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Cottbus/Antrag/SÄA-2010.2: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des [[Cottbus/Kreissatzung/Abschnitt 6|§ 6 (5) Satz 2]] der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen:
 
Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des [[Cottbus/Kreissatzung/Abschnitt 6|§ 6 (5) Satz 2]] der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen:
  

Version vom 1. September 2010, 17:37 Uhr

Cottbus | Vorstand | Anträge | Dokumente | Treffen | Finanzen | Galerie | Themen | Presse | Archiv


Kreisparteitag 2010.1 | Antragsübersicht


Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des § 6 (5) Satz 2 der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen:

Neue Version

(5) [...] Er wird von dem/der Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem seiner/ihrer StellvertreterIn, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. [...]


Alte Version

(5) [...] Er wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von einem seiner/ihrer StellvertreterIn, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. [...]


Begründung: Ausschließlich sprachliche Überarbeitung des Satzes.

Anmerkung: Vielen Dank an den Hinweisgeber auf der Diskussionsseite.

Antragssteller: --RicoB CB 21:49, 31. Aug. 2010 (CEST)