Hybridparteitag/GO/2021.2
Geschäftsordnung des Hybridparteitages und der Hybrid-Aufstellungsversammlungen der Piratenpartei Brandenburg - Entwurf
Inhaltsverzeichnis
- 1 Versammlung
- 2 Wahlen
- 2.1 § 8 Kandidatur
- 2.2 § 9 Notwendige Beschlussfassungen vor Wahlen
- 2.3 § 10 Wahlen zu Versammlungs- und Parteiämtern
- 2.4 § 11 Offene und geheime Wahl
- 2.5 § 12 Einzelwahl
- 2.6 § 13 Gesamtwahl
- 2.7 § 14 Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting)
- 2.8 § 15 Wahlleitung
- 2.9 § 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen
- 2.10 § 17 Besondere Bedingungen für den Hybridparteitag und die Hybridaufstellungsversammlung
- 2.11 § 18 Wiederholungen von Wahlen oder Abstimmungen
- 3 Anträge auf dem Hybridparteitag und der Hybridaufstellungsversammlung
Versammlung
Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
Der Hybridparteitag und die Hybridaufstellungsversammlung sind eine Art der Mitgliederversammlung, die mit einem begrenzten Präsenzanteil und einem überwiegenden Onlineanteil statt findet.
§ 1 Akkreditierung
(0) Die Akkreditierung findet online über Mumble und/oder BigBlueButton statt (welche Optionen zur Verfügung stehen definiert die Einladung). Sie kann auch vor Ort in der Versammlungsstätte erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in der Versammlungsstätte, da Hybridveranstaltungen dafür vorgesehen sind, die Zahl der zusammentreffenden Personen zu minimieren und entsprechend nur begrenzte Kapazitäten vorgesehen sind. Für die Akkreditierung zur Aufstellungsversammlung ist zudem das Vorzeigen des Personalausweises oder eines Reisepasses mit gültiger Meldebescheinigung erforderlich. Dies kann via Webcam im BigBlueButton oder durch Übersendung einer Kopie per E-Mail an orga@piratenbrandenburg.de möglich. E-Mails mit Kopien des Ausweisdokuments sind unmittelbar nach erfolgter Akkreditierung zu löschen.
(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand oder vom Vertreter des Einberufungsorgans als solche beauftragt wurden, oder der Landesvorstand selbst.
(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen das Stimmrecht zu. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Zugangsberechtigung zu folgenden Räumen im Mumble:
Plenum, Ja, Nein, Enthaltung, Sprecher/Wortmeldung (bzw. Saalmikrofon), Proxy. Ausserdem wird die Berechtigung für Abstimmungen im OpenSlides freigeschaltet.
(3) Auf Anfrage des Versammlungsleiters oder des Wahlleiters teilen sie für Landesparteitage die Anzahl der akkreditierten Piraten, bei Aufstellungsversammlungen die anwesenden Teilnehmer aus dem jeweiligen Wahlgebiet mit.
(4) Der gewählte Versammlungsleiter ist den Akkreditierungspiraten gegenüber weisungsbefugt. Er kann sie benennen oder aus ihrer Funktion entlassen.
(5) Akkreditierte Piraten sind selber dafür verantwortlich zu überprüfen, ob ihre Zugangsberechtigungen funktionieren und sich bei Problemen umgehend mit den Akkreditierungspiraten in Verbindung zu setzen.
§ 2 Betreten und Verlassen der Versammlung
Ein Pirat, der die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um sein Stimmrecht wiederzuerlangen. Nach Beginn der Versammlung hinzutretende Piraten haben das Recht, akkreditiert zu werden.
