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Cottbus/Antrag/SÄA-2010.6

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Version vom 31. August 2010, 21:51 Uhr von RicoB CB (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des § 9 (1) der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen: …“)
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Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des § 9 (1) der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen:

Neue Version

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zweidrittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.


Alte Version

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zweidrittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.


Begründung: Konkretisierung hinsichtlich der Zählung von Enthaltungen.

Anmerkung: Vielen Dank an den Hinweisgeber auf der Diskussionsseite.

Antragssteller: --RicoB CB 21:51, 31. Aug. 2010 (CEST)