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Diskussion:Kreisverband BRB/Satzung/Entwurf Kreissatzung BRB

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zu § 6

Über folgende Stelle bin ich schon in der Cottbuser Satzung gestoßen:

(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von einem seiner/ihrer StellvertreterIn, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen.


Der 2.Satz ist nicht optimal, da könnte man zusammenfassen: von dem/der Vorsitzenden
Die Frage ist auch auf wen sich das "Er" bezieht. :-)

  • ER beszieht sich hier auf "gesamter Kreisvorstand". :-) --FireFox 14:34, 7. Okt. 2009 (CEST)
Vorschlag 1

(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von einem seiner/ihrer StellvertreterIn, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen.


Würde mir besser gefallen, vielleicht gibt es noch andere Vorschläge? --Uk 14:27, 7. Okt. 2009 (CEST)

  • Dein Vorschlag ist zumindest konkreter. Ich warte noch auf einige BRBler, die ggfs. noch eine Meinung dazu sagen können :-) Danke! --FireFox 14:34, 7. Okt. 2009 (CEST)