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Kreisverband BRB/Kreisparteitag/2010.1/Antrag/2010.4: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des §10 (4) der aktuellen Kreissatzung beschließen:
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Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des §10 (4) der aktuellen Kreissatzung, sowie die neuen  Absätze §10 (5) und §10 (6) beschließen:
  
 
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(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzerklärung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.
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'''(4)''' Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterzeichnen.
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'''(5)''' Die Pflicht zur Abgabe dieser Verpflichtung besteht auch für Mitglieder des Vorstandes. Sie ist direkt nach Amtsantritt abzugeben, ansonsten darf auch ein Mitglied des Vorstandes keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten.
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==Begründung==
 
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Es wird keine Datenschutzerklärung, sondern eine Datenschutzverpflichtung abgegeben (Verpflichtung auf Einhaltung des Datenschutzes gemäß §5 BDSG)
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Es wird keine Datenschutzerklärung, sondern eine Datenschutzverpflichtung abgegeben (Verpflichtung auf Einhaltung des Datenschutzes gemäß §5 BDSG), zudem ist es dringend notwendig, dass sichergestellt wird, dass alle Personen die im Kreisverband mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, eine Verpflichtung auf Einhaltung des Datenschutzes gemäß § 5 BDSG abgeben - einschließlich dem Vorstand.
  
 
==Antragsteller==
 
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[[Kategorie:Brandenburg an der Havel]]
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[[Kategorie:Kreisverband BRB/Kreisparteitag|2010]]
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[[Kategorie:Brandenburg Kreisparteitag]]
 

Aktuelle Version vom 4. Januar 2012, 11:21 Uhr

Kreisverband BRB | Kreisparteitag | Vorstand | Finanzen | Mitglieder | Aktionen | Treffen & Protokolle | Logbuch | Satzung | Presse | Galerie | Dokumente

Kreisparteitag | Anträge

Antrag 2010.4

Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des §10 (4) der aktuellen Kreissatzung, sowie die neuen Absätze §10 (5) und §10 (6) beschließen:

Neue Version

(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterzeichnen.

(5) Die Pflicht zur Abgabe dieser Verpflichtung besteht auch für Mitglieder des Vorstandes. Sie ist direkt nach Amtsantritt abzugeben, ansonsten darf auch ein Mitglied des Vorstandes keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten.

(6) Den Inhalt der Verpflichtung bestimmt die verantwortliche Stelle.

Alte Version

(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzerklärung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.

Begründung

Es wird keine Datenschutzerklärung, sondern eine Datenschutzverpflichtung abgegeben (Verpflichtung auf Einhaltung des Datenschutzes gemäß §5 BDSG), zudem ist es dringend notwendig, dass sichergestellt wird, dass alle Personen die im Kreisverband mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, eine Verpflichtung auf Einhaltung des Datenschutzes gemäß § 5 BDSG abgeben - einschließlich dem Vorstand.

Antragsteller

  • FireFox 22:32, 31. Aug. 2010 (CEST)
  • geändert durch FireFox 10:40, 7. Sep. 2010 (CEST)