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Cottbus/Archiv/Diskussion zur Gründungssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Begründung: Da wir in einer kreisfreien Stadt keine weiteren Städte haben, brauchen wir das nicht in der Satzung erwähnen. Für Stadtteile von Cottbus bleibt die Möglichkeit zur Bildung von Ortsverbänden offen. Ich denke da z.B. an Nutzberg oder Wilmersdorf - obwohl es da sicher so schnell keine Ortsverbände geben wird. 
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Der Satz scheint mir noch nicht optimal für eine kreisfreie Stadt. Kann man hier vielleicht mit '''Stadt- oder Ortsteilen''' arbeiten?--[[Benutzer:Uk|Uk]] 21:03, 25. Aug. 2009 (CEST)
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:: Kreisverband eines nicht vorhandenen Kreises ist ja eigentlich schon albern. Wir sollten uns aber trotzdem so nenen, damit die Hierachieebene klar wird. Das ganze Ortsverband etc. würde ich dann durch Stadtteilverband ersetzen. Auch wenn wir die in absehbarer Zeit nicht brauchen dürften. Also kann man es aus meiner Sicht auch ganz weglassen und falls man es in einigen Jahren doch meint zu brauchen, per Satzungänderung reinbringen. [[Benutzer:Sgt Pepper|Sgt Pepper]] 12:53, 26. Aug. 2009 (CEST)
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(4) Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Stadtteilverbände werden durch einfacher Mehrheit des Kreisparteitags entschieden.
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§ 10 müsste dazu minimal geändert werden (siehe unten). Wir leisten hier so etwas wie Pionierarbeit, weder die Bundes- oder Landessatzung bringen Klarheit über Gliederungen in '''kreisfreien Städten'''. Was in einem Kreisverband passiert bestimmen wir doch selbst - oder nicht? Sören soll sich das mal anschauen. --[[Benutzer:Uk|Uk]] 14:59, 26. Aug. 2009 (CEST)
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* Bundessatzung: §7(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind. // Wäre möglich m.M. wenn es entsprechende politische Grenzen bei Ortsteilen gibt. Ich frage es nochmal an...// --[[Benutzer:Zetzsso|Zetzsso]] 14:15, 27. Aug. 2009 (CEST)
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** Hier die Stadtteile von Cottbus: http://de.wikipedia.org/wiki/Cottbus#Stadtgliederung Ich gehe davon aus, dass das politische Grenzen sind. Oder? --[[Benutzer:Uk|Uk]] 14:32, 27. Aug. 2009 (CEST)
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* Mal ein Blick über den Tellerrand: http://cdu-cottbus.de/41/ --[[Benutzer:Uk|Uk]] 14:54, 27. Aug. 2009 (CEST)
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Nach Rücksprache mit Sören kommt folgende Reglung in den Satzungsentwurf. --[[Benutzer:Uk|Uk]] 11:21, 30. Aug. 2009 (CEST)
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(1) Die Untergliederung in Ortsverbände richtet sich nach Landes- und Bundessatzung.
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Version vom 16. Oktober 2009, 14:43 Uhr

Cottbus | Vorstand | Anträge | Dokumente | Treffen | Finanzen | Galerie | Themen | Presse | Archiv


Entwurf Satzung

Hier gibt es den aktuellen Entwurf.

Erläuterungen zur Satzung

siehe Beispiel von MOL

Frage: Brauchen wir auch eine spezielle Erläuterung für Cottbus?

zu § 1 Abs. 1

Das Komma ist zuviel. Da ist nur zweimal Genitiv, da könnte man über ein s bei Landesverband diskutieren. Sgt Pepper 12:53, 26. Aug. 2009 (CEST)

Erledigt, Komma raus, Genitiv jetzt korrekt --Uk 14:20, 26. Aug. 2009 (CEST)

zu § 2 Abs. 1

die Person, also auch "ihren Wohnsitz" Sgt Pepper 12:53, 26. Aug. 2009 (CEST)

Erledigt --Uk 14:21, 26. Aug. 2009 (CEST)

zu § 4

Der Satz "Städte werden als Stadtverband bezeichnet." sollte ersatzlos gestrichen werden.

