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Benutzer:Tojol/Verschiedenes/Basisentscheid-Bund

54 Bytes hinzugefügt, 21:48, 12. Mai 2013
Mögliche Einwendungen gegen die Beschlüsse zu Basisentscheiden
== Mögliche Einwendungen gegen die Beschlüsse zu Basisentscheiden ==
Am 12.Mai 2012 2013 wurden auf dem Bundesparteitag in Neumarkt/Oberpfalz der [https://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2013.1/Antragsportal/S%C3%84A003 SÄA003] als Grundsatzentscheidung für die Einführung von Basisentscheiden mit 2/3-Mehrheit und der [https://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2013.1/Antragsportal/X011 X011] als deren Ausführungsbestimmungen beschlossen.
Damit wurde effektiv die Ablehnung von elektronischen Abstimmungen, die für die Nichtannahme der unterschiedlichen Anträge zu Ständigen Mitgliederversamlungen (SMVs) mitentscheidend waren, auf Umwegen -und ohne die notwendige 2/3-Mehrheit- eingeführt.
(1) Abstimmungen können elektronisch, per Urne oder Brief, oder auf einem Parteitag erfolgen. […]
(2) Bei einer pseudonymisierten Abstimmung wird jedem Teilnehmer ein neues, unverwechselbares Pseudonym (Einmal-Token) zugewiesen, mit dem nur der Teilnehmer und die Verantwortlichen die abgegebene Stimme dem Teilnehmer zuordnen können. Dafür wird jedem Teilnehmer zunächst ein unwechselbares Token zugeordnet, und dann diesem Token von einer unabhängigen Stelle für jede Abstimmung unverwechselbare Einmal-Tokens zugeordnet und gespeichert. Der Teilnehmer erhält einen Nachweis der Stimmgabe mit seinem Pseudonym. Die Teilnehmer sind dazu angehalten, unverzüglich auf Erhalt eines korrekten Nachweises zu prüfen, und Fehler oder Missbrauch des Stimmrechts den Verantwortlichen zu melden. Gleiches gilt für eine fehlerhafte Erfassung der eigenen Stimme im Abstimmungsergebnis. Die Verantwortlichen befragen stichprobenweise Teilnehmer, ob ihre Stimmen korrekt im Ergebnis erfasst wurden und erstatten darüber Bericht."  Weitere Einschränkungen Anforderungen sind nicht spezifiziert.
Es soll durch dieses Verfahren gewährleistet werden, daß für jeden Abstimmenden die korrekte Erfassung seiner Stimme gewährleistet wird. Denkbar wäre dies z.B. durch abschließenden Ausdruck einer Liste, bei dem jedem "Einmal-Token" ein bestimmtes Abstimmungsverhalten zugeordnet wird. Fraglich bleibt dann aber, ob tatsächlich jedes "Einmal-Token" nur genau einem bestimmten Abstimmenden zuzuordnen ist, und ob es nicht ausgewiesene "Einmal-Token" mit mehreren zuordenbaren Abstimmenden und solche ganz ohne zuzuordnende Abstimmungen gibt. Dies setzt Vertrauen in die Korrektheit der Datenverarbeitung zwischen der Übermittlung der Stimme an einen elektronischen Zählautomaten voraus und widerspricht hierdurch den Anforderungen an die Überprüfbarkeit.
Zumindest die "elektronische Abstimmung" durch das in X011 spezifizierte Verfahren widerspricht damit herrschender Rechtsprechung.
 
''Es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung erfolgt.''
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