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Hybridparteitag/GO/2021.2

682 Bytes hinzugefügt, 12:24, 28. Mär. 2021
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
===§ 1 Akkreditierung===
(0) Die Akkreditierung findet für Hybridparteitage online im über Mumble und/oder BigBlueButton statt, für Aufstellungsversammlungen online im BigBlueButton(welche Optionen zur Verfügung stehen definiert die Einladung). Sie kann auch vor Ort in der Versammlungsstätte erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in der Versammlungsstätte, da Hybridveranstaltungen dafür vorgesehen sind , die Zahl der zusammentreffenden Personen zu minimieren und entsprechend nur begrenzte Kapazitäten vorgesehen sind. Für die Akkreditierung zur Aufstellungsversammlung ist zudem das Vorzeigen des Personalausweises oder eines Reisepasses mit gültiger Meldebescheinigung erforderlich. Dies kann via Webcam im BigBlueButton oder durch Übersendung einer Kopie per E-Mail an orga@piratenbrandenburg.de möglich. E-Mails mit Kopien des Ausweisdokuments sind unmittelbar nach erfolgter Akkreditierung zu löschen.
(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand oder vom Vertreter des Einberufungsorgans als solche beauftragt wurden, oder der Landesvorstand selbst. <br />
(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen das Stimmrecht zu. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Zugangsberechtigung zu folgenden Räumen im Mumble:
Plenum, Ja, Nein, Enthaltung, Sprecher/Wortmeldung (bzw. Saalmikrofon), Proxy. Ausserdem wird die Berechtigung für Abstimmungen im OpenSlides freigeschaltet. <br />
(3) Auf Anfrage des Versammlungsleiters oder des Wahlleiters teilen sie für Landesparteitage die Anzahl der akkreditierten Piraten , bei Aufstellungsversammlungen die anwesenden Teilnehmer aus dem jeweiligen Wahlgebiet mit. <br />
(4) Der gewählte Versammlungsleiter ist den Akkreditierungspiraten gegenüber weisungsbefugt. Er kann sie benennen oder aus ihrer Funktion entlassen. <br />
(5) Akkreditierte Piraten sind selber dafür verantwortlich zu überprüfen, ob ihre Zugangsberechtigungen funktionieren und sich bei Problemen umgehend mit den Akkreditierungspiraten in Verbindung zu setzen.
===§ 3 Versammlungsleiter===
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand oder der Vertreter des Einberufungsorgans als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt. <br />
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat Mitglied und Bewerber ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY} <br />
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an. <br />
(4) Die Versammlung soll mindestens einen Stellvertreter wählen, der den Versammlungsleiter bei Bedarf unterstützt. <br />
===§ 7 Abstimmung===
(1) Offene Abstimmungen können im Mumble oder im OpenSlides statt findenstattfinden. Die Entscheidung welches Medum für die offenen Abstimmungen verwendet wird, trifft die Orga in Abhängigkeit von den technischen Gegebenheiten. Die Piraten machen im Mumble von ihrem Stimmrecht Gebrauch, indem sie ihre in den entsprechenden Mumbleraum (Ja/Nein/Enthaltung) bzw. Proxy wechseln. Der Versammlungsleiter stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Wenn eine Abstimmung durch die Versammlungsorga im OpenSlides freigegeben wird, können die akkreditierten Piraten ihre Stimme in den dort im Klartext erscheinenden Abstimmungen abgeben. <br />
(2) Geheime Abstimmungen finden im OpenSlides statt. Wenn eine Abstimmung durch die Versammlungsorga im OpenSlides freigegeben wird, können die akkreditierten Piraten ihre Stimme in den dort im Klartext erscheinenden Abstimmungen abgeben.<br />
(3) Die Mehrheit wird nach der Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen ermittelt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Überwiegt die Zahl der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen ist der Antrag angenommen; andernfalls ist er abgelehnt. Bei gleicher Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen ist er ebenfalls abgelehnt. <br />
(4) Sieht die Landessatzung zu dem Abstimmungsgegenstand eine andere als die einfache Mehrheit vor, so ist diese zu Grunde zulegen zu legen und Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. <br />
==Wahlen==
===§ 10 Wahlen zu Versammlungsämtern Versammlungs- und Parteiämtern===
(1) Gewählt ist, wer die für das Amt notwendige Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Die absolute Mehrheit sind mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen. <br />
(2) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert werden, indem ein Teil des Organs durch Einzelwahl und ein anderer Teil durch Gesamtwahl gewählt wird. <br />
(1) Wahlen zu Vorstand, Schiedgericht und Ersatzschiedsrichtern finden auf Hybridparteitagen schriftlich statt. Die Präsenzveranstaltung erfasst mit geheimer Abstimmung in OpenSlides nur ein Meinungsbild. Die eigentliche Wahl findet mittels Stimmzetteln statt, die nach dem Präsenzteil des Hybridparteitages an alle stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg verschickt werden. <br />
(2) Alle stimmberechtigten Mitglieder des LV Brandenburg erhalten die Stimmzettel für die Wahl der Parteiämter zugeschickt, wenn sie zum Landesparteitag akkreditiert waren, oder die Unterlagen per Email an die in der Einladung bekanntgegebene Adresse formlos angefordert haben.<br />
(3) Zur Aufstellungsversammlung stimmberechtigte Mitglieder erhalten die Stimmzettel für die Kandidatenaufstellung zugeschickt, wenn sie zur jeweiligen Aufstellungsversammlung akkreditiert waren, oder die Unterlagen per Email an die in der Einladung bekanntgegebene Adresse formlos angefordert haben. Für die Stimmberechtigung zu den Aufstellungsversammlungen ist der Nachweis des Wohnsitzes aktiven Wahlrechts im jeweiligen Wahlgebiet notwendig. Ersatzweise ist eine schriftliche eidesstattliche Versicherung mit Erklärung der Schadensübernahme bei falschen Angaben möglich.<br />
(4) Die Zusendung der Stimmzettel erfolgt zusammen mit einem Rücksendeumschlag, eine Bestätigung der Stimmberechtigung, den zutreffenden Stimmzetteln und für die jeweilige Wahl identischen Umschlägen für die Stimmzettel.<br />
(5) Der Versand der schriftlichen Wahlunterlagen an die Mitglieder erfolgt innerhalb von 72 Stunden nach dem Präsenzanteil der Versammlung.<br />
(7) Die Mitglieder füllen die Stimmzettel aus und verpacken diese in die jeweiligen Umschläge (z.B. Stimmzettel zur Vorstandswahl in den Umschlag für die Vorstandswahl). Die Umschläge für die jeweilige Wahl sind für alle Mitglieder identisch, so dass keine Rückschlüsse auf die Person möglich sind, die die Stimme abgegeben hat.
