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Benutzer:Jukey/tmp

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{{Navigationsleiste Bundesparteitag 2014== Geschäftsordnung des Landesparteitages ==<font size=3>'''der Piratenpartei Brandenburg'''<br></font><font size=2>'''beschlossen vom [[Parteitag/2013.1}}{{TOCleft2|Limit=4|Breite=100%}}Landesparteitag 2013.2]] am 16./17.11.2013'''</font>
=== Versammlung ===
''Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen. ''
==== § 1 Akkreditierung ====
(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden, oder der Landesvorstand selbst.
{{Navigationsleiste Bundesparteitag 2013(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte.2}}
=Geschäftsordnung (3) Auf Anfrage des Bundesparteitag 2014Versammlungsleiters oder des Wahlleiters teilen sie die Anzahl anwesender, stimmberechtigter Piraten mit.1=
{{Achtung|'''Diese Seite nicht bearbeiten! Anträge auf Änderung der Tagesordung können beim Frontoffice eingereicht werden(4) Der gewählte Versammlungsleiter ist den Akkreditierungspiraten gegenüber weisungsbefugt. Für die Bearbeitung dieser Seite ist das Backoffice des BPT zuständigEr kann sie benennen oder aus ihrer Funktion entlassen.}}
* Vorschlag von: [[Benutzer:Dietpunk|Florian "Dietpunk" Bokor]]==== § 2 Betreten und Verlassen der Versammlung ====(1) Der Versammlungsleiter, [[Benutzer:Puckder Wahlleiter und die Inhaber anderer Versammlungsämter werden grundsätzlich durch Abstimmung nach § 7 ermittelt.152|Joachim "Puck.152" Bokor]] und Stellen sich mehr Kandidaten auf als Ämter zu besetzen sind, so wird gemäß den sich bewerbenden Assistenten und Helfern im VL- und WL-TeamRegelungen des nächsten Abschnittes gewählt.* Dies Gewählt ist kein neuer Vorschlag, sondern wer die Wahl- und Geschäftsordnung vom Bundesparteitag 2013.2. Bei meisten Stimmen auf sich vereinigt; der Diskussion der BPT-GO wurde vereinbart, keine Änderungen vorzuschlagen.* Den Vorschlag absoluten Mehrheit bedarf es nur bei der Wahl- und Geschäftsordnung für die Aufstellungsversammlung findet ihr hier: [[Bundesparteitag_2014des Versammlungsleiters.1/GeschäftsordnungAV|Wahl- und Geschäftsordnung Europa-AV]]
== Allgemeines ==(2) Ein Pirat, der die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen. Nach Beginn der Versammlung hinzutretende Piraten haben das Recht, akkreditiert zu werden.
==== § 1 Teilnahme & Akkreditierung 3 Versammlungsleiter ====(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
(12) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Mitglieder der PiratenparteiTagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl.<br><br>(2) Redezeit zu Alle im Sinne bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der Satzung stimmberechtigten Mitglieder einzelnen Piraten sichergestellt werden durch die dazu beauftragten Vertreter*innen des Bundesvorstands akkreditiertmuss. Hierbei erhält jedes stimmberechtigte Mitglied eine Ja- sowie Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine Nein-Stimmkarte und einen Stimmzettelblock. <br><br>(3) angemessene Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten MitgliederRedezeit einzuräumen. Diese Liste soll nach Landesverbänden unterscheidenSind Gäste zugelassen, damit ggf. eine Statistik zu Protokoll gegeben werden so kann. <br><br>(4) der Nimmt Versammlungsleiter diesen ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teilRederecht einräumen, sofern es keinen so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen einen Gast beantragen.{GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
=== § 2 Grundlegende Regeln für Wahlen (3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Abstimmungen ===Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(14) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen durch das Zeigen von Stimmkarten stattDie Versammlung soll mindestens einen Stellvertreter wählen, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmtder den Versammlungsleiter bei Bedarf unterstützt.
(2a5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jedes stimmberechtigte Mitglied zwei Stimmkartenentgegen, die durch Farbe, Symbol er nach Prüfung auf Zulässigkeit und Beschriftung als Dringlichkeit »Ja« und »Nein« gekennzeichnet sindder Versammlung angemessen bekannt macht.
(2b6) Bei Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen wird gleichzeitig nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt. Bei Bedarf fragt die Versammlungsleitung die Ja- und Nein-Stimmen nacheinander abfest, es sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist dann jeweils nur die abgefragte Stimmkarte hoch zu halten. Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als für konkrete angenommenAbstimmungen beauftragen, wenn er die einfache Mehrheit ihn bei der abgegebenen Stimmen auf Feststellung von sich vereinigtAbstimmungsergebnissen zu unterstützen.
==== § 4 Protokollführung ====(1) Das Protokoll der Versammlung soll enthalten: :1. Ort, Tag und Beginn der Versammlung, :2. die Namen des Versammlungsleiters und der Protokollführer, :3. die Zahl der erschienenen Mitglieder, :4. die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde, :5. die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einladung übermittelt wurde, gegebenenfalls, dass die Tagesordnung in ihrer ergänzten Form bekannt gegeben wurde, :6. die Feststellung, dass die Versammlung gem. § 12 Abs. 2 der Landessatzung beschlussfähig ist, :7. die gestellten Anträge, :8. die Art der Abstimmungen (offen oder geheim) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen {, :9. die Ergebnisse der Abstimmungen (Anzahl der Ja-, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), :10. Bei Wahlen, die Namen der Gewählten und die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen, :11. als Anlage die Tätigkeitsberichte der Mitglieder des Vorstandes. GO-Anträge und Ergebnisse von Abstimmungen zu GO-Antrag auf geheime Abstimmung, § 17d}Anträgen müssen nicht protokolliert werden.