Begründung: Da wir in einer kreisfreien Stadt keine weiteren Städte haben, brauchen wir das nicht in der Satzung erwähnen. Für Stadtteile von Cottbus bleibt die Möglichkeit zur Bildung von Ortsverbänden offen. Ich denke da z.B. an Nutzberg oder Wilmersdorf - obwohl es da sicher so schnell keine Ortsverbände geben wird.

Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in einer Amtsgemeinde verbundene Orte umfassen.

Der Satz scheint mir noch nicht optimal für eine kreisfreie Stadt. Kann man hier vielleicht mit Stadt- oder Ortsteilen arbeiten?--Uk 21:03, 25. Aug. 2009 (CEST)

Im Prinzip könnte $ 4 ganz raus! Oder? --Uk 21:24, 25. Aug. 2009 (CEST)

oder kann man eventuell Ortsverband durch Ortsgruppe ersetzen? --Uk 21:55, 25. Aug. 2009 (CEST)
Kreisverband eines nicht vorhandenen Kreises ist ja eigentlich schon albern. Wir sollten uns aber trotzdem so nenen, damit die Hierachieebene klar wird. Das ganze Ortsverband etc. würde ich dann durch Stadtteilverband ersetzen. Auch wenn wir die in absehbarer Zeit nicht brauchen dürften. Also kann man es aus meiner Sicht auch ganz weglassen und falls man es in einigen Jahren doch meint zu brauchen, per Satzungänderung reinbringen. Sgt Pepper 12:53, 26. Aug. 2009 (CEST)


Wenn Stadtteilverbände möglich sind, würde ich folgenden Vorschlag mache:

Vorschlag 1

§ 4 Gliederung

(1) Der Kreisverband kann sich in Stadtteilverbände gliedern.

(2) Ein Stadtteilverband kann die Mitglieder in einem Stadtteil umfassen.

(3) Zur Gründung eines Stadtteilverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Stadteilverband. Nach Gründung eines Stadtteilverbandes muss dieser vom Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

(4) Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Stadtteilverbände werden durch einfacher Mehrheit des Kreisparteitags entschieden.

(5) Die im Kreisverband gebildeten Stadtteilverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Stadtteilverbände entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 der Kreissatzung.


§ 10 müsste dazu minimal geändert werden (siehe unten). Wir leisten hier so etwas wie Pionierarbeit, weder die Bundes- oder Landessatzung bringen Klarheit über Gliederungen in kreisfreien Städten. Was in einem Kreisverband passiert bestimmen wir doch selbst - oder nicht? Sören soll sich das mal anschauen. --Uk 14:59, 26. Aug. 2009 (CEST)

  • Bundessatzung: §7(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind. // Wäre möglich m.M. wenn es entsprechende politische Grenzen bei Ortsteilen gibt. Ich frage es nochmal an...// --Zetzsso 14:15, 27. Aug. 2009 (CEST)

Nach Rücksprache mit Sören kommt folgende Reglung in den Satzungsentwurf. --Uk 11:21, 30. Aug. 2009 (CEST)

Satzungsentwurf

§ 4 Gliederung

(1) Die Untergliederung in Ortsverbände richtet sich nach Landes- und Bundessatzung.


zu § 5

Satzungsentwurf

§ 5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.


Frage: Ist die Angabe der Gründungsversammlung notwendig? Wenn ja, würde ich Vorschlag 1 machen.

