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Änderungen

Benutzer:Nr 75:in spe/asdfg

2.606 Bytes hinzugefügt, 14:14, 26. Jun. 2011
§ 20b Behandlung von konkurrierenden Anträgen
(2) Stellen sich für gleichartige Versammlungsämter, wie das Tagungspräsidium - mit Ausnahme des Versammlungsleiters -, Protokollführer, Wahlhelfer oder Rechnungsprüfer eine passende Zahl von Kandidaten zur Verfügung, so können sie in einer Abstimmung gewählt werden.
(2a3) Die Hauptversammlung kann einer Person mehrere Versammlungsämter übertragen, nicht jedoch dem Versammlungsleiter.
(34) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung; die des Versammlungsleiters mit der Übergabe aller Protokolle an den Regionalvorstand.
====§ 7 Abstimmung====
(5) Einer Abstimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten am Wahltag endet.
====§ 10 Wahlen zu Parteiämtern*====(1) vorbereitete Fassung Padliste; gemeinsame Grundgesamtheit in Satzung unterstelltGewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen umfasst die absolute und die einfache Mehrheit
(2) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert werdenDie einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das schlichte Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen, indem ein Teil des Organs durch Einzelwahl gegebenenfalls gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; Enthaltungen und ein anderer Teil durch Gesamtwahl gewählt wirdungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(3) Durch Einzelwahl sollen Die absolute Mehrheit sind mehr als 50 von Hundert der Vorstandsvorsitzendeabgegebenen Stimmen. Können die Wahlberechtigten mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgeben (Gesamtwahl; Approval-Voting), dessen Stellvertreter indem sie auf diesem für jeden Kandidaten genau eine Kennzeichnung vornehmen können, so wird für die Ermittlung der abgegebenen Stimmen, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für jeden Kandidaten zugrundegelegt; ausreichend ist, dass mindestens für einen Kandidaten eine Kennzeichnung von einem Wahlberechtigten vorgenommen wird. Ungültige und der Schatzmeister gewählt werdenvollständig leere Stimmzettel bleiben unberücksichtigt.
(4) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert werden, indem ein Teil des Organs durch Einzelwahl und ein anderer Teil durch Gesamtwahl gewählt wird. (5) Durch Einzelwahl sollen der Vorstandsvorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister gewählt werden. Sonstige gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden. Die Stimmberechtigten können von ihren Stimmen beliebigen Gebrauch machen.
====§ 11 Offene und geheime Wahl====
(2) Der Vorstand, das Schiedsgericht und die Ersatzschiedsrichter werden geheim gewählt.
====§ 12 Einzelwahl*====
(1) Bei einer Einzelwahl wird ein Amt vergeben.
(2) Tritt nur ein Kandidat an, so ist der Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der Für-Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer geheimen Wahl sind die Wahlzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung zu versehen.
(3) Treten zwei Kandidaten an, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Treten zu einer Einzelwahl mehr als zwei Kandidaten an, muss einer die absolute Mehrheit erreichen. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so wird der Wahlgang wiederholt.
(7) Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Besteht hiernach noch Stimmengleichheit wird das Orakel von Delphi angerufen oder eine Münze geworfen.
 
 
====§ 13 Gesamtwahl====
====§ 20b Behandlung von konkurrierenden Anträgen====
(1) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl Vorabstimmung ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, ; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Lossind beide Anträge abgelehnt. Über den siegreichen Antrag wird dann abgestimmt.
(2) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Wahl durch Zustimmung (Approval Voting) in einer Vorabstimmung die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Wahl gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Die Wahl erfolgt nur auf Antrag geheim. Die zwei beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen werden nach Absatz 1 weiter behandelt. Bei annähernder Stimmengleichheit an der Schwelle wird , unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge , das Verfahren nach Absatz 2 erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los (3) § 7 dieser GO findet Anwendung.
(3) Nach Absatz 1 und/oder 2 ausgeschiedene Anträge dürfen nicht erneut einzeln zur Abstimmung gestellt werden.
====§ 22 Gültigkeitsdauer====
Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Haaauptversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
 
 
====Anlage zu § 16 ====
Stand 4.10.10
 
{{GreyBox2|1=Anmerkungen zu § 16|2=
<nowiki>*</nowiki>
* a) Der Kreisverband richtet im Einvernehmen mit dem Landesvorstand die Versammlungen zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers für die Bundes- oder Landtagswahl aus, sofern dies nicht durch den Landesverband erfolgt.
* b) Gehören dem Wahlkreis Gebietskörperschaften (zum Beispiel Landkreise) an, die nicht deckungsgleich mit dem Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes sind, so wird die gemeinsame Versammlung (§ 21 Abs. 2 BundeswahlG; § 25 Abs. 2 Nr. 2 LandeswahlG) im Einvernehmen mit der, in dieser Gebietskörperschaft bestehenden, Gliederung ausgerichtet. Besteht eine solche nicht, so bedarf es einer Abstimmung mit dem Landesvorstand. Der Vorstand ersucht dann den Landesvorstand der Piratenpartei Brandenburg um Einladung der, dem ausrichtenden Verband nicht angehörenden, Piraten des Wahlkreises.
 
<nowiki>**</nowiki>
* a) Der Kreisverband richtet die Versammlung zur Wahl eines oder mehrerer Bewerber (zum Beispiel für Oberbürgermeisterwahlen oder Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung) für das Wahlgebiet, in dem er tätig ist, aus.
* b) Die Aufstellungen in dem Wahlgebiet erfolgen in einer einheitlichen Versammlung (§ 33 Abs. 2 BbgKWahlG).
 
<nowiki>***</nowiki>
* Bei der Einreichung haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass
:* der/die Bewerber in geheimer Wahl gewählt worden ist/sind,
:* jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hierbei vorschlagsberechtigt war,
:* alle Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen und
:im Falle einer Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers für den Brandenburgischen Landtag oder einer Aufstellung nach Maßgabe des BbgKWahlG zusätzlich,
:* dass sich mindestens drei Mitglieder an der Abstimmung (Wahl) beteiligten.
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