(42) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch die Wahlleitung bekannt gegeben. Die Wahlgang- oder Abstimmungsnummer und die Stimmzettelnummer werden bei jedem Wahlgang übereinstimmend verwendetMehrere Protokollführer sollen ein gemeinsames Protokoll ausfertigen.
(53) Bei Abstimmungen Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollführer, des Versammlungsleiters und mindestens zwei Mitgliedern des amtierenden Landesvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über nur einen Antrag alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist und bei Wahlen mit nur einer*m dem Versammlungsprotokoll beigefügt Kandidierenden muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden: * 1 für „Ja“ * 2 für „Nein“ wird.
(64) Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidierenden findet eine Akzeptanzwahl oder ein Bewertungswahlverfahren stattEine Abschrift in Textform ist binnen einer Woche im Wiki der Brandenburgischen Piraten zu veröffentlichen.
==== § 5 Wahlleiter ====(71) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von Stehen Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder bestehen, auf Antrag der Tagesordnung, so wählt die Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählungzu deren Durchführung einen Wahlleiter sowie mindestens zwei Wahlhelfer. {GO-Antrag auf Diese Auszählungdürfen nicht Kandidaten für ein Amt sein, § 17f}dessen Wahl sie durchzuführen haben.
(82) Wurden Stimmen ausgezähltDie Durchführung umfasst: :1. die Ankündigung einer Wahl, :2. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl, teilt :3. die Wahlleitung Eröffnung und die Beendigung der Wahl, :4. das Sicherstellen der Einhaltung der Versammlung Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl. :5. das Entgegennehmen der Stimmzettel, :6. das Ergebnis nach Abschluss Auszählen der Auszählung mitStimmen, :7. Dieses besteht aus Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf jede mögliche Option die Kandidaten entfallenen Stimmen, der Enthaltungen und der daraus resultierenden Wahl, :8. Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und :9. Erstellung eines Wahlprotokolls. Die Aufgaben zu 1., 2. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen wird 8. sowie die Anzahl in § 8 kann der abgegebenen Stimmen, getrennt nach jeder Abstimmungsmöglichkeit Wahlleiter dem Versammlungsleiter übertragen. Der Wahlleiter kann einen der Wahlhelfer zum stellvertretenden Wahlleiter ernennen und ungültigen Stimmen diesem einige seiner Aufgaben zur selbständigen Ausführung übertragen; dieser bekannt gegebenStellvertreter hat das Protokoll zu Abs 2 Nr. 9 zu unterschreiben.
(93) Alle Mitglieder, insbesondere jedoch die Wahlhelfer*innen, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit Nach Abschluss der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort Auszählung teilt der Wahlleiter der Wahlleitung bekannt zu machen, diese hat Versammlung unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzendas vollständige Ergebnis der Wahl mit.
==== § 6 Wahlen zu Versammlungsämtern ====(101) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung Der Versammlungsleiter, der Wahlleiter und die Inhaber anderer Versammlungsämter werden grundsätzlich durch Wahl oder Abstimmung stattgemäß §10 Abs. Eine unmittelbare Wiederholung der 1 mit einfacher Mehrheit ermittelt. Die Wahl oder Abstimmung kann einmalig von 20 akkreditierten Mitgliedern beantragt werdendes Versammlungsleiters bedarf einer absoluten Mehrheit. {GO-Antrag Stellen sich mehr Kandidaten auf Wiederholung der Wahl/Abstimmungals Ämter zu besetzen sind, § 17e} so wird gemäß §§12-13 verfahren.
(112) Die Wahlleitung kann akkreditierten MitgliedernStellen sich für gleichartige Versammlungsämter, die sich außerhalb wie der Stellvertreter des Versammlungsleiters, Protokollführer, Wahlhelfer oder Rechnungsprüfer eine passende Zahl von Sitzungssaales befindenKandidaten zur Verfügung, nach eigenem Ermessen eine Beteiligung an den so können sie in einer Abstimmung gewählt Wahlen und Abstimmungen des Bundesparteitags ermöglichenwerden.
(123) Bild- Ämter und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig, solange das Wahlgeheimnis gewahrt wirdBefugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung; die des Versammlungsleiters mit der Übergabe aller Protokolle an den Landesvorstand.
==== § 7 Abstimmung ====
(1) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Die Piraten machen von ihrem Stimmrecht Gebrauch, indem sie ihre Stimmkarte hochzeigen. Der Versammlungsleiter stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.
=== § 3 Akzeptanzwahl ===(2) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit Stimmzetteln abgestimmt. Stimmzettel, bei denen der Wille des Abstimmenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind ungültig.
Bei (3) Die Mehrheit wird nach der Anzahl der Akzeptanzwahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidierende zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidierenden jedoch ermittelt; Enthaltungen werden nicht mehr als eine Stimme abgebenmitgezählt. Es dürfen die Nummern auf Überwiegt dem Stimmzettel ausgewählt werden, die von Zahl der Wahlleitung Ja-Stimmen gegenüber den Anträgen bzwNein-Stimmen ist der Antrag angenommen; andernfalls ist er abgelehnt. Kandidierenden zugeordnet wurden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidierenden abBei gleicher Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen ist er ebenfalls abgelehnt.
