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Cottbus/Antrag/SÄA-2010.8: Unterschied zwischen den Versionen

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'''(1)''' Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitages beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Die Auflösung gilt bei einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als beschlossen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Cottbus dem Landesverband Brandenburg zu.  
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'''(1)''' Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes auf einem Kreisparteitag beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Cottbus dem Landesverband Brandenburg zu.
 
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Aktuelle Version vom 4. Dezember 2010, 21:05 Uhr

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Kreisparteitag 2010.1 | Antragsübersicht


Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des § 11 (1) der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen:

Neue Version

(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes auf einem Kreisparteitag beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Cottbus dem Landesverband Brandenburg zu.


Alte Version

(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitags beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.


Begründung: Der Antrag konkretisiert, wann die Auflösung des Kreisverbandes erfolgt und wessen Vermögen dem Landesverband zufällt.

Anmerkung: Vielen Dank an den Hinweisgeber auf der Diskussionsseite.

Antragssteller: --RicoB CB 21:52, 31. Aug. 2010 (CEST)