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→§ 12 Einzelwahl*
(2) Der Vorstand, das Schiedsgericht und die Ersatzschiedsrichter werden geheim gewählt.
====§ 12 Einzelwahl*====
(1) Bei einer Einzelwahl wird ein Amt vergeben.
(2) Tritt nur ein Kandidat an, so ist der Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der Für-Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer geheimen Wahl sind die Wahlzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung zu versehen.
(3) Treten zwei Kandidaten an, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Treten zu einer Einzelwahl mehr als zwei Kandidaten an, muss einer die absolute Mehrheit erreichen. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so wird der Wahlgang wiederholt.
(7) Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Besteht hiernach noch Stimmengleichheit wird das Orakel von Delphi angerufen oder eine Münze geworfen.
====§ 13 Gesamtwahl====