(4) Sieht die Landessatzung zu dem Abstimmungsgegenstand eine andere als die einfache Mehrheit vor, so ist diese zu Grunde zulegen und Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
=== § 4 Bewertungswahl Wahlen ===
==== § 8 Kandidatur ====(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen Durch Annahme eines entsprechenden GO-Antrags kann eine geheime Wahl lassen, sofern dem nicht Gesetze oder Abstimmung als Bewertungswahl durchgeführt werdendie Satzung entgegenstehen. {Antrag auf ein bestimmtes Wahl- oder Abstimmungsverfahren §17i}
(2) Die Wahlleitung entscheidet in freiem Ermessen über die Anzahl Der Wahlleiter ruft vor der positiven Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und negativen Bewertungsstufen. Ein GO-Antrag hierzu ist nicht zulässiggibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Auf dem Stimmzettel gibt es für jeden Antrag bzwWahlleiter bekannt zu geben. für jede*n Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu Kandidierende*n die entsprechenden Stimmfelder für positive und negative Bewertungsstufen sowie ein Stimmfeld für Enthaltungstarten. Den Stimmfeldern für Bewertungsstufen sind jeweils Punktzahlen zugeordnet. Alle Stimmfelder mit positiven Bewertungsstufen gelten zugleich als Ja-StimmeMeldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, alle Stimmfelder mit negativen Bewertungsstufen zugleich als Nein-Stimmeso wird die Liste geschlossen. Der*Wurde die Abstimmende setzt pro Zeile maximal ein KreuzKandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen.
==== § 9 Notwendige Beschlussfassungen vor Wahlen ====(41) Ist die Anzahl der Mitglieder eines Organs nicht festgelegt, so stimmt die Mitgliederversammlung über die Anzahl der Mitglieder des Es ist derjenige Antrag angenommen bzwOrgans vor der Wahl ab. der*Gleiches gilt, wenn die Kandidierende gewählt, Zahl der*die die folgenden Bedingungen erfüllt:Mitglieder eines Organs verändert werden kann und soll.
a(2) Hat ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, Der Antrag einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist angenommen bzwer Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Lehnt sie ab, so wird der*die Kandidierende wird gewählt, Kandidat von der*die die erforderliche Mehrheit erhältKandidatenliste gestrichen. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. Eine einfache Mehrheit Diese Regelung ist erreichtunbeachtlich, wenn mindestens mehr "Ja" als "Nein" Stimmen erreicht werden. Eine Zweidrittelmehrheit der Kandidat vor der Wahl verbindlich erklärt, dass er im Falle seiner Wahl spätestens nach 42 Tagen vom bisherigen Amt zurücktritt oder die Mehrfachausübung von der Versammlung gebilligt wird erreicht durch mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen. Enthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.
b(3) Gleiches gilt für Mehrfachkandidaturen. Versammlungsleiter und Wahlleiter können die Abstimmung zum geeigneten Zeitpunkt zwischen den Wahlgängen durchführen. Eine Mehrfachkandidatur darf solange nicht Gewähltausgeschlossen werden, bzw. gewonnen hat bis der Antrag bzw. der*die Kandidat*in, welche*r die erforderliche Mehrheit und die höchste aufsummierte ein Amt oder einen Listenplatz Punktzahl aller Stimmzettel erreicht errungen hat.
(54) Werden mehrere Miteinander unvereinbar sind die Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewähltVorstand, sind die Kandidierenden mit der erforderlichen Mehrheit in der absteigenden Reihenfolge ihrer aufsummierten Punktzahl gewähltSchiedsrichter, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht istErsatzschiedsrichter und Kassenprüfer. Das Versammlungsamt Rechnungsprüfer kann nicht vom scheidenden Vorstand oder von scheidenden Kassenprüfern ausgeübt werden.
(65) Bei Punktegleichheit entscheidet Einer Abstimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn die höchste Differenz zwischen Ja- und Nein-Stimmen; besteht dort auch Gleichheit, so wird eine Stichwahl durchgeführt. Anschließend entscheidet das LosAmtszeit des Kandidaten am Wahltag endet.
==== § 5 Ungültige Stimmzettel 10 Wahlen zu Partei- und Versammlungsämtern ==== (1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Mehrheit der Stimmen umfasst die absolute und die einfache Mehrheit. Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das schlichte Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen, gegebenenfalls gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Die absolute Mehrheit sind:a) bei der Einzelwahl ohne Approval-Voting mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt,:b) in allen anderen Wahlverfahren mehr als 50 von Hundert der anwesenden Stimmberechtigten; maßgeblich ist der letzte Zeitpunkt der Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten (gegebenenfalls nach einem {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}).
Ungültig ist (2) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert werden, indem ein Stimmzettel, wenn dieserTeil des Organs durch Einzelwahl und ein anderer Teil durch Gesamtwahl gewählt wird.
1. nicht von (3) Durch Einzelwahl sollen der Wahlleitung oder dem Veranstalter hergestellt oder zur Verfügung gestellt worden istErste Vorsitzende,der Zweite Vorsitzende (Stellvertreter) und der Schatzmeister gewählt werden.
2(4) Sonstige gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden. für einen anderen Wahlgang gültig ist,
3==== § 11 Offene und geheime Wahl ====(1) Der Vorstand, das Schiedsgericht und die Ersatzschiedsrichter werden geheim gewählt. den Willen des*der Wählenden bzw. Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
4(2) Vor der Wahl zu anderen Parteiämtern soll die Versammlung befragt werden, ob sie eine offene Wahl wünscht. einen Zusatz oder Vorbehalt enthältErhebt sich kein Widerspruch, wird offen gewählt.
(3) Über einen GO-Antrag auf geheime Wahl wird nicht abgestimmt; er gilt als angenommen.
