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Datei Diskussion:LSG-Bbg-15-3 Urteil 2015 10 27.pdf: Unterschied zwischen den Versionen

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Der entsprechende § der Landessatzung ist wohl insgesamt etwas unglücklich. Vom Ziel und auch der Ausgestaltung her kommt auch eine AG einer "der Willensbildung des jeweiligen Gebietsverbandes dienende[n] Einrichtung…" (§ 8 Abs. 2 S. 1 PartG) gleich. Allerdings hast Du insofern Recht, dass die nach § 8 Abs. 2 S. 2 PartG erforderliche ausdrückliche Bezeichnung fehlt. Möglicherweise ist das Landesschiedsgericht (auch) deshalb der Auffassung, dass die Regelungen über "Organe" nicht auf die Arbeitsgemeinschaften im LV BB Anwendung finden. --[[Benutzer:CeCe|CeCe]] ([[Benutzer Diskussion:CeCe|Diskussion]]) 01:17, 8. Nov. 2015 (CET)
 
Der entsprechende § der Landessatzung ist wohl insgesamt etwas unglücklich. Vom Ziel und auch der Ausgestaltung her kommt auch eine AG einer "der Willensbildung des jeweiligen Gebietsverbandes dienende[n] Einrichtung…" (§ 8 Abs. 2 S. 1 PartG) gleich. Allerdings hast Du insofern Recht, dass die nach § 8 Abs. 2 S. 2 PartG erforderliche ausdrückliche Bezeichnung fehlt. Möglicherweise ist das Landesschiedsgericht (auch) deshalb der Auffassung, dass die Regelungen über "Organe" nicht auf die Arbeitsgemeinschaften im LV BB Anwendung finden. --[[Benutzer:CeCe|CeCe]] ([[Benutzer Diskussion:CeCe|Diskussion]]) 01:17, 8. Nov. 2015 (CET)
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:* Arbeitsgemeinschaften iSd. der Landessatzung sind keine Organe, sondern "Allgemeine Parteiausschüsse" iSd. §12 ParteienG. Daher erübrigt sich diese Betrachtung. Ob diese explizit bezeichnet werden müssen, liegt in der Regelungskompetenz des Satzungsgebers. Im Übrigen darf ich darauf hinweisen, dass die Ausführungen zum Problem Organschaft vs. Befangenheit eher eine Einzelmeinung darstellen dürfte. [[Benutzer:Bastian|Bastian]] ([[Benutzer Diskussion:Bastian|Diskussion]]) 11:33, 8. Nov. 2015 (CET)

Version vom 8. November 2015, 12:33 Uhr

Wie kann der Organstatus von Arbeitsgemeinschaften nach der brandenburgischen Landessatzung eine unbeachtliche Ausnahme darstellen? Nach unserer Landessatzung haben Arbeitsgemeinschaften keinen Organstatus. Organe sind in der Landessatzung §7 (1) genau definiert. --uk 20:09, 7. Nov. 2015 (CET)

Der entsprechende § der Landessatzung ist wohl insgesamt etwas unglücklich. Vom Ziel und auch der Ausgestaltung her kommt auch eine AG einer "der Willensbildung des jeweiligen Gebietsverbandes dienende[n] Einrichtung…" (§ 8 Abs. 2 S. 1 PartG) gleich. Allerdings hast Du insofern Recht, dass die nach § 8 Abs. 2 S. 2 PartG erforderliche ausdrückliche Bezeichnung fehlt. Möglicherweise ist das Landesschiedsgericht (auch) deshalb der Auffassung, dass die Regelungen über "Organe" nicht auf die Arbeitsgemeinschaften im LV BB Anwendung finden. --CeCe (Diskussion) 01:17, 8. Nov. 2015 (CET)

  • Arbeitsgemeinschaften iSd. der Landessatzung sind keine Organe, sondern "Allgemeine Parteiausschüsse" iSd. §12 ParteienG. Daher erübrigt sich diese Betrachtung. Ob diese explizit bezeichnet werden müssen, liegt in der Regelungskompetenz des Satzungsgebers. Im Übrigen darf ich darauf hinweisen, dass die Ausführungen zum Problem Organschaft vs. Befangenheit eher eine Einzelmeinung darstellen dürfte. Bastian (Diskussion) 11:33, 8. Nov. 2015 (CET)