Diskussion:Landesschiedsgericht/Verfahren/LSG-BB-2010.01: Unterschied zwischen den Versionen
(→Kommentar) |
(kein Unterschied)
|
Version vom 27. August 2010, 19:31 Uhr
Kommentar zum Urteil des Landesschiedsgerichtes:
- Hier galt es eine Formalfrage zu entscheiden:
- Im Kern die Beachtung der eigenen Satzung und ob ein telefonisch hinzugeladenes Mitglied stimmberechtigt ist.
- Das LSG hat in seinem Urteil ganz bewusst entschieden, dass der Kreisvorstand solange im Amt bleibt, bis Rechtskraft eingetreten ist.
- Damit wurde eine ausreichende Möglichkeit eröffnet, einen neuen Parteitag einzuberufen, der mögliche Verfahrensfehler heilt. Auch ist eine Einberufung aus diesem Grund nicht unzulässig.
- Diese Entscheidung hätte das LSG nicht treffen müssen, hätte es nicht mögliche Schwierigkeiten in der Handlungsfähigkeit des amtierenden Kreisvorstandes gesehen.
- Dass die gleichen Mitglieder, die an dem streitbefangenen Kreisparteitag anwesend bzw. Zuhörer waren, nicht binnen Einladungsfrist erneut teilnehmen können bzw. wollen, erschliesst sich nicht.
- -- Bastian 19:31, 27. Aug. 2010 (CEST)