==== § 6 Unterstützungsunterschriften 12 Einzelwahl ====(1) Bei einer Einzelwahl wird ein Amt vergeben.
Erfordert (2) Tritt nur ein Antrag oder eine Kandidatur eine Unterstützung von akkreditierten MitgliedernKandidat an, so ist diese durch eine Liste mit der Bezeichnung des*der Kandidierenden oder des Antrags zu überschreiben und hat jeweis den NamenKandidat gewählt, wenn er die Akkreditierungsnummern und Unterschriften Mehrheit der beteiligten Mitglieder zu enthaltenJa-Stimmen auf sich vereinigt. Diese Liste wird zusammen Bei einer geheimen Wahl sind die Wahlzettel mit dem Protokoll den Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Stimmunterlagen archiviert – aber nicht veröffentlicht. (¡Dieser Abs Enthaltung zu versehen. wird in mehreren anderen referenziert!)
(3) Treten zwei Kandidaten an, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
== Versammlungsämter ==(4) Treten zu einer Einzelwahl mehr als zwei Kandidaten an, muss einer die absolute Mehrheit(*) erreichen. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so wird der Wahlgang wiederholt.
=== § 7 Versammlungsämter ===(5) Erreicht auch hiernach kein Kandidat die absolute Mehrheit, so treten bei bis zu fünf Kandidaten, die zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen zu einer Stichwahl an.
(16) Die Versammlung wählt Bei mehr als fünf Kandidaten treten die 25 von Hundert der Kandidaten an, die die höchsten Stimmenanteile auf sich vereinigt haben. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den zwei erfolgreichsten Kandidaten eine Versammlungsleitung, Wahlleitung und ProtokollführungStichwahl statt.
(27) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Besteht Versammlunghiernach noch Stimmengleichheit, durch Rücktritt oder Abberufung durch die Versammlungentscheidet das Los.
(3*) Bei Rücktritt von einem Versammlungsamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen§ 10 Abs. 1 Satz 4 GO
==== § 13 Gesamtwahl ====
(1) Bei einer Gesamtwahl werden mehrere Ämter gleicher Art (Schiedsrichter, Ersatzrichter, Beisitzer im Vorstand o.ä.) in einem Wahlgang besetzt.
=== § 8 Versammlungsleitung ===(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Ämter vergeben werden sollen. Jedem Kandidaten kann nur eine Stimme gegeben werden.
(13) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen Die Versammlung wird durch auf sich vereinig'''en''' und zugleich die*den Versammlungsleiter*in geleitet, die*absolute Mehrheit() der möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. Die*Der Versammlungsleiter*in fungiert ebenfalls als Leiter*in im Sinne des § 8 VersammlGabgegebenen Stimmen erreicht haben.
(24) Die*Der Versammlungsleiter*in kann mehrere Versammlungsleitungshelfer*innen festlegenWerden auf diese Weise nicht alle Ämter vergeben, sofern es keinen Widerspruch gibtso wird der Wahlgang für die noch freien Ämter wiederholt. Versammlungsleitungshelfer*innen können die*den Versammlungsleiter*Liegt Stimmengleichheit in bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf deren Wunsch vertreten. Die Vertretung ist der Weise vor, dass weniger Ämter als Versammlungsleitungswechsel im Protokoll zu vermerkenerfolgreiche Kandidaten zur Verfügung stehen, so findet eine Stichwahl statt. Versammlungshelfer*innen können von der Versammlung abgelehnt werden. (GO-Antrag auf Ablehnung eines*einer Versammlungshelfers*in, § 17c)
(3*) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl§ 10 Abs. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so kann die Versammlungsleitung diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. {1 Satz 4 lit b) GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners, § 17a}
==== § 14 Wahl durch Zustimmung (4Approval-Voting) ====(1) Sowohl bei Einzelwahl - sofern mehr als ein Kandidat antritt - Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der als auch bei Gesamtwahl kann nach dem Approval-Voting-Verfahren gewählt Versammlung nach Vertagung anwerden.
(52) Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten antreten aber nur eine Stimme pro Kandidaten. § 12 Abs. 2 Grundsätzlich stellt und § 13 Abs 2 Satz 2 finden keine Anwendung. (3) Gewählt sind diejenigen, die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Wahlen meisten Stimmen auf sich vereinigen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich die Wahlleitung vorgesehen ist. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich für weitere Wahlen absolute Mehrheit(z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützenerreicht haben.
(6*) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht§ 10 Abs. 1 Satz 4 lit b) GO
(7) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.==== § 15 Wahlleitung ====
=== § 9 Wahlleitung ===(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob Wahlgänge getrennt oder zusammengefasst werden, in welcher Reihenfolge sie durchgeführt werden und welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt.
(12) Die Mitgliederversammlung kann nach einem entsprechenden GO-Antrag ein anderes entscheiden {GO-Anträge auf Trennung oder Die Versammlung wählt zur Durchführung Zusammenfügung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, eine Wahlleitung aus mehreren Personen. Diese dürfen nicht Kandidierende für ein Amt seinWahlgängen, dessen Wahl sie durchzuführen habenApproval-Voting usw}.
==== § 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen ====(21) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung für die Aufstellung von Landeslisten für Wahlen zu Volksvertretungen. Die Wahlleitung kann Aufstellung wird von der Versammlungsleitung beauftragt werden, Mitgliederversammlung des Landesverbandes vorgenommen; sie bei der Feststellung weiterer erfolgt in geheimer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.