Nein, die Gründungsversammlung ist als Organ nicht notwendig, kann aber als solches benannt werden. Aber wen wird die Gründungsversammlung in fünf Jahren noch interessieren?--Nixus Minimax 18:26, 28. Aug. 2009 (CEST)
Ok, dann bleibt es so. --Uk 20:05, 28. Aug. 2009 (CEST)
  • Anmerkung: "Die Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes" ist weder in der Bundessatzung §1.9 noch in der Landessatzung § 1.6 vorgesehen. Es müsste dann auch ein Regelwerk zur Einberufung dieses Organs geben.Bastian
Wenn ich mir die Erläuterungen zu MOL anschaue, wäre es ok.


  • Ja, aber nur, wenn man vor hat, Delegierte einzuführen (dann macht das neue Organ überhaupt Sinn). Aus meiner Sicht wäre es sozusagen die Umkehrung des "basisdemokratischen" Elements. Ich halte ein Delegiertensystem für die Piratenpartei für unangebracht (selbst wenn man davon ausgehen darf, dass es bis zur Gründung von Ortsverbänden noch eine Weile dauern wird).Bastian
  • Ich würde dann folgenden Vorschlag machen. --Uk 12:59, 30. Aug. 2009 (CEST)
Vorschlag 1

§ 5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.



Bitte nicht immer mit Halbwissen Kommentare abgeben. Inhalt der Diskussion ist die Erstellung einer Kreissatzung. Satzungen haben immer etwas mit rechtlichen Formulierungen zu tun. Daher BITTE zum Thema nur substantiierte Einwände vorbringen. Das soll hier heißen, gibt man einen Kommentar ab, so ist es das Mindeste das man ihn auch rechtlich begründet.

1. Falsch ist die Aussage, man benötigt zur Einführung eines Organs der Gesamtheit der Kreismitglieder, ein Regelwerk in der Landes- oder Bundessatzung.
Begründung: Die Bundes- oder Landessatzung steht mit einem Organ der Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes in keinerlei Beziehung. Eine Fortschreibung dieses Organs in Bundes- oder Landessatzung wäre auch nicht sinnvoll. Wie soll denn z. B. der Bund eine Gesamtmitgliederversammlung mit derzeit ca. 7000 Mitgliedern durchführen. Nichts anderes ist nämlich ein Organ der Gesamtheit der Mitglieder, eine Gesamtmitgliederversammlung! Die Zulässigkeit der Einrichtung eines solchen Organs ergibt sich aus § 8 Abs. 2 PartG. […]Die Satzung kann weitere der Willensbildung des jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrichtungen (Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung ausdrücklich als solche zu bezeichnen.[…]

2. Falsch ist die Aussage, das „neue Organ“ der Gesamtheit der Mitglieder würde erst bei Einführung von Delegierten Sinn machen. Dieses Organ ist auch nicht, wie behauptet, die Umkehrung eines basisdemokratischen Elements.
Begründung: Das Organ der Gesamtheit der Mitglieder wird bei Zusammenkunft derer, Gesamtmitgliederversammlung benannt und ist daher das ureigenste basisdemokratische Element überhaupt. Gegenteilig wie behauptet, ist gerade ein Kreisparteitag für gewöhnlich eine Vertreterversammlung, auch Delegiertenversammlung genannt. Noch mal zur Verdeutlichung:
Mitgliederversammlung = Gesamtheit der Mitglieder, Gesamtmitgliederversammlung
Vertreterversammlung = Kreisparteitag, empfohlen ab 250 Mitglieder als Delegiertenversammlung.

Nachzulesen im § 8 Abs. 1 PartG.

Für den Fall, dass man sich z. B. eines Tages dazu entschließt, den Parteitag als eine Vertreterversammlung (Delegierte) durchzuführen, bleibt immer noch das ureigenste basisdemokratische Element der Gesamtmitgliederversammlung (das Organ der Gesamtheit der Mitglieder) in der Satzung festgeschrieben und kann als solches in besonderen Fällen ohne Weiteres einberufen werden. Das man dieses Organ in der Kreissatzung festschreibt ist von daher sinnstiftend, da die Kreisverbände die Basis der Partei darstellen, ergo auch basisdemokratisch ausgerichtet sein sollten. Streicht man dieses Organ aus der Satzung, streicht man auch ein Stück Basisdemokratie.--Nixus Minimax 18:23, 30. Aug. 2009 (CEST)

Danke für die Info, es bleibt dann bei der aktuellen Version. --Uk 18:56, 30. Aug. 2009 (CEST)

zu § 6 Abs. 1d

Sind 2 Beisitzer ok? Wer soll das machen?

