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Diskussion:Vorstand/Beschluss/2016-045: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Beschluss ist in dieser Form überflüssig, da der Kosten- und Aufwandsersatz gesetzlich bereits vollständig geregelt ist. Ich rege an, ein angemessenes Budget zu beschließen. <br />
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Der Beschluss ist in dieser Form überflüssig, da der Kosten- und Aufwanódsersatz gesetzlich bereits vollständig geregelt ist. Ich rege an, ein angemessenes Budget zu beschließen. <br />
 
§ 4f Absatz 5 BDSG: Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.<br />
 
§ 4f Absatz 5 BDSG: Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.<br />
 
Alles unter 1.000,00 wäre mMn. nicht ernsthaft. --- [[Benutzer:Bastian|Bastian]] ([[Benutzer Diskussion:Bastian|Diskussion]]) 18:12, 3. Aug. 2016 (CEST)
 
Alles unter 1.000,00 wäre mMn. nicht ernsthaft. --- [[Benutzer:Bastian|Bastian]] ([[Benutzer Diskussion:Bastian|Diskussion]]) 18:12, 3. Aug. 2016 (CEST)
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: Der Grundaussage zu Kosten- und Aufwandersatz schließe ich mich mal in Funktion Bundeskassenprüfer an. Es sollte im Weiteren ein Budget in sinnvoller Höhe in den Haushalt eingestellt werden. Die Höhe sollte im Vorwege mit dem DSB besprochen werden. - [[Benutzer:ThomasG|ThomasG]] ([[Benutzer Diskussion:ThomasG|Diskussion]]) 20:14, 3. Aug. 2016 (CEST)

Aktuelle Version vom 3. August 2016, 20:14 Uhr

Der Beschluss ist in dieser Form überflüssig, da der Kosten- und Aufwanódsersatz gesetzlich bereits vollständig geregelt ist. Ich rege an, ein angemessenes Budget zu beschließen.
§ 4f Absatz 5 BDSG: Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.
Alles unter 1.000,00 wäre mMn. nicht ernsthaft. --- Bastian (Diskussion) 18:12, 3. Aug. 2016 (CEST)

Der Grundaussage zu Kosten- und Aufwandersatz schließe ich mich mal in Funktion Bundeskassenprüfer an. Es sollte im Weiteren ein Budget in sinnvoller Höhe in den Haushalt eingestellt werden. Die Höhe sollte im Vorwege mit dem DSB besprochen werden. - ThomasG (Diskussion) 20:14, 3. Aug. 2016 (CEST)