(32) Die Listenplätze werden in Einzelwahl gewählt. Die Reihenfolge der Wahlgänge beginnt mit dem ersten Listenplatz und wird Die Durchführung von Wahlen umfasst: numerisch fortgeführt bis zum letzten.
* (3) Die Ankündigung der WahlAufstellung von Wahlkreisbewerbern zur Landtagswahl, * Hinweise auf die Modalitäten der Wahl, * die Eröffnung und die Beendigung der Wahl, * das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen, * das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung, * Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidierenden entfallenen Stimmen und der daraus im resultierenden Wahl, * Frage an die gewählten KandidierendenRahmen einer Landesversammlung, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen und * Erstellung des Wahlprotokollsfindet in geheimer Einzelwahl statt.
(4) Die Wahlleitung ernennt Wahlhelfer*innen. Je zwei Wahlhelfer*innen werden zur Entgegennahme Richtet der Stimmzettel einer Wahlurne zugeordnet. Die Wahlhelfer*innen beaufsichtigen Landesverband die Abgabe der StimmzettelVersammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers aus, zählen so finden die Ergebnisse aus und melden sie dem*der Wahlleiter*in. Wahlhelfer*innen dürfen nicht für ein Amt Vorschriften dieser GO sinngemäß kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer*innen stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters. Bei Bedarf unterstützen sie die Auszählung von Abstimmungen. Wahlhelfer*innen können von der Versammlung abgelehnt werdenAnwendung. (GO-Antrag auf Ablehnung eines*einer Wahlhelfers*in, § 17c)
==== § 17 -freibl-(5für Listenwahl) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von einer*einem Wahlleiter*in und mindestens zwei Wahlhelfer*innen zu unterschreiben ist.====
==== § 10 Protokollführung 18 Wiederholungen von Wahlen oder Abstimmungen ====(1) Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sind dem Wahl- oder Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann verlangen, dass das Vorkommnis ins Protokoll aufgenommen wird.
(12) Die Protokollführung ist für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls Auf Verlangen der Versammlung verantwortlichfindet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}
(23) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht Das Protokoll unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Versammlung enthält Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
* jeden Wechsel der Versammlungsleitung, * gestellte === Anträge im Wortlaut, * Feststellungen der Versammlungsleitung, insbesondere Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern,* Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge,* das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).auf dem Landesparteitag ===
==== § 19 Anträge in der Versammlung ====(31) Das Protokoll wird von Jedes Mitglied des Landesverbandes hat im Rahmen der Versammlungsleitung, der Wahlleitung, der Protokollführung und von der*dem am Ende der Versammlung amtierenden Bundesvorsitzenden oder dessen*deren Stellvertreter*in unterschriebennachfolgenden Bestimmungen das Recht Anträge zu stellen.
(42) Anträge sind in kompakter Rede vorzustellen. Wortmeldungen Es ist den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machensind in angemessenem Umfang zuzulassen, sofern es sich um keine inhaltlichen Wiederholungen handelt.
== Wahlen ==(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
==== § 11 Kandidaturen 20 Zulässigkeit ====(1) Zulässig sind: :1. Sachanträge zum aktuellen Tagesordnungspunkt (TOP), :2. Sonstige Anträge auf Aufnahme eines neuen Tagesordnungspunktes (TOP), :3. Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) zum Ablauf der Versammlung.
(12) Für Durch Sachantrag kann die Aufstellung zu PersonenwahlenVeränderung, mit Anpassung usw. der Ausnahme zu behandelnden Angelegenheit des aufgerufenen TOP begehrt werden. Beinhaltet der VersammlungsämterTOP einen Satzungs- oder Programmänderungsantrag, ist die Unterstützung (§ 6) der Kandidierenden von jeweils mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern notwendigso können durch den Sachantrag nur sinnergänzende Änderungen geringen Umfangs oder redaktioneller Natur beantragt werden.
(23) Sonstige Anträge betreffen nur Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Sie werden ausnahmsweise als neuer TOP aufgenommen, sofern sie nach Maßgabe der Landessatzung behandelt werden können und die Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zustimmt. Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidierendenaufstellung auf Versammlung befindet hierbei – gegebenenfalls stillschweigend – darüber ob ihre Entschließungsfreiheit gewahrt und gibt den Kandidierenden Zeit, sich zu meldendie Dringlichkeit für eine Behandlung als Sonstigen Antrag gegeben ist. Die Einbringung von neuen Satzungs- oder Programmänderungsanträgen oder die Durchführung von Wahlen mittels Sonstigen Antrages ist ausgeschlossen.
(34) Geschäftsordnungsanträge können nur den Ablauf der Versammlung betreffen. Sie werden in dieser Geschäftsordnung als Die Schließung der Kandidierendenliste ist von der Wahlleitung anzukündigen, und ein letzter Aufruf zu startenGO-Anträge bezeichnet. Sie können auch in freier - möglichst kurzer - Rede formuliert werden. Meldet Findet sich innerhalb angemessener Zeit kein*e neue*r Kandidierende*rein solcher GO-Antrag in dieser GO nicht wieder, so wird die Liste geschlossenkann er aufgenommen werden {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}.
==== § 20b Behandlung von konkurrierenden Anträgen ====(41) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird Wurde in einer Vorabstimmung ermittelt, welcher Antrag ausscheidet. Der Antrag mit weniger Stimmen scheidet aus und gilt als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit wird die Kandidierendenliste geschlossen, Vorabstimmung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit sind für beide Anträge abgelehnt. Erhält ein Antrag die jeweilige Position keine weiteren Kandidaturen mehr möglich einfache Mehrheit wird über ihn zur endgültigen Beschlussfassung abgestimmt.
