Benutzer:Tojol/Verschiedenes/Basisentscheid-Bund
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Mögliche Einwendungen gegen die Beschlüsse zu Basisentscheiden
Am 12. Mai 2013 wurden auf dem Bundesparteitag in Neumarkt/Oberpfalz der SÄA003 als Grundsatzentscheidung für die Einführung von Basisentscheiden mit 2/3-Mehrheit und der X011 als deren Ausführungsbestimmungen beschlossen.
Damit wurde effektiv die Ablehnung von elektronischen Abstimmungen, die für die Nichtannahme der unterschiedlichen Anträge zu Ständigen Mitgliederversamlungen (SMVs) mitentscheidend waren, auf Umwegen -und ohne die notwendige 2/3-Mehrheit- eingeführt.
Dieses Verfahren ist einerseits eine Aushebelung der aus gutem Grunde errichteten Quorumshürden, zum anderen stellen die Verfahrensordnungen in X011 grundlegenede Prinzipien der Nachvollziehbarkeit von Wahlvorgängen in Frage und eröffnen Manipulationsmöglichkeiten, die für Bundestagswahlen zum Wahlcomputerurteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2009 geführt haben. Aus diesem Grunde ist die inhaltliche Gültigkeit des Antrages X011 fraglich.
Zu den Bedenken/Vorwürfen im Einzelnen:
Formale Fehleinstufung des X011 als Sonstiger Antrag und Nichterreichung der notwendigen Mehrheit
Zwar behauptet der X011 ein "Sonstiger Antrag" im Sinne des [Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal Antragsportals] zu sein. Tatsächlich beeinträchtigt er allerdings die Bundessatzung, da nach SÄA003 (1) ein Beschluss im Basisentscheid "einem des Bundesparteitags gleichsteht", soweit er nicht "dem Bundesparteitag vorbehalten" ist. Somit können durch den Basisentscheid auch Satzungsanträge und Programmanträge beschlossen werden, ohne daß der -mit 2/3-Mehrheit beschlossene- SÄA003 gegenüber § 12 der Bundessatzung hierfür abweichende Mehrheiten festlegt. Die davon abweichende "einfache Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen" wird erst im Antrag X011 festgelegt, der somit eine Ergänzung der Satzung darstellt (also einen Satzungsänderungsantrag) und zu seiner Annahme auf dem Bundesparteitag eine 2/3-Mehrheit zu seiner Annahme benötigt hätte. Tatsächlich erreichte er jedoch eine Zustimmung von nur 476 von 755 Stimmen (63,0 %). Er kann damit nicht als angenommen gelten.
Beeinträchtigung der Nachvollziehbarkeit der Abstimmungen und der Manipulationssicherheit
Nach § 15 des Parteiengesetzes (PartG) ist das "Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt". Dieser "demokratische Willensbildung" wird durch das Bundesverfassungsgereicht (BVerfG) bei Wahlen so hohe Bedeutung, daß es den Einsatz von Wahlcomputern (damaliger Ausprägung) verboten hat. Dieser Grundsatz läßt sich gemäß Wikipedia -auf bessere Quellen zurückführen- auf die satzungsgemäße Beschlußfassung auf Parteitagen übertragen.
Es ist unerheblich, ob tatsächlich Wahlcomputer eingesetzt werden, die der 2009er Bauart entsprechen. Wesentlich ist, "dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlich überprüfbar sind". Dies gilt nicht nur für (Personen-)Wahlen, sondern gleichermaßen für satzungsgemäße Beschlussfassungen.
Diesem Anspruch wird das in X011 vorgestellte Verfahren nicht gerecht:
"§5 - Abstimmungen
(1) Abstimmungen können elektronisch, per Urne oder Brief, oder auf einem Parteitag erfolgen. […]
(2) Bei einer pseudonymisierten Abstimmung wird jedem Teilnehmer ein neues, unverwechselbares Pseudonym (Einmal-Token) zugewiesen, mit dem nur der Teilnehmer und die Verantwortlichen die abgegebene Stimme dem Teilnehmer zuordnen können. Dafür wird jedem Teilnehmer zunächst ein unwechselbares Token zugeordnet, und dann diesem Token von einer unabhängigen Stelle für jede Abstimmung unverwechselbare Einmal-Tokens zugeordnet und gespeichert. Der Teilnehmer erhält einen Nachweis der Stimmgabe mit seinem Pseudonym. Die Teilnehmer sind dazu angehalten, unverzüglich auf Erhalt eines korrekten Nachweises zu prüfen, und Fehler oder Missbrauch des Stimmrechts den Verantwortlichen zu melden. Gleiches gilt für eine fehlerhafte Erfassung der eigenen Stimme im Abstimmungsergebnis. Die Verantwortlichen befragen stichprobenweise Teilnehmer, ob ihre Stimmen korrekt im Ergebnis erfasst wurden und erstatten darüber Bericht."
Weitere Anforderungen sind nicht spezifiziert.
Es soll durch dieses Verfahren gewährleistet werden, daß für jeden Abstimmenden die korrekte Erfassung seiner Stimme gewährleistet wird. Denkbar wäre dies z.B. durch abschließenden Ausdruck einer Liste, bei dem jedem "Einmal-Token" ein bestimmtes Abstimmungsverhalten zugeordnet wird. Fraglich bleibt dann aber, ob tatsächlich jedes "Einmal-Token" nur genau einem bestimmten Abstimmenden zuzuordnen ist, und ob es nicht ausgewiesene "Einmal-Token" mit mehreren zuordenbaren Abstimmenden und solche ganz ohne zuzuordnende Abstimmungen gibt. Dies setzt Vertrauen in die Korrektheit der Datenverarbeitung zwischen der Übermittlung der Stimme an einen elektronischen Zählautomaten voraus und widerspricht hierdurch den Anforderungen an die Überprüfbarkeit.
Zumindest die "elektronische Abstimmung" durch das in X011 spezifizierte Verfahren widerspricht damit herrschender Rechtsprechung.
Es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung erfolgt.