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Diskussion:Vorstand/Antrag/2015-023

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Version vom 20. Mai 2015, 19:10 Uhr von Bastian (Diskussion | Beiträge) (Anmerkung)
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  • Ich glaube nicht, dass das Verfahren zum Erfolg führt. Allein schon der Hinweis, dass man als Vorsitzender eines KV beim OVG eine Berufung einlegen könne, ist abenteuerlich. Insofern bedarf es erheblichen Sachverstandes, die Sache in der Rechtsprüfungsinstanz zu retten. Der Gesetzgeber hat einen Spielraum, das mag einem nicht passen, aber es ist so. Abschaffen kann den Amtseintrag nur er. Und das wäre auch sachgerecht. Die Fortführung des Verfahrens wäre mMn. vorsätzliche Geldverschwendung. Sollte zwischenzeitlich ein fundiertes Gutachten vorliegen, kann man das gerne noch mal prufen. Auch die fristwahrende Einlegung einer Berufung löst übrigens Kosten aus, auch beim notwendig einzuschaltenden Anwalt. -- Bastian (Diskussion) 19:10, 20. Mai 2015 (CEST)