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Cottbus/Antrag/SÄA-2010.1: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des [[Cottbus/Kreissatzung/Abschnitt 6|§ 6 (1)]] der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen:
 
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'''Begründung:''' Die aktuelle Regelung in der Satzung ist zu starr, um auf eventuelle  Schwankungen der Mitgliederzahlen oder die Anzahl von Kandidaten für Ämtern reagieren zu können. Eine variable Regelung, wie es die beantragte Version des § 6 (1) vorgibt, ermöglicht, dass der Kreisparteitag ohne Satzungsänderungen die Größe des Vorstandes einfach beschließen kann. Mindestens der/die Vorsitzende, der/die StellvertreterIn und der/die KreiskassiererIn sind Pflicht, die Beisitzeranzahl variabel.
 
'''Begründung:''' Die aktuelle Regelung in der Satzung ist zu starr, um auf eventuelle  Schwankungen der Mitgliederzahlen oder die Anzahl von Kandidaten für Ämtern reagieren zu können. Eine variable Regelung, wie es die beantragte Version des § 6 (1) vorgibt, ermöglicht, dass der Kreisparteitag ohne Satzungsänderungen die Größe des Vorstandes einfach beschließen kann. Mindestens der/die Vorsitzende, der/die StellvertreterIn und der/die KreiskassiererIn sind Pflicht, die Beisitzeranzahl variabel.
  
'''Anmerkung:''' Dieser Antrag entfaltet für den Kreisparteitag 2010.1 noch keine Wirkung, da die Änderung bei Annahme des Antrages gemäß § 12 Absatz (2) der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus erst "am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag" in Kraft tritt. Beim Kreisparteitag 2010.1 müssen also in jedem Fall 2 BeisitzerInnen gewählt werden, unabhängig von der Entscheidung über diesen Antrag.
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'''Anmerkung:''' Dieser Antrag entfaltet für den Kreisparteitag 2010.1 noch keine Wirkung, da die Änderung bei Annahme des Antrages gemäß § 12 (2) der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus erst "am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag" in Kraft tritt. Beim Kreisparteitag 2010.1 müssen also in jedem Fall 2 BeisitzerInnen gewählt werden, unabhängig von der Entscheidung über diesen Antrag.
  
 
'''Antragssteller:''' --[[Benutzer:RicoB CB|RicoB CB]] 21:49, 31. Aug. 2010 (CEST)
 
'''Antragssteller:''' --[[Benutzer:RicoB CB|RicoB CB]] 21:49, 31. Aug. 2010 (CEST)
  
[[Kategorie:Cottbus Kreisparteitag 2010.1]]
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[[Kategorie:Cottbus/Antrag|SÄA-2010.1]]

Aktuelle Version vom 4. Dezember 2010, 21:03 Uhr

Cottbus | Vorstand | Anträge | Dokumente | Treffen | Finanzen | Galerie | Themen | Presse | Archiv


Kreisparteitag 2010.1 | Antragsübersicht


Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des § 6 (1) der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen:

Neue Version

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

a) Einem/r Vorsitzenden,
b) Einem/r StellvertreterIn,
c) Dem/r KreiskassiererIn,
d) Keinen oder einer geraden Anzahl von BeisitzerInnen.


Alte Version

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

a) Einem/r Vorsitzenden,
b) Einem/r StellvertreterIn,
c) Dem/r KreiskassiererIn,
d) 2 BeisitzerInnen.


Begründung: Die aktuelle Regelung in der Satzung ist zu starr, um auf eventuelle Schwankungen der Mitgliederzahlen oder die Anzahl von Kandidaten für Ämtern reagieren zu können. Eine variable Regelung, wie es die beantragte Version des § 6 (1) vorgibt, ermöglicht, dass der Kreisparteitag ohne Satzungsänderungen die Größe des Vorstandes einfach beschließen kann. Mindestens der/die Vorsitzende, der/die StellvertreterIn und der/die KreiskassiererIn sind Pflicht, die Beisitzeranzahl variabel.

Anmerkung: Dieser Antrag entfaltet für den Kreisparteitag 2010.1 noch keine Wirkung, da die Änderung bei Annahme des Antrages gemäß § 12 (2) der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus erst "am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag" in Kraft tritt. Beim Kreisparteitag 2010.1 müssen also in jedem Fall 2 BeisitzerInnen gewählt werden, unabhängig von der Entscheidung über diesen Antrag.

Antragssteller: --RicoB CB 21:49, 31. Aug. 2010 (CEST)