Hauptmenü öffnen

PiratenWiki β

Kreisverband OHV/Antraege/2013.1-KPT-OHV

< Kreisverband OHV‎ | Antraege
Version vom 18. September 2013, 12:04 Uhr von Thomas(OHV) (Diskussion | Beiträge) (§ 13 Rechnungsprüfer)

Inhaltsverzeichnis

Antrag 2013.1-KPT-OHV

Satzungsänderungsantrag SÄA001

Die Satzung wird durch Vorschriften zu Wahlen und Kandidaturen (Neu: § 10), Kassenprüfern (Neu: § 12) und Rechnungsprüfern(Neu: § 13) erweitert. Daraus resultieren redaktionelle Änderungen, die die §§ 7, 8, 11, 12 -14 betreffen. Weiterhin wird § 2 angepasst, um Rechtssicherheit herzustellen.
Da die Änderungen in direktem Zusammenhang stehen, wird ein Änderungsantrag gestellt. Für den Fall, dass der Antrag wegen einzelner Formulierungen nicht angenommen werden sollte, wird hilfsweise beantragt, die Änderungen zu den einzelnen Bestimmungen als jeweils eigenen Satzungsänderungsantrag - SÄA001 bis SÄA010 - zu behandeln
Der Kreisparteitag möge deshalb folgende Ergänzungen bzw. Neufassungen in der Satzung für den Kreisverband Oberhavel beschließen:

In Abschnitt 1 - Der Kreisverband

§ 2 Mitgliedschaft

1Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes Oberhavel nach Anhörung des Landesvorstandes.
2Der Landesvorstand kann sich innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußern.
Begründung
  • Die bisherige Regelung § 2 Abs.2 Sätze 1 und 2 der Satzung des Kreisverbandes ist lückenhaft. Es ist unsicher, was zu passieren hat, wenn sich der Landesvorstand zu einem Aufnahmeantrag abschlägig äußert, die Gliederung (KV) aber aufnehmen will.
  • Nach der Bundessatzung der Piratenpartei - § 3 Abs.2 - verhält es sich wie folgt: "Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt." In der Bundessatzung ist damit geregelt, dass grundsätzlich der Kreisverband zu entscheiden hat. Eine Ausnahme ist nur für den Fall vorgesehen, dass in der Satzung der Gliederung (also der Satzung des Kreisverbandes) etwas anderes vorgesehen ist.
  • Durch die Neuregelung wird eine klare Zuständigkeit über die Entscheidungsbefugnis über einen Aufnahmeantrag gesetzt. Der Kreisverband ist zuständig. Die gegenwärtig bestehende Unklarheit über die Verfahrensweise wird durch die Neuregelung in der Satzung beseitigt.
  • Durch die Verpflichtung zur Anhörung des Landesvorstandes wird sichergestellt, dass etwaige Einwendungen des Landesvorstandes bei der Beschlussfassung durch den Kreisvorstand bekannt sind.

In Abschnitt 2 – Die Organe des Kreisverbandes

§ 7 Tagung

1Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 2Die §§ 10, 11 Absatz 2, 24 sowie die Absätze 1 und 3 des § 12 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. 3Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Begründung
  • Es wird nur eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Absatz 2 entfällt und wird wortgleich nach § 10 Abs. 3 übernommen.

§ 8 Aufgaben

(4) 1Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand und - sofern errichtet - das Kreisschiedsgericht. 2Sie wählt einen oder mehrere Kassenprüfer. 3Darüber hinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen. 4Bei einer Entscheidung für die Wahl von Rechnungsprüfern sind dann zwei Rechnungsprüfer zu wählen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde.
(5) Die Hauptversammlung richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
Begründung
  • Es werden hauptsächlich redaktionelle Änderungen vorgenommen.
  • § 8 Abs. 4 Sätze 2 und 5 betreffen die Kassenprüfer und werden wortgleich nach § 12 Abs. 2 und 3 übernommen.
  • § 8 Abs. 4 Sätze 3 (2-ter Halbsatz) 6 betreffen die Rechnungsprüfer und werden weitgehend wortgleich nach § 13 übernommen.
  • Abs. 4 Satz 1 wurde wortgleich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 übernommen, da er eine Aufgabe der Hauptversammlung beschreibt.
  • Abs. 4 Satz 1 wurde demzufolge Satz 2. Da die Regelungen zu den Kassenprüfern nicht mehr in der Finanzordnung der Bundessatzung enthalten sind, wurde er redaktionell an die aktuelle Bundessatzung angepasst (Abschnitt A, § 9b Abs. 8) angepasst, lässt aber auch die Wahl nur eines Kassenprüfers zu.
  • Abs. 5 wurde wortgleich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 übernommen, da er eine Aufgabe der Hauptversammlung beschreibt.