§ 3 Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand oder der Vertreter des Einberufungsorgans als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem Mitglied und Bewerber ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(4) Die Versammlung soll mindestens einen Stellvertreter wählen, der den Versammlungsleiter bei Bedarf unterstützt.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
§ 4 Protokollführung
(1) Das Protokoll der Versammlung soll enthalten:
- 1. Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
- 2. die Namen des Versammlungsleiters und der Protokollführer,
- 3. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- 4. die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde,
- 5. die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einladung übermittelt wurde, gegebenenfalls, dass die Tagesordnung in ihrer ergänzten Form bekannt gegeben wurde,
- 6. die Feststellung, dass die Versammlung gem. § 12 Abs. 2 der Landessatzung beschlussfähig ist,
- 7. die gestellten Anträge,
- 8. die Art der Abstimmungen (offen oder geheim),
- 9. die Ergebnisse der Abstimmungen (Anzahl der Ja-, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen),
- 10. Bei Wahlen, die Namen der Gewählten und die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen,
- 11. als Anlage die Tätigkeitsberichte der Mitglieder des Vorstandes,
- 12. GO-Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung und deren Abstimmungen, andere GO-Anträge und Ergebnisse von Abstimmungen zu GO-Anträgen müssen nicht protokolliert werden.
(2) Mehrere Protokollführer sollen ein gemeinsames Protokoll ausfertigen.
(3) Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollführer, des Versammlungsleiters und mindestens zwei Mitgliedern des amtierenden Landesvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
(4) Eine Abschrift in Textform soll binnen einer Woche im Wiki der Brandenburgischen Piraten veröffentlicht werden.
§ 5 Wahlleiter
(1) Stehen Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, auf der Tagesordnung, so wählt die Versammlung zu deren Durchführung einen Wahlleiter sowie mindestens zwei Wahlhelfer. Diese dürfen nicht Kandidaten für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.
(2) Die Durchführung umfasst:
- 1. die Ankündigung einer Wahl,
- 2. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- 3. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- 4. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
- 5. das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- 6. das Auszählen der Stimmen,
- 7. Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen, der Enthaltungen und der daraus resultierenden Wahl,
- 8. Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
- 9. bei Vorstandswahlen erfolgt die Frage an die Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten werden, bevor die Wahlunterlagen erstellt und an die stimmberechtigten Mitglieder versendet werden.
- 10. Erstellung eines Wahlprotokolls. Die Aufgaben zu 1., 2. und 8. sowie die in § 8 kann der Wahlleiter dem Versammlungsleiter übertragen. Der Wahlleiter kann einen der Wahlhelfer zum stellvertretenden Wahlleiter ernennen und diesem einige seiner Aufgaben zur selbständigen Ausführung übertragen; dieser Stellvertreter hat das Protokoll zu Abs 2 Nr. 9 zu unterschreiben.
(3) Nach Abschluss der Auszählung teilt der Wahlleiter der Versammlung unverzüglich das vollständige Ergebnis der Wahl mit.
§ 6 Wahlen zu Versammlungsämtern
(1) Der Versammlungsleiter, der Wahlleiter und die Inhaber anderer Versammlungsämter werden grundsätzlich durch Wahl gemäß §10 Abs. 1 mit einfacher Mehrheit ermittelt. Die Wahl des Versammlungsleiters bedarf einer absoluten Mehrheit. Stellen sich mehr Kandidaten auf als Ämter zu besetzen sind, so wird gemäß §§12-13 verfahren.
(2) Stellen sich für gleichartige Versammlungsämter, wie der Stellvertreter des Versammlungsleiters, Protokollführer, Wahlhelfer oder Rechnungsprüfer eine passende Zahl von Kandidaten zur Verfügung, so können sie in einer Abstimmung gewählt werden.
(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung; die des Versammlungsleiters mit der Übergabe aller Protokolle an den Landesvorstand.
§ 7 Abstimmung
(1) Offene Abstimmungen können im Mumble oder im OpenSlides stattfinden. Die Entscheidung welches Medum für die offenen Abstimmungen verwendet wird, trifft die Orga in Abhängigkeit von den technischen Gegebenheiten. Die Piraten machen im Mumble von ihrem Stimmrecht Gebrauch, indem sie ihre in den entsprechenden Mumbleraum (Ja/Nein/Enthaltung) bzw. Proxy wechseln. Der Versammlungsleiter stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Wenn eine Abstimmung durch die Versammlungsorga im OpenSlides freigegeben wird, können die akkreditierten Piraten ihre Stimme in den dort im Klartext erscheinenden Abstimmungen abgeben.
(2) Geheime Abstimmungen finden im OpenSlides statt. Wenn eine Abstimmung durch die Versammlungsorga im OpenSlides freigegeben wird, können die akkreditierten Piraten ihre Stimme in den dort im Klartext erscheinenden Abstimmungen abgeben.