Alle Stimmzettelumschläge werden zusammen mit der Bestätigung der Stimmberechtigung in den Rücksendeumschlag gesteckt und abgeschickt.<br />
(8) Als Rücksendeadresse ist ein von der Versammlung zu bestimmender Ort zu verwenden, der für den LV Brandenburg neutral ist und den Zugriff auf die Wahlunterlagen durch Kandidaten ausschließt. Beschließt die Versammlung keinen gesonderten Ort, so gilt die aktuelle Anschrift der Bundesgeschäftsstelle als Rücksendeadresse.<br />
(9) Die zurück gesendeten Umschläge werden ungeöffnet gesammelt und am Tag der Auszählung vom Wahlleiter abgeholt und zum Auszählungsort gebracht.<br />
(10) Wahlleiter und Wahlhelfer öffnen die Rücksendeumschläge, prüfen die Wahlberechtigung und werfen die Umschläge mit den Stimmzetteln dann in die jeweiligen Urnen. Rücksendeumschlag und Bestätigung der Stimmberechtigung werden dann sofort vernichtet. Die Stimmzettel sind ab diesem Zeitpunkt vollständig anonymisiert. Rücksendeumschlag und Bestätigung der Stimmberechtigung werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.<br />
(11) Nachdem alle Rücksendeumschläge geöffnet und bearbeitet wurden, beginnt die Auszählung der Stimmen aus den Urnen. Nur bis zum Beginn der Auszählung der Stimmen aus den Urnen ist es möglich am Auszählungstag die Stimme persönlich vor Ort abzugeben (Uhrzeiten auf der Wiki-Seite sind zu beachten).<br />
(12) Andere Parteiämter werden grundsätzlich offen gewählt, wenn kein GO-Antrag auf geheime Wahl gestellt wird. {GO-Antrag auf Geheime Abstimmung oder Wahl}. Erhebt sich kein Widerspruch, wird offen gewählt. <br />
b) die meisten Stimmen auf sich vereinigen, so viele Ämter zu vergeben sind.
Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Treten zu einer Einzelwahl mehr als zwei Kandidaten an, muss einer die absolute Mehrheit erreichen. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so wird der Wahlgang wiederholt. <br />(5) Erreicht auch hiernach kein Kandidat die absolute Mehrheit, so treten bei bis zu fünf Kandidaten, die zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen zu einer Stichwahl an. <br />
(6) Bei mehr als fünf Kandidaten treten die 25 von Hundert der Kandidaten an, die die höchsten Stimmenanteile auf sich vereinigt haben. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den zwei erfolgreichsten Kandidaten eine Stichwahl statt. <br />
(7) Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Besteht hiernach noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los. <br />
===§ 15 Wahlleitung===
Die Mitgliederversammlung Versammlung entscheidet, ob Wahlgänge getrennt oder zusammengefasst werden, in welcher Reihenfolge sie durchgeführt werden und welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt. Ausgenommen davon ist die schriftliche Wahl, bei der naturgemäß alle Wahlgänge gleichzeitig statt finden.
===§ 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen===
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung für die Aufstellung von Landeslisten für Wahlen zu Volksvertretungen. Die Aufstellung wird von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes vorgenommen; sie erfolgt in geheimer Wahl schriftlich mittels an die stimmberechtigten Mitglieder verschickter Wahlzettel. <br />
(2) Die Listenplätze werden während des Präsenzteils der Versammlung in Zustimmungswahl gewählt. Die Reihenfolge der Listenplätze wird nach der erreichten Stimmzahl vergeben, der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl erhält also den Platz 1.<br />
(3) Bei Stimmengleichheit ist in gleicher Weise eine Stichwahl zwischen den den stimmgleichen Kandidaten durchzuführen. Bringt auch diese keine Entscheidung, so entscheidet das Los über den Listenplatz.<br />
(4) Die so erstellte Liste wird in der schriftlichen Wahl den berechtigten Mitgliedern zur Bestätigung vorgelegt.<br />
(5) Die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern zur Landtagswahl, im Rahmen einer Landesversammlung, findet in geheimer Einzelwahl statt. <br />
===§ 18 Wiederholungen von Wahlen oder Abstimmungen===
(1) Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sind dem Wahl- oder Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann verlangen, dass das Vorkommnis ins Protokoll aufgenommen wird. Eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung darf nur am Tage des Vorkommnisses vorgenommen werden. <br />
(2) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl} <br />
(3) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird. <br />
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