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Cottbus/Antrag/SÄA-2010.3

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Kreisparteitag 2010.1 | Antragsübersicht


Der Kreisparteitag möge, wenn der erste Satzungsänderungsantrag zu § 6 (1) angenommen wurde, folgende Änderung des § 6 (10) der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen:

Neue Version

(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben, sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand. "


Alte Version

(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.


Begründung: Wenn die Änderung durch den ersten Satzungsänderungsantrag zu § 6 (1) angenommen wird, muss eine variable Regelung der Handlungsunfähigkeit in der Satzung realisiert werden. Die Handlungsunfähigkeit wird mit diesem Antrag neu definiert.

Antragssteller: --RicoB CB 21:50, 31. Aug. 2010 (CEST)