(3) Die Mehrheit wird nach der Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen ermittelt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Überwiegt die Zahl der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen ist der Antrag angenommen; andernfalls ist er abgelehnt. Bei gleicher Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen ist er ebenfalls abgelehnt.
(4) Sieht die Landessatzung zu dem Abstimmungsgegenstand eine andere als die einfache Mehrheit vor, so ist diese zu Grunde zu legen und Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
Wahlen
§ 8 Kandidatur
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen.
(4) Kandidaten die sich nicht in Präsenz vorstellen, haben selber dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Voraussetzung auf ihrer Seite dafür gegeben sind.
§ 9 Notwendige Beschlussfassungen vor Wahlen
(1) Ist die Anzahl der Mitglieder eines Organs nicht festgelegt, so stimmt die Mitgliederversammlung über die Anzahl der Mitglieder des Organs vor der Wahl ab. Gleiches gilt, wenn die Zahl der Mitglieder eines Organs verändert werden kann und soll.
(2) Hat ein Kandidat bereits ein Wahlamt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Lehnt sie ab, so wird der Kandidat von der Kandidatenliste gestrichen. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. Diese Regelung ist unbeachtlich, wenn der Kandidat vor der Wahl verbindlich erklärt, dass er im Falle seiner Wahl spätestens nach 42 Tagen vom bisherigen Amt zurücktritt.
(3) Gleiches gilt für Mehrfachkandidaturen. Versammlungsleiter und Wahlleiter können die Abstimmung zum geeigneten Zeitpunkt zwischen den Wahlgängen durchführen. Eine Mehrfachkandidatur darf solange nicht ausgeschlossen werden, bis der Kandidat ein Amt oder einen Listenplatz errungen hat.
(4) Das Versammlungsamt Rechnungsprüfer kann nicht vom scheidenden Vorstand oder von scheidenden Kassenprüfern ausgeübt werden.
(5) Einer Abstimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten am Wahltag endet.
§ 10 Wahlen zu Versammlungs- und Parteiämtern
(1) Gewählt ist, wer die für das Amt notwendige Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Die absolute Mehrheit sind mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen.
(2) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert werden, indem ein Teil des Organs durch Einzelwahl und ein anderer Teil durch Gesamtwahl gewählt wird.
(3) Durch Einzelwahl sollen der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende (Stellvertreter) und der Schatzmeister gewählt werden.
(4) Sonstige gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden.
§ 11 Offene und geheime Wahl
(1) Wahlen zu Vorstand, Schiedgericht und Ersatzschiedsrichtern finden auf Hybridparteitagen schriftlich statt. Die Präsenzveranstaltung erfasst mit geheimer Abstimmung in OpenSlides nur ein Meinungsbild. Die eigentliche Wahl findet mittels Stimmzetteln statt, die nach dem Präsenzteil des Hybridparteitages an alle stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg verschickt werden.
(2) Alle stimmberechtigten Mitglieder des LV Brandenburg erhalten die Stimmzettel für die Wahl der Parteiämter zugeschickt, wenn sie zum Landesparteitag akkreditiert waren, oder die Unterlagen per Email an die in der Einladung bekanntgegebene Adresse formlos angefordert haben.
(3) Zur Aufstellungsversammlung stimmberechtigte Mitglieder erhalten die Stimmzettel für die Kandidatenaufstellung zugeschickt, wenn sie zur jeweiligen Aufstellungsversammlung akkreditiert waren, oder die Unterlagen per Email an die in der Einladung bekanntgegebene Adresse formlos angefordert haben. Für die Stimmberechtigung zu den Aufstellungsversammlungen ist der Nachweis des aktiven Wahlrechts im jeweiligen Wahlgebiet notwendig. Ersatzweise ist eine schriftliche eidesstattliche Versicherung mit Erklärung der Schadensübernahme bei falschen Angaben möglich.
(4) Die Zusendung der Stimmzettel erfolgt zusammen mit einem Rücksendeumschlag, eine Bestätigung der Stimmberechtigung, den zutreffenden Stimmzetteln und für die jeweilige Wahl identischen Umschlägen für die Stimmzettel.