§ 10 Wahlen und Kandidaturen

(1) 1Die Wahl in ein Parteigremium oder Parteiamt ist auf die Dauer einer Wahlperiode beschränkt. 2Eine Wiederwahl ist grundsätzlich erst nach Ablauf einer weiteren Wahlperiode zulässig.
(2) 1Die erneute Kandidatur für ein Mandat als Abgeordneter ist bei direkt aufeinander folgenden Legislaturperioden und unter der Voraussetzung, dass die erste Kandidatur Erfolg hatte, nur einmalig zulässig. 2 Danach kann bei vorheriger erfolgreicher Kandidatur erst nach Ablauf der daran anschließenden Legislaturperiode erneut für eine weitere Legislaturperiode kandidiert werden.
(3) Für die Verfahren Approval-Voting und Gesamtwahl ist in dem Fall, dass mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben werden können, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für die Berechnung der Anzahl der abgegebenen Stimmen maßgeblich.
  • Alternativ zu Abs. 2, falls der o.g. Vorschlag keine Zustimmung findet:
(2) 1Die Kandidatur für ein Mandat als Abgeordneter ist auf die Dauer einer Legislaturperiode beschränkt. 2Hatte die Kandidatur Erfolg, ist eine erneute Kandidatur erst nach Ablauf der daran anschließenden Legislaturperiode zulässig.
Begründung
  • Die neu eingefügten Absätze 1 und 2 enthalten sowohl Regeln zu Amtszeiten als auch zu Kandidaturen. Im Folgenden wird begründet, weshalb diese Regelungen Sinn machen und was sie bezwecken.
Ein wesentliches Kennzeichen unserer aktuellen Demokratie ist es, dass Politiker und Parteifunktionäre unbegrenzt oft direkt nacheinander erneut kandidieren und wiedergewählt werden können.
Deshalb haben wir kaum noch Bewegung in der Politik sondern Berufsfunktionäre und Berufspolitiker, die seit Jahrzehnten im Amt sind und alles tun, um diese Machtposition zu behalten. Häufig stehen nur noch Eigeninteressen im Vordergrund, die Vorteile des Amtes werden genutzt. Interessant ist das besonders für Lobbygruppen. Wenn Parteiämter und Abgeordnetenposten über einen langen Zeitraum hinaus immer wieder mit den gleichen Personen besetzt sind, lassen sich ihre Interessen besser verfolgen und durchsetzen.
Nicht umsonst sprechen wir nicht von Politik-Verdrossenheit in Deutschland, sondern von Politiker-Verdrossenheit.
Natürlich ist die Erfahrung, die als Amts- oder Mandatsträger gesammelt wird, kostbar und wichtig. Diese Punkte werden deshalb auch immer wieder gerne genommen, um zu begründen, weshalb es Sinn macht als Berufsfunktionär oder Berufspolitiker tätig zu sein. Denn Erfahrung sei wichtig, um diese schwierigen Positionen ausfüllen zu können. Dem Argument kann man auf den ersten Blick nicht viel entgegensetzen. Wer viel Erfahrung hat, weiß mehr, hat den besseren Überblick, kann besser handeln.
Allerdings lassen Langzeitpolitiker auch selten Raum für neue Ideen und Impulse, für andere Sichtweisen und Handlungsoptionen. Auch die Ausbreitung von Filz und Korruption kann durch Langzeitpolitiker begünstigt werden.
Das werden wir ändern. Mit diesen neu eingefügten Absätzen geben wir das Startsignal und setzen ein klares Zeichen. Wir machen deutlich, dass wir diesen Kreislauf der Macht sogar innerparteilich gar nicht erst zulassen werden. Wir brauchen keine Dauerfunktionäre, wie die anderen Parteien. Das gilt auch für Abgeordnetenmandate und die entsprechenden Kandidaturen.
Unser Grundverständnis von Demokratie ist anders.
Wir wissen, dass es nicht erforderlich ist, immer