Cottbus/Antrag/SÄA-2010.3: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 22. September 2010, 20:23 Uhr
Kreisparteitag 2010.1 | Antragsübersicht
Der Kreisparteitag möge, wenn der erste Satzungsänderungsantrag zu § 6 (1) angenommen wurde, folgende Änderung des § 6 (10) der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen:
(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben, sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
Begründung: Wenn die Änderung durch den ersten Satzungsänderungsantrag zu § 6 (1) angenommen wird, muss eine variable Regelung der Handlungsunfähigkeit in der Satzung realisiert werden. Die Handlungsunfähigkeit wird mit diesem Antrag neu definiert.
Antragssteller: --RicoB CB 21:50, 31. Aug. 2010 (CEST)