(5) Der Versand der schriftlichen Wahlunterlagen an die Mitglieder erfolgt innerhalb von 72 Stunden nach dem Präsenzanteil der Versammlung.
(6) Fristen für die Anforderung und Rücksendung der Stimmzettel, Ort und Zeit der Auszählung werden vor dem Tag der Versammlung durch Veröffentlichung auf der Wiki-Seite zur Versammlung veröffentlicht.
(7) Die Mitglieder füllen die Stimmzettel aus und verpacken diese in die jeweiligen Umschläge (z.B. Stimmzettel zur Vorstandswahl in den Umschlag für die Vorstandswahl). Die Umschläge für die jeweilige Wahl sind für alle Mitglieder identisch, so dass keine Rückschlüsse auf die Person möglich sind, die die Stimme abgegeben hat.
Alle Stimmzettelumschläge werden zusammen mit der Bestätigung der Stimmberechtigung in den Rücksendeumschlag gesteckt und abgeschickt.
(8) Als Rücksendeadresse ist ein von der Versammlung zu bestimmender Ort zu verwenden, der für den LV Brandenburg neutral ist und den Zugriff auf die Wahlunterlagen durch Kandidaten ausschließt. Beschließt die Versammlung keinen gesonderten Ort, so gilt die aktuelle Anschrift der Bundesgeschäftsstelle als Rücksendeadresse.
(9) Die zurück gesendeten Umschläge werden ungeöffnet gesammelt und am Tag der Auszählung vom Wahlleiter abgeholt und zum Auszählungsort gebracht.
(10) Wahlleiter und Wahlhelfer öffnen die Rücksendeumschläge, prüfen die Wahlberechtigung und werfen die Umschläge mit den Stimmzetteln dann in die jeweiligen Urnen. Die Stimmzettel sind ab diesem Zeitpunkt vollständig anonymisiert. Rücksendeumschlag und Bestätigung der Stimmberechtigung werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
(11) Nachdem alle Rücksendeumschläge geöffnet und bearbeitet wurden, beginnt die Auszählung der Stimmen aus den Urnen. Nur bis zum Beginn der Auszählung der Stimmen aus den Urnen ist es möglich am Auszählungstag die Stimme persönlich vor Ort abzugeben (Uhrzeiten auf der Wiki-Seite sind zu beachten).
(12) Andere Parteiämter werden grundsätzlich offen gewählt, wenn kein GO-Antrag auf geheime Wahl gestellt wird. {GO-Antrag auf Geheime Abstimmung oder Wahl}. Erhebt sich kein Widerspruch, wird offen gewählt.
(13) Über einen GO-Antrag auf geheime Wahl wird abgestimmt; er gilt als angenommen, wenn er von mindestens 10 Piraten unterstützt wird (Quorum).
§ 12 Einzelwahl
(1) Bei einer Einzelwahl wird ein Amt vergeben.
(2) Tritt nur ein Kandidat an, so ist der Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer geheimen Wahl sind die Wahlzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten ja (bzw. Name des Kandidaten), nein und Enthaltung zu versehen.
(3) Tritt zu einer Wahl mehr als ein Kandidat an, ist der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und die meisten Stimmen auf sich vereint. Sind in einem Wahlgang mehrere Personen zu wählen, sind die Personen gewählt, die
a) die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen und
b) die meisten Stimmen auf sich vereinigen, so viele Ämter zu vergeben sind.
Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Treten zu einer Einzelwahl mehr als zwei Kandidaten an, muss einer die absolute Mehrheit erreichen.
(5) Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, so treten bei bis zu fünf Kandidaten, die zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen zu einer Stichwahl an.
(6) Bei mehr als fünf Kandidaten treten die 25 von Hundert der Kandidaten an, die die höchsten Stimmenanteile auf sich vereinigt haben. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den zwei erfolgreichsten Kandidaten eine Stichwahl statt.
(7) Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Besteht hiernach noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
§ 13 Gesamtwahl
(1) Bei einer Gesamtwahl werden mehrere Ämter gleicher Art (Schiedsrichter, Ersatzrichter, Beisitzer im Vorstand o.ä.) in einem Wahlgang besetzt.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Ämter vergeben werden sollen. Jedem Kandidaten kann nur eine Stimme gegeben werden.