Es bewirbt sich hoffentlich noch einer. Bzw. zwei. Sgt Pepper 12:53, 26. Aug. 2009 (CEST)
Ich sehe jetzt 5 Kandidaten. Legen wir uns nun auf 2 Beisitzer fest?
2 heißt genau 2, da wär ich gern flexibler. "entweder: es können Beisitzer gewählt werden" oder "mindestens 2", damit der Vorstand auch größer werden kann, wenn mal mehr Vorstandsarbeit anfällt. --Mattiscb 14:38, 28. Aug. 2009 (CEST)
Keine Ahnung, ob man die Zahl genau festlegen muss. Mal bitte bei AG Satzung anfragen, Piraten vor! --Uk 15:31, 28. Aug. 2009 (CEST)
Da wir die Anzahl der Beisitzer jederzeit ändern können, brauchen wir keine Mindest-Regelungen. Es bleibt also erstmal bei 2 BeisitzerInnen --Uk 11:32, 30. Aug. 2009 (CEST)


Meinungsbild
  • pro 2 --Uk 20:13, 27. Aug. 2009 (CEST)
  • pro 2 --Chr.Hanisch 20:38, 27. Aug. 2009 (CEST)
  • pro 2 Sgt Pepper 11:32, 28. Aug. 2009 (CEST)
  • 2 + Mattiscb 14:38, 28. Aug. 2009 (CEST)
  • ...
  • ...
  • ...
  • ...
  • ...
  • ...


zu § 7 Abs. 3/4

Aktuelle Version

(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben.

(4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen.


Vorschlag 1

(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens drei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben.

(4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen.


Diese Veränderung würde auf Hinweis von Bastian erfolgen. Gegenstimmen?

Natürlich kann man die Ladungsfrist für einen Kreisparteitag festlegen, wie man möchte. Es gibt hierfür keine gesetzlichen Bestimmungen. Ich bin nur etwas über die Forderung von mehr als zwei Wochen verwundert, zumal z. B. Bastian in seinem eigenen Entwurf für eine Landessatzung unter VII. Der Landesparteitag / Wahlen / Anträge, Abs. 2, eine Ladungsfrist von zwei Wochen für den Landesparteitag vorschreiben wollte. Wieso soll demnach ein Landesparteitag mit derzeit ca. 170 Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen auskommen, ein Kreisparteitag mit derzeit 9 Mitgliedern dafür aber drei Wochen brauchen. Mit welcher Antragsflut rechnet man den im Kreis, der man nicht Herr werden könnte und die dann auch noch größer als im gesamten Landesverband sein sollte? Eine Ladungsfrist von zwei Wochen müsste in einem so kleinen Kreisverband wie Cottbus oder MOL ausreichend sein. Dadurch bleibt man flexibel und kann schneller auf Geschehnisse reagieren, z. B. bezüglich von Beschlussfassungen zum politischen Tagesgeschehen im Landkreis. Da ja ein Kreisparteitag vom Kreisvorstand einberufen wird und der dazu auch erst einmal unter Einhaltung einer Ladungsfrist dazu eingeladen werden muss, kommt diese Zeit zu den drei Wochen nochmals oben drauf. Bei drei Wochen Ladungsfrist ist man dann unterm Stich schon mal gut und gerne bei fünf bis sechs Wochen, bis der Parteitag stattfindet. Und das wegen 10, 15 oder 20 Mitgliedern? Aber das kann und soll jeder für sich selbst entscheiden.--Nixus Minimax 18:27, 30. Aug. 2009 (CEST)

Anträge dürfen auch in elektronischer Form eingereicht werden?