(2) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird in einer Vorabstimmung die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert; im Zweifel wird ausgezählt. Die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen werden nach Absatz 1 weiter behandelt. Bei annähernder Stimmengleichheit wird, unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge, das Verfahren nach Absatz 2 erneut angewandt.
=== (3) § 12 Vorstellung der Kandidierenden ===7 dieser GO findet Anwendung.
(14) Abweichend von Abs 2 kann der Versammlungsleiter zunächst Jede*r Kandidierende erhält drei Minuten Zeit eine Vorabstimmung zwischen denen sich am meisten ähnelnden Anträgen durchführen (Vorabstimmung nach Ähnlichkeit). Davon soll Gebrauch gemacht werden, wenn die Unterschiede zwischen den Anträgen vorrangig sprachlicher Natur sind. In der Versammlung vorzustellenVorabstimmung nach Ähnlichkeit ausgeschiedene Anträge gelten als abgelehnt.
==== § 21 GO-Anträge ====(1a1) Die Reihenfolge der Vorstellungen wird von der Wahlleitung ausgelost. gestrichen
(2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, Nach der Vorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie die*den Kandidierenden befragen willkann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Wenn sich die Versammlung gegen eine Befragung der*des Kandidierenden ausspricht endet seine*ihre VorstellungAnträge zur Geschäftsordnung werden offen abgestimmt.
(3) Spricht Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, hebt der Antragsteller beide Hände und begibt sich die Versammlung für an das dafür vorgesehene Saalmikrofon. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine Befragung eröffnete Wahl (also ab Beginn der*des Kandidierenden ausvon einem Wahlleiter eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung. Erfordert ein GO-Antrag die Schriftform, werden Fragen ausgelost. Ab Eröffnung so wird der GO-Antrag bei den Kandidierendenvorstellung dürfen Fragen auf bereitliegenden Zetteln in Urnen eingereicht werden. Aus diesen werden von einem Beauftragten der Versammlungs- und Wahlleitung sechs unterschiedliche Fragen gezogenVersammlungsleitung dafür beauftragten Piraten hinterlegt. Die*Der Kandidierende erhält jeweils zwei Minuten jede Frage zu beantworten Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.
(4) Sollte die Versammlung mehrheitlich der Meinung seinAlternativantrag: Wurde ein Antrag gestellt, dass die Befragung der*des Kandidierenden durch die gelosten Fragen so kann jeder Pirat einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht ausreichend war, wird für 10 Minuten eine freie Befragung der*des Kandidierenden eröffnetzulässig.
(5) Durch weitere Abstimmungen Jeder Pirat kann die Befragung nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten. [Die Beendigung der*Aussprache liegt einzig im Ermessen des Kandidierenden um jeweils weitere 10 Minuten verlängert werden bis die Versammlung mehrheitlich der Meinung ist, dass die*der Kandidierende ausreichend befragt wurdeVersammlungsleiters. ]
(6) KandidierendeUnterbleibt eine Gegenrede [und wurde kein Alternativantrag gestellt, die bereits auf ein vorangegangenes Amt kandidiert haben, erhalten nur noch so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Minute Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, um zu begründen warum sie ebenfalls auf dieses Amt kandidierenso wird über den Antrag [bzw. Eine Befragung nach Abs. 2ff. bleibt möglichdie Anträge] abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 20b {Behandlung von konkurrierenden Anträgen}
(7) gestrichen
=== § 13 Wahlen ===(8) Einzelne GO-Anträge sind
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen gewählt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Versammlungsämter werden nur geheim gewählt, wenn ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung Änderung der Tagesordnung: angenommen wurde.
:(21) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein Haben zwei :*das Ändern der Reihenfolge von Punkten:*das Entfernen eines Punktes,:*das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,:*das Hinzufügen eines Punktes, nur wenn er an anderer Stelle herausgetrennt wurde oder mehrere Kandidierende ein Punkt für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche einen zulässigen Sonstigen Antrag eingefügt werden soll. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung} :(2) Der Antrag muss schriftlich erfolgen. :(höchste3) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidierenden ein weiterer Wahlgang durchgeführtEin GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Steht danach immer noch kein*e Sieger*in festBei Ändern, Entfernen, Heraustrennung oder Hinzufügen Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wird per Los entschiedenwann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.
(3) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z2.B. Beisitzer*in oder Kassenprüfer*in), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu auf Änderung der Geschäftsordnung: Diese Geschäftsordnung kann auf Antrag im Rahmen der trennen. Landessatzung geändert werden {GO-Antrag auf getrennte Wahl, § 17gÄnderung der Geschäftsordnung}.
(4) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Akzeptanz- oder Bewertungswahl statt3. freibleibend
(5) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt die Wahlleitung die Abstimmungsreihenfolge4. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge, § 17h}Einholung eines Meinungsbildes:
:(61) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Desweiteren gelten Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die Regelungen aus §2 ffinhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen. {Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen}:(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.:(3) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.
5. Antrag auf Vertagung der Sitzung: Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}
== Anträge ==6. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung: Der Antrag muss die gewünschte Dauer in Minuten enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}
=== § 14 Allgemeine Anträge an 7. Antrag auf Begrenzung der Redezeit: Der Antrag muss die Versammlung ===gewünschte maximale Dauer in Sekunden zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z. B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
8. Antrag auf Ende der Rednerliste::(1) Zu Beginn Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Beratung eines neuen Antrags hat die*Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Antragsteller*in jedes aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen Rednerliste}:(Antragsbegründung2). Anschließend folgt die AusspracheWurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden9. Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung oder Wahl fordern {GO-Antrag auf geheime Abstimmung/ Wahl}. Über den Antrag wird abgestimmt. Er ist angenommen, wobei wenn mindestens 25 % der*dem Antragsteller*in relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen istakkreditierten Piraten dafür stimmen. §15 Abs 2 ParteienG bleibt unberührt.