(3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und zugleich die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht haben.
(4) Werden auf diese Weise nicht alle Ämter vergeben, so wird der Wahlgang für die noch freien Ämter wiederholt. Liegt Stimmengleichheit in der Weise vor, dass weniger Ämter als erfolgreiche Kandidaten zur Verfügung stehen, so findet eine Stichwahl statt.
§ 14 Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting)
(1) Sowohl bei Einzelwahl - sofern mehr als ein Kandidat antritt - als auch bei Gesamtwahl kann nach dem Approval-Voting-Verfahren gewählt werden.
(2) Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten antreten aber nur eine Stimme pro Kandidaten. § 12 Abs. 2 und § 13 Abs 2 Satz 2 finden keine Anwendung.
(3) Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und die absolute Mehrheit erreicht haben.
§ 15 Wahlleitung
Die Versammlung entscheidet, ob Wahlgänge getrennt oder zusammengefasst werden, in welcher Reihenfolge sie durchgeführt werden und welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt. Ausgenommen davon ist die schriftliche Wahl, bei der naturgemäß alle Wahlgänge gleichzeitig statt finden.
§ 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung für die Aufstellung von Landeslisten für Wahlen zu Volksvertretungen. Die Aufstellung wird von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes vorgenommen; sie erfolgt in geheimer Wahl schriftlich mittels an die stimmberechtigten Mitglieder verschickter Wahlzettel.
(2) Die Listenplätze werden während des Präsenzteils der Versammlung in Zustimmungswahl gewählt. Die Reihenfolge der Listenplätze wird nach der erreichten Stimmzahl vergeben, der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl erhält also den Platz 1.
(3) Bei Stimmengleichheit ist in gleicher Weise eine Stichwahl zwischen den den stimmgleichen Kandidaten durchzuführen. Bringt auch diese keine Entscheidung, so entscheidet das Los über den Listenplatz.
(4) Die so erstellte Liste wird in der schriftlichen Wahl den berechtigten Mitgliedern zur Bestätigung vorgelegt.
(5) Die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern zur Landtagswahl, im Rahmen einer Landesversammlung, findet in geheimer Einzelwahl statt.
(6) Richtet der Landesverband die Versammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers aus, so finden die Vorschriften dieser GO sinngemäß Anwendung.
§ 17 Besondere Bedingungen für den Hybridparteitag und die Hybridaufstellungsversammlung
entfällt
§ 18 Wiederholungen von Wahlen oder Abstimmungen
(1) Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sind dem Wahl- oder Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann verlangen, dass das Vorkommnis ins Protokoll aufgenommen wird.
(2) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}
(3) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
Anträge auf dem Hybridparteitag und der Hybridaufstellungsversammlung
§ 19 Anträge in der Versammlung
(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen das Recht Anträge zu stellen.
(2) Anträge sind in kompakter Rede vorzustellen. Wortmeldungen sind in angemessenem Umfang zuzulassen, sofern es sich um keine inhaltlichen Wiederholungen handelt.
(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
§ 20 Zulässigkeit
(1) Zulässig sind:
- 1. Sachanträge zum aktuellen Tagesordnungspunkt (TOP),
- 2. Sonstige Anträge auf Aufnahme eines neuen Tagesordnungspunktes (TOP),
- 3. Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) zum Ablauf der Versammlung.
(2) Durch Sachantrag kann die Veränderung, Anpassung usw. der zu behandelnden Angelegenheit des aufgerufenen TOP begehrt werden. Beinhaltet der TOP einen Programmänderungsantrag, so können durch den Sachantrag nur sinnergänzende Änderungen geringen Umfangs oder redaktioneller Natur beantragt werden.
(3) Sonstige Anträge betreffen nur Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Sie werden ausnahmsweise als neuer TOP aufgenommen, sofern sie nach Maßgabe der Landessatzung behandelt werden können und die Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zustimmt. Die Versammlung befindet hierbei – gegebenenfalls stillschweigend – darüber ob ihre Entschließungsfreiheit gewahrt und die Dringlichkeit für eine Behandlung als Sonstigen Antrag gegeben ist. Die Einbringung von neuen Satzungs- oder Programmänderungsanträgen oder die Durchführung von Wahlen mittels Sonstigen Antrages ist ausgeschlossen.
