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Cottbus/Antrag/SÄA-2010.5: Unterschied zwischen den Versionen

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'''[[Cottbus/Treffen/Kreisparteitag_2010.1|Kreisparteitag 2010.1]]''' | [[Cottbus/Antrag/KPT_2010.1|Antragsübersicht]]
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Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des [[Cottbus/Kreissatzung/Abschnitt 8|§ 8 (1)]] der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen:
 
Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des [[Cottbus/Kreissatzung/Abschnitt 8|§ 8 (1)]] der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen:
  

Version vom 1. September 2010, 17:37 Uhr

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Kreisparteitag 2010.1 | Antragsübersicht


Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des § 8 (1) der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen:

Neue Version

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber müssen soweit erforderlich ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.


Alte Version

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen soweit erforderlich ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.


Begründung: Wenn es "erforderlich" ist müssen die Bewerber ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein. Eine "Soll-Regelung" ist in diesem Fall nicht anwendbar.

Anmerkung: Vielen Dank an den Hinweisgeber auf der Diskussionsseite.

Antragssteller: --RicoB CB 21:51, 31. Aug. 2010 (CEST)