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Cottbus/Antrag/SÄA-2010.3

15 Bytes hinzugefügt, 21:04, 4. Dez. 2010
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'''(10)''' Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben, sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand. "
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'''Antragssteller:''' --[[Benutzer:RicoB CB|RicoB CB]] 21:50, 31. Aug. 2010 (CEST)
<!-- Kategorien -->[[Kategorie:Cottbus Kreisparteitag /Antrag|SÄA-2010.13]]
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