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Benutzer:Metal.olf/AG Satzung

Aus PiratenWiki
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Bisher gültige Satzung:

1 Satzung

1.1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Brandenburg (PIRATEN Brandenburg) ist Landesverband der Piratenpartei Deutschland und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. (2) Der Sitz des Landesverbandes ist Potsdam. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. (3) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland ist das Bundesland Brandenburg.

1.2 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt. (2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt

1.3 Rechte und Pflichten

(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt. (2) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen, die ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet haben.

1.4 Gliederung

(1) Die Gliederung wird durch die Bundessatzung geregelt.

1.5 Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen werden durch die Bundessatzung geregelt.

1.6 Organe des Landesverbandes Brandenburg

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung. (2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 3. Oktober 2008. (3) Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. (4) Die Wahlordnung ist Teil der Satzung.

1.6.1 Der Landesvorstand

(1) Dem Landesvorstand gehören mindestens drei brandenburgische Piraten an, darunter ein Vorsitzender und der Landesschatzmeister. (2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimerWahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Grundlage der Wahl stellt dieWahlordnung dar. (4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Er wird unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen und ö�entlich angekündigt. (5) Jeder Brandenburger Pirat hat das Recht als Gast an Vorstandssitzungen teilzunehmen.Weitere Gäste können vom Vorstand zugelassen werden. (6) Der Landesvorstand hat über die Vorstandssitzungen und die dabei getro�enen Beschlüsse ein Protokoll zu verfassen und zu verö�entlichen. (7) Auf Antrag eines Zehntels der Brandenburger Piraten kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert werden. Dabei werden die geforderten Fragestellungen behandelt. (8) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung. (9) Der Landesvorstand gibt sich innerhalb der ersten zwei Sitzungen eine Geschäftsordnung und verö�entlicht diese. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  • Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugri� und Sicherung
  • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • Dokumentation der Sitzungen
  • virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(10) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. (11) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. (12) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verblieben sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. (13) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder ist beschlussunfähig, so führt der dienstälteste Ortsverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden hat und ein neuer Landesvorstand gewählt wurde. (14) Der Landesvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts kann in Anspruch genommen werden. (15) Der Landesvorstand ist angehalten, Mittel direkter Demokratie zu scha�en.

1.6.2 Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. (2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Brandenburger Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 2 Wochen vorher ein. Soweit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend kann diese Einladung auch in elektronischer Form erfolgen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Verö�entlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 5 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge imWortlaut zu verö�entlichen. (3) Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Brandenburger Piraten anwesend sind. (4) Das Einreichen von Satzungsänderungsanträgen ist auch auf dem Landesparteitag zulässig. (5) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. (6) Über den Parteitag, die Beschlüsse undWahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und mindestens 3 Mitgliedern des neuenVorstandes unterschrieben wird. DasWahlprotokoll wird durch denWahlleiter und mindestens zweiWahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. (7) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. (8) Der Landesparteitag oder die Gründungsversammlung kann mindestens zwei Kassenprüfer wählen. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und dieVorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen. Diese sind ihnen dann vollständig zu übergeben. Die Kassenprüfer sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes. ===1.6.3=== Landesschiedsgericht (1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt. (2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden. (3) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden. (4) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.

1.7 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen des Bundesverbandes sowie der zuständigen Gebietsverbände. (2) Landeslistenbewerber sollen ihrenWohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechendenWahlkreis.

1.8 Zulassung von Gästen

(1) Der Landesparteitag, der Landesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen. (2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

1.9 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens die Hälfte der Brandenburger Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. (2) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Brandenburg. (3) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung

1.10 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. (2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung

1.11 Finanzordnung

(1) Es gilt imWesentlichen die Bundesfinanzordnung. (2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden oder durch einen Vorstandsbeschluss gedeckt sein. (3) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert. (4) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.

1.12 Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung verstoßen, so gelten die Regeln der Bundessatzung. Die übrigen Regelungen bleiben erhalten.

2 Wahlordnung der Piraten Brandenburg

2.1 Geltungsbereich

DieseWahlordnung gilt für alleVersammlungen der Piratenpartei Brandenburg. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen derWahlgesetze, auch fürVersammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.

2.2 Ankündigung von Wahlen

Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Bei Nominierungen zu ö�entlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.

2.3 Allgemeine Grundsätze

DieWahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigenWahlen kann o�en abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. (Parteiengesetz § 15)

2.4 Verfahren bei Kandidatenaufstellung

Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen.(Parteiengesetz § 17)

2.5 Wahlen zu Parteigremien

Kandidaten fürVorstände und andere Parteigremien werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Listenwahl sind die Kandidaten nach der Rangliste ihrer Liste gewählt. Jede Liste erhält ihrem prozentualen Stimmenanteil entsprechende Sitze. Prozentuale Stimmenanteile die weniger als einen Sitz ergeben werden nicht berücksichtigt. Auf Antrag von zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder muss die Listenwahl nach Verhältniswahl zu allen Parteigremien zugelassen werden. Der Schatzmeister wird grundsätzlich per Mehrheitswahl bestimmt. Werden Vorstände nach Listenwahl gewählt, sind diese verpflichtet zusammen mit der Geschäftsordnung eine Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes vorzunehmen und bekannt zu geben.

2.6 Wahlgänge

Erreicht bei Einzelwahl ein Kandidat nicht die absolute Mehrheit der abgegeben Stimmen, ist im zweitenWahlgang die relative Mehrheit ausreichend. Bei Stimmengleichheit sind beide gewählt (sofern die Satzung das zulässt), ansonsten findet eine Stichwahl statt.

2.7 Abberufung aus wichtigem Grund

Für die Abberufung gelten die selben Bestimmungen wie für dieWahl. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.

2.8 Nachwahlen

Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie fürWahlen. DieWahlperioden bleiben davon unberührt.

2.9 Wahlanfechtung

Wahlen können angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Parteisatzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrecht als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach derWahl zulässig.