(3) Fragen an eine*n 10. Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter} Redner*in können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden11. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den*die Adressat*in*en enthaltenZulassung eines Gastredners gemäß § 3 Abs. Auf Fragen kann der*die Adressat*in antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
(4) 12. Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen und Wahl des Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Wahlverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Anträge Redezeiten begrenzenauf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist. Approval-Voting usw}
(5) Vor der Abstimmung erhält die*der Antragsteller*in das abschließende Wort13. Sofern die Redezeit nicht weiter begrenzt ist, gilt ein Standardwert Wiederholung von 3 MinutenWahlen und Abstimmungen gemäß § 18 Abs.2 dieser Geschäftsordnung.{GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}
14. GO Antrag auf SPSES. Dieser GO Antrag wird gestellt, indem der Antragsteller aufsteht, beide Arme hebt und "Bazinga" ruft. Über diesen Antrag wird ohne Abstimmung durchgeführt. Daraufhin spielt jeder Teilnehmer mit jedem seiner Nachbarn eine Runde SPSES. Dieser Antrag ist während einer Versammlung nur einmal zulässig.
==== § 15 Aussprache zu Anträgen 22 Gültigkeitsdauer & Ankündigungen ====(1) Die offizielle Website des Landesverbandes Brandenburg ist http://www.piratenbrandenburg.de/.
(12) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Bei einer Aussprache zu Anträgen werden zwei Redelisten gebildetLandesparteitage, bis sie durch eine Pro und eine Contra den Antrag. Verständnisfragen können vor Beginn der Debatte gestellt werden. Solange noch auf beiden Redelisten Beiträge zugelassen sind, kommen die Redelisten abwechselnd zu Wortneue Geschäftsordnung ersetzt wird.
(2) Für jedes Mitglied wird die Anzahl der bisher selbst gehaltenen Debattenbeiträge, sowie Beiträge zur Kandidierendenbefragung mit einer Markierung auf der Nein-Stimmkarte vermerkt. Verständnisfragen, GO-Anträge und entsprechende Beiträge werden nicht vermerkt.
(3) Es werden jeweils (wenn vorhanden) 5 Pro<!- und (wenn vorhanden) 5 Contra-Beiträge gehalten. Danach fragt die Versammlungsleitung die Versammlung, ob sie die Debatte weiterführen möchte. Erkennt die Versammlungsleitung keine klare Mehrheit für ein Ende der Debatte, so werden in jeder Redeliste je 5 weitere Beiträge zugelassen. Dies wird so lange wiederholt, bis sich die Redeliste erschöpft hat oder die Versammlung keine weiteren Redebeiträge wünscht. (4) Die Reihenfolge in den Redelisten sortiert sich nach gehaltenen Redebeiträgen. Jede*r redeberechtigte Teilnehmer*in der Versammlung hat das Recht sich vor Personen in der Redeschlange einzuordnen, die bisher mehr Redebeiträge als er*sie gehalten haben. (5) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten. (6) Sollte die Debatte nach jeweils 5 Pro- und Contrabeitragen verlängert werden, so wird dem*der Antragsstellenden die Möglichkeit eingeräumt, eine einminütige Stellungnahme abzugeben. === § 16 Abstimmungen über Anträge === (1) Gibt es zwei oder mehr konkurrierende Anträge, so kann die Abstimmung offen durch Akzeptanzwahl oder geheim mittels AkzeptanzKategorien - oder Bewertungswahl stattfinden (vgl. §§ 2, 2a, 2b). (2) Stehen mehr als zwei Anträge bei einer offenen Abstimmung zur Auswahl, so wird mittels Zustimmungswahl (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Teilnehmer beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle zur Stichwahl wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren erneut angewandt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen oder bei nur zwei Anträgen findet eine Stichwahl statt. Über den Antrag, der die höchste Akzeptanz erhalten hat, wird abschließend abgestimmt, ob dieser die notwendige Mehrheit erreicht.  (3) Ist das Verfahren zur offenen Abstimmung gestartet, erfolgt bis zur letzten Abstimmung keine Auszählung der Abstimmungsergebnisse. (4) Erfolgt die Abstimmung geheim, so gibt es nur eine Abstimmung (§§ 3 oder 4).  (5) Wurde eine modulare Abstimmung eines Antrags gewünscht, so benötigt jedes Modul dieselbe Mehrheit wie der Gesamtantrag. Nach der Abstimmung über die einzelnen Module erfolgt zur Annahme eine abschließende Abstimmung über die ausgewählten Module. (6) Werden konkurrierende Anträge aus organisatorischen Gründen nicht gleichzeitig behandelt und abgestimmt, so ersetzt der später angenommene Antrag die vorher angenommene konkurrierende Variante bzw. den konkurrierenden Teil des vorher angenommenen Antrags. Der*die Antragstellende des Antrags, der einen Teil des Gesamtantrages ersetzt, sollte erklären welcher Teil des Gesamtantrags ersetzt wird. (7) Die Antragskommission entscheidet im Einvernehmen mit den Antragsstellern über die Konkurrenz von Anträgen. Im Zweifel entscheidet die Versammlung.   === § 17 Anträge zur Geschäftsordnung === (1) Nur die in diesem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.  (2) Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes akkreditierte Mitglied jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. > (3) Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt und nur auf Veranlassung der Versammlungsleitung ausgezählt. (4) Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, begibt sich die*der Antragstellende an das dafür vorgesehene Saalmikrofon und hebt beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von der Wahlleitung eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.  (5) Erfordert ein GO-Antrag die Schriftform, so wird der GO-Antrag bei den von der Versammlungsleitung dafür beauftragten Helfer*innen hinterlegt. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.  (6) Versucht ein Mitglied, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung unverzüglich das Wort.  (7) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied entsprechend (2) einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Alternativantrag § 17j}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.  (8) Jedes Mitglied kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung. (9) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 16 {Abstimmungen über Anträge} entsprechend (§17 Abs. 3) eine Gesamtabstimmung entsprechend § 16 (2) {Abstimmungen über Anträge} findet nicht statt.  (10) Die Versammlungsleitung kann ohne Unterstützung weiterer Akkreditierter eigene GO-Anträge stellen. Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. Sie hat ihn zu begründen. (11) Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.   ==== § 17a Zulassung des*der Gastredners*in ====  Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen; die Versammlungsleitung kann Gästen auch das Rederecht per Zuruf erteilen.  ==== § 17b Neuwahl eines Versammlungsamts ==== (1) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss schriftlich bei der Versammlungsleitung eingereicht werden. Der GO-Antrag muss von mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden. (2) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss eindeutig kenntlich machen, welches Versammlungsamt neu gewählt werden soll, sowie bereits einen Gegenvorschlag beinhalten. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden. (3) Der GO-Antrag muss spätestens nach dem laufenden Antrag behandelt werden.  ==== § 17c Ablehnung eines*r Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfers*in ==== (1) Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfer*innen können von der Versammlung abgelehnt werden. Der*Die Helfer*in ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen. (2) Dem*Der Helfer*in ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.  ==== § 17d Geheime Abstimmung ====  Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 20 akkreditierte Mitglieder diesem zustimmen.  ==== § 17e Wiederholung der Wahl/Abstimmung ====  (1) Bei Unklarheit des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung kann einmalig schriftlich beantragt werden, dass diese wiederholt wird. Hierfür werden mindestens 20 Unterstützer (§ 2 Abs.10) benötigt. (2) Der GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung wird mit einer einfachen Mehrheit angenommen. ==== § 17f Auszählung einer Wahl/Abstimmung ====  (1) Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann beantragt werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen exakt ausgezählt werden.  (2) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit angenommen.   ==== § 17g Getrennte Wahlgänge ====  (1) Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann beantragt werden, dass Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht gemeinsam sondern getrennt durchgeführt werden. (2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt die Wahlleitung die Reihenfolge der Wahlgänge fest.   ==== § 17h Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge ====  Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.  ==== §17i GO-Antrag auf ein bestimmtes Wahl- oder Abstimmungsverfahren ==== Mit einem GO-Antrag auf ein bestimmtes Wahl- oder Abstimmungsverfahren kann beantragt werden, dass eine geheime Wahl oder Abstimmung als Bewertungs- oder Akzeptanzwahl durchgeführt wird.   ==== § 17j GO-Alternativantrag ====  Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen GO-Alternativantrag gleicher Art stellen. Andersartige Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.  ==== § 17k Änderung der Redezeit ====  (1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in vollen Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten. (2) Der GO-Antrag auf Änderung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Mitglied gestellt wird, das bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.  (3) Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Behandlung des laufenden Antrages.  ==== § 17l Einholung eines Meinungsbildes ====  (1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die keinen erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen.  (2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.  ==== § 17m Unterbrechung der Sitzung ====  Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung die Dauer zu bestimmen.  ==== § 17n Änderung der Tagesordnung ==== (1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein  * das Hinzufügen eines Punktes,* das Entfernen eines Punktes,* das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, * das Ändern der Reihenfolge von Punkten.  (2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihr beauftragten Mitgliedern eingereicht und von mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern unterstützt werden (§ 6).  (3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen. (4) Ein Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann nur behandelt werden, wenn dieser vor 15[[Kategorie:00 Uhr bei der Versammlungsleitung eingereicht wurde.  ==== § 17o Änderung der Geschäftsordnung ====  (1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihr beauftragten Mitgliedern von mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden (§ 6). (2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden. (3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung wird mit einer einfachen Mehrheit angenommen. ==== § 17p Feststellung von Antragskonkurrenzen ==== (1) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihm beauftragten Mitgliedern von mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern, darunter jeweils mindestens ein*e Antragsteller*in eines der betroffenen Anträge, gestellt werden (§ 6). (2) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss eindeutig kenntlich machen, welche Anträge oder Module als konkurrierend behandelt werden sollen. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden. Pro GO-Antrag können nur Konkurrenzen zu einem bestimmten Antrag festgestellt werden. Die Versammlungsleitung kann Konkurrenzen nacheinander zur Abstimmung stellen. (3) Der GO-Antrag soll spätestens nach dem laufenden Antrag behandelt werden.  ==== § 17q Abweichen von der Geschäftsordnung ==== Die Versammlungsleitung kann von der Geschäftsordnung abweichen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, oder eine einfache Mehrheit die Abweichung beschließt.  == Schlussbestimmungen == === § 18 Automatisches Verfallen von Anträgen ===  Die auf dem Bundesparteitag nicht behandelten Anträge verfallen.  === § 19 Gültigkeit === Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Bundesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.   === § 20 Erinnerung === (1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} §17 bis §17q benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig. (2) Seid nett zueinander, trinkt mehr Wasser und raucht nur draußen.LPT Brandenburg]]
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