(4) Geschäftsordnungsanträge können nur den Ablauf der Versammlung betreffen. Sie werden in dieser Geschäftsordnung als GO-Anträge bezeichnet. Sie können auch in freier - möglichst kurzer - Rede formuliert werden. Findet sich ein solcher GO-Antrag in dieser GO nicht wieder, kann er aufgenommen werden {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}.
(5) Anträge werden über die Antragsfunktion im OpenSlides gestellt.
§ 20a Behandlung von konkurrierenden Anträgen
(1) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird in einer Vorabstimmung ermittelt, welcher Antrag ausscheidet. Der Antrag mit weniger Stimmen scheidet aus und gilt als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit wird die Vorabstimmung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit sind beide Anträge abgelehnt. Erhält ein Antrag die einfache Mehrheit wird über ihn zur endgültigen Beschlussfassung abgestimmt.
(2) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird in einer Vorabstimmung die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert; im Zweifel wird ausgezählt. Die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen werden nach Absatz 1 weiter behandelt. Bei annähernder Stimmengleichheit wird, unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge, das Verfahren nach Absatz 2 erneut angewandt.
(3) § 7 dieser GO findet Anwendung.
(4) Abweichend von Abs 2 kann der Versammlungsleiter zunächst eine Vorabstimmung zwischen denen sich am meisten ähnelnden Anträgen durchführen (Vorabstimmung nach Ähnlichkeit). Davon soll Gebrauch gemacht werden, wenn die Unterschiede zwischen den Anträgen vorrangig sprachlicher Natur sind. In der Vorabstimmung nach Ähnlichkeit ausgeschiedene Anträge gelten als abgelehnt.
§ 21 GO-Anträge
(1) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung werden offen abgestimmt.
(2) GO-Anträge werden über die entsprechende Funktion im OpenSlides gestellt. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von einem Wahlleiter eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende, ausser bei schriftlichen Wahlen, hier kann unterbrochen werden sobald vom Wahlleiter verkündet wurde, dass der eigentliche Abstimmungsteil beginnt, der durch den Versand der Unterlagen nach dem Präsenz-Versammlungstag eingeleitet wird) oder Abstimmung. Die Versammlungsleitung macht den Antrag nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.
(3) Alternativantrag: Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(4) Jeder Pirat kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.
(5) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 20a {Behandlung von konkurrierenden Anträgen}
(6) Einzelne GO-Anträge sind
1. Antrag auf Änderung der Tagesordnung:
- (1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten
- das Entfernen eines Punktes,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Hinzufügen eines Punktes, nur wenn er an anderer Stelle herausgetrennt wurde oder ein Punkt für einen zulässigen Sonstigen Antrag eingefügt werden soll. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
- (2) Komplexe GO-Anträge auf Änderung der Tagesordnung bedürfen der Textform.
- (3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Ändern, Entfernen, Heraustrennung oder Hinzufügen Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.
2. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung: Diese Geschäftsordnung kann auf Antrag im Rahmen der Landessatzung geändert werden {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}. GO-Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen in Textform vorliegen.
3. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes:
- (1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen.
- (2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
- (3) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.
- (1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen.
4. Antrag auf Vertagung der Sitzung: Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}
5. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung: Der Antrag muss die gewünschte Dauer in Minuten enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}
6. Antrag auf Begrenzung der Redezeit: Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer in Sekunden zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z. B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
7. Antrag auf Ende der Rednerliste:
- (1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}
- (2) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
8. Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung oder Wahl fordern {GO-Antrag auf geheime Abstimmung/ Wahl}; abweichend hiervon wird über GO-Anträge immer öffentlich abgestimmt.
9. Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
10. Zulassung eines Gastredners gemäß § 3 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
11. Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen und Wahl des Wahlverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}
12. Wiederholung von Wahlen und Abstimmungen gemäß § 18 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}
§ 22 Gültigkeitsdauer & Ankündigungen
(1) Die offizielle Website des Landesverbandes Brandenburg ist http://www.piratenbrandenburg.de.
(2) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Hybridparteitage bzw. Hybridaufstellungsversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.