Würde Sinn machen! Hat jemand einen Vorschlag für eine Formulierung? Wenn elektronisch, dann sollten wir über eine (öffentliche) Eingangsbestätigung nachdenken. --Uk 12:42, 30. Aug. 2009 (CEST)

Ein Vorschlag zu Ergänzung von Absatz (4): Anträge können nach Rücksprache mit dem Kreisvorstand in elektronischer Form im plattformübergreifenden Portable Document Format (PDF) eingereicht werden. --Uk 12:54, 30. Aug. 2009 (CEST)

  • Kleiner Hinweis: schriflich meint idR. Schriftformerfordernis (d.h. eigenhändig unterschrieben). Ich hätte nichts gegen pdf etc. einzuwenden (sogar für den Vorstand/Antragskommission in einer 2. Textform als editierbar, damit man nicht alles für Empfehlungen abtippen muss) wenn sicherhgestellt ist, dass der Absender "echt" ist. Sonst kommen Phantomanträge im Umlauf. --Bastian
  • Nach Rücksprache mit der halben Mannschaft beim Kleistern wird es erstmal bei schriftlich bleiben. Die elektronischer Form wird erst in eine späteren Satzungsänderung kommen. --Uk 18:28, 30. Aug. 2009 (CEST)


Selbstverständlich dürfen Anträge genauso wie Einladungen in elektronischer Form erfolgen. Gemäß § 126 Abs. 3 BGB auch Anträge zur Satzung, insofern sie den Vorgaben laut § 126a Abs. 1 BGB entsprechen (sonst gäbe es auch keine Wahlautomaten). Für sonstige Anträge gilt diese Anforderung des BGB nicht. Sie müssen nur fristgemäß beim Kreisvorstand eingehen. Initiativanträge dürfen auch auf dem Parteitag eingereicht werden, soweit sie nicht die Satzung betreffen. Alles Weitere wird in der Satzung selbst geregelt, die unter anderm den Erfordernissen unter Punkt 9. des § 6 Abs. 2 PartG und § 15 Abs. 3 PartG entsprechen muss. „Phantomanträge“ kann es nicht geben, da letzten Endes jeder Antrag vom Antragsteller vor einer Abstimmung auf dem Parteitag, begründet werden muss. Sofern ich es zeitlich noch hinbekomme, werde ich ein Musterantragsformular für den Landesparteitag erstellen. Ich betone hier gleich ausdrücklich, dass dieses Formular nur als Hilfe zur Antragsstellung gedacht sein wird und nicht bindend ist. Jeder der es besser weis kann auch gerne seinen Antrag in der Form stellen, wie er es möchte.--Nixus Minimax 18:27, 30. Aug. 2009 (CEST)

  • Nur als Ergänzung: §126a BGB beschreibt die Schriftform als gewahrt, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform ist nicht gewahrt, wenn es ein beliebiges Dokument ist. Phantomanträge könnten Mitgliedern untergeschoben werden, die allenfalls auf dem Parteitag erklären könnten, dass sie diese nicht verfasst haben. So könnte man jede Versammlung gründlich aushebeln. Aus diesem Grund macht bekanntlich die Schriftform Sinn. Initiativanträge wären möglich, wenn a) der Parteitag zustimmt und b) keine grundsätzliche Dinge geregelt werden. Ansonsten wird ein Beschluss nichtig. Siehe BGH aaO. --Bastian


  • § 126a Abs. 1 BGB findet nur bei Anträgen zur Satzung insoweit Anwendung, wenn eine persönliche Unterschrift des Antrages erforderlich ist. Ansonsten kann man jeden Antrag auch auf elektronischen Wege zuschicken. Ebenso wie der Vorstand die Einladung und die Zusammenstellung der Anträge an die Mitglieder auf elektronischen Wege weitersenden kann. Das ist auch gut so, da wir schon alleine die Kopierkosten nicht bezahlen könnten, vom Porto ganz zu schweigen.
Jede Form der Antragstellung wird in der Geschäftsordnung geregelt. Ebenso regelt man die Zulässigkeit von Initiativanträgen in der Geschäftsordnung. Wobei Initiativanträge zur Änderung der Satzung nicht zulässig sind. Sonstige Initiativanträge sind zulässig, wenn der Gegenstand des Antrages nach Ablauf der Antragsfrist aktuell geworden ist. Ich würde mich da jetzt nicht verrückt machen. Man muss keine Regelungen der Geschäftsordnung in die Satzung schreiben! Dafür ist es eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung wird zu Beginn des Parteitages beschlossen und ist für den gesamten Verlauf des Parteitages bindend. Wird keine Geschäftsordnung beschlossen, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden Parteitages. Aber auch das schreibt man in die Geschäftsordnung rein. Die Geschäftsordnung kann man mit Anträgen zur Geschäftsordnung auf dem Parteitag jederzeit ändern. Das geschieht, bevor man die Tagesordnung beschließt. Denn selbst die Tagesordnung kann durch Geschäftsordnungsantrag geädert werden. So, war jetzt ein bisschen viel Geschäftsordnung.
Man hebelt auch keine Versammlung mit "Phantomanträgen" aus. Unbegründete Anträge, weil ohne erkennbaren Antragssteller und daher nicht zuzuordnen, wandern bereits bei der Antragsberatung in den Papierkorb. Elektronisch verfasst oder auch nicht.
Ein Parteitagsbeschluss wird NIE per se nichtig. Ein Parteitag ist autark. Seine Beschlüsse sind bindend. Anfechten kann man Parteitagsbeschlüsse nur auf dem Rechtsweg, weil die Beschlüsse mehrheitlich gefasst werden. Und gegen Mehrheitsbeschlüsse ist es immer schwierig vorzugehen.
Wobei wir wieder beim Thema substantiierte Einwände wären. Soviel Respekt ich vor dem BGH auch habe, aber es ist der Diskussion nicht dienlich, wenn man lediglich zur Unterstreichung seiner Beiträge behauptet, das BGH hätte in der Sache bereits entschieden, ohne ein Aktenzeichen zu benennen. Eine solche Argumentation ist nicht verifizierbar. --Nixus Minimax 22:05, 30. Aug. 2009 (CEST)
  • Ich gehe mal davon aus, dass die Formel "nichtig" allgemein bekannt ist. "aaO." bedeutet, dass dieser Leitsatz bereits hier zitiert worden ist. Da in dieser Diskussion nicht alles "Wissen" ständig mit Quellen belegt wird, ist das auch so zulässig. Sonst kann man ja gleich über die Satzung CB/MOL promovieren und dann lohnt sich das wenigstens. Aber wenn man nicht Kunde bei Beck-Online ist oder ständige juristische Praxis hat (das kann ich verstehen und ich meine das wirklich nicht negativ), die Quelle: BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05. Hilfreich ist im Übrigen nicht das Zitat aus dem Gesetz, sondern aus dem Kommentar (zB. Ipsen bei 39 Paragraphen des PartG immerhin 588 Seiten) oder der obergerichtlichen Entscheidung. Das liegt wohl daran, dass selbst erfahrene Anwälte Unterschiedliches aus dem gleichen Gesetz lesen, andernfalls gäbe es deutlich weniger Rechtsstreitigkeiten (Einzelmeinung des Kommentators). --Bastian
  • Die Formel wurde schon richtig erkannt, nur fehlte bereits schon bei dem mittlerweile gelöschten vorhergehenden Beitrag das Aktenzeichen. Aber das ist ja alles archiviert. Woher du allerdings die Erkenntnis beziehst, ich sei nicht Kunde bei Beck-Online oder hätte keine ständige juristische Praxis, kann ich nicht nachvollziehen. Ist vielleicht doch ein Nachteil, wenn man einen nicht näher kennt. Ich habe mir das BHG-Urteil runtergeladen und durchgelesen, da ich ja ohnehin gerade an dem Entwurf für die zukünftige Landessatzung arbeite. Nur konnte ich keine neue Erkenntnis gewinnen. Das BGH Urteilt sagt nichts über das Antragsrecht aus über das wir diskutierten, sondern über den Inhalt einer Tagesordnung, speziell über einen Ladungsmangel beim Verkauf eines Clubhauses samt Steganlage für 720.000,00 €. Dabei bezieht sich das BGH im 2. Teil seines Urteils auf § 32 Abs. 1 BGB nebst Kommentaren. Auf § 32 Abs. 1 BGB hatte ich bereits in meinem Satzungsentwurf der MOL-Satzung auf Seite 10 hingewiesen. Aber zugegeben, ich fand besonders den Preis interessant. 720.000,00 € für 1.756 m2 mit unmittelbarem Havelzugang, Stand 2003.--Nixus Minimax 00:55, 31. Aug. 2009 (CEST)

Anmerkung:

  • 50% sind nicht unbedingt eine Mehrheit und ne Kleisteraktion ist keine beschlussfaehige Versammlung. ;o)
    Desweiteren frage ich mich gerade, an wen ich den Antrag schriftlich schicken soll. Brauchen wir dazu nicht mindestens ein Postfach?
    Und wieso machen wir nicht 4 Wochen vorher einladen und 2 Wochen vorher einreichen? --Chr.Hanisch 19:09, 30. Aug. 2009 (CEST)
  • Ich hau jetzt alles in die Ecke! Jammere nicht, mach doch bessere Vorschläge! --Uk 19:35, 30. Aug. 2009 (CEST)

zu § 7 Abs. 6

hier geht's weiter: Diskussion:Kreisverband_CB/Seite3

zu § 7 Abs. 7

hier geht's weiter: Diskussion:Kreisverband_CB/Seite4

zu § 7 Abs. 8

Tippfehler: Stimmenrecht -> Stimmrecht

Erledigt --Uk 17:00, 27. Aug. 2009 (CEST)

zu § 10

Vorschlag 1 - geplanter Inhalt, falls Stadtteilverbände ok

§ 10 Finanzen

(1) Der/die KassiererIn und der/die Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.

(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.

(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Kreisversammlung festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.

(4) Die Stadtteilverbände können eigene Ortskassen unterhalten, sofern dort ein/e KassiererIn ordentlich bestimmt wurde. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Kreisverband vorzulegen. Die/der KreiskassiererIn ist berechtigt die Ortskassen zu prüfen und - vorbehaltlich der Rechnungsprüfung der Kreiskasse – den KassiererInnen der Stadtteilverbände Entlastung zu erteilen. Bei Auflösung eines Stadtteilverbandes fällt das Vermögen an den Kreisverband.

(5) Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Stadtteilverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.


§10 Abs. 1 -- einzelvertretungsberchtigt heißt, kein 4-Augenprinzip bei der Kontoverfügung? --Mattiscb 14:49, 28. Aug. 2009 (CEST)

In den Erläuterungen von MOL gibt es dazu von Johannes folgende Bemerkung:

Eine Einzelvertretungsberechtigung für den/die KassiererIn und der/die Vorsitzende ist sinnvoll. So können z. B. im Falle von Krankheit eines Bevollmächtigten die Bankgeschäfte ungehindert weitergeführt werden. Hier sollte ein entsprechendes Vertrauen entgegengebracht werden, da ja ohnehin die Kontobewegungen von beiden, den/die KassiererIn und der/die Vorsitzende, im Vier-Augen-Pinzip überwacht werden.

Habe Matthias nochmal persönlich auf die Erläuterung verwiesen. Ich denke , Satz (1) kann erstmal so bestehen bleiben. Wenn wir mal höhere Kontostände haben, können wir über erweiterte Regelungen nachdenken. --Uk 10:12, 30. Aug. 2009 (CEST)