftragtem. Die Mittel werden der Rückstellung von Geldern des Rvs durch den Landesverband entnommen, bzw. mit dem Übergang dieser auf das Konto des Regionalverbandes vom Rv getragen.

Die Beauftragung endet mit der Übergabe der Infostände an den Regionalverband


Begründung:
Zur Durchführung von Infoständen benötigt der Verband geeignete Hardware.
Beschlossen am:
Ergebnis:



2011-001 Aufnahme eines Neumitglieds

Abstimmung: Vorstandsbeschluss 2011-001
Dafür:
Dagegen:
Enthaltung:
nicht abgestimmt:
Ergebnis: offen
Bemerkung: keine

Titel: Aufnahme eines Neumitglieds
Initiator: Veit
Antragstext:
Der Regionalvorstand möge beschließen die Aufnahme von einem Neumitglied in die Piratenpartei Landesverband Brandenburg Regionalverband Barnim-Uckermark zuzustimmen.

Mitgliedsantrag vom 15. Dezember 2011 10:27:22 MEZ

Begründung:
Um die Aufnahme der Neumitglieder zu legitimieren, muss der Vorstand der zuständigen Gliederung der Aufnahme zustimmen (§ 3 (2) der Bundessatzung).
Beschlossen am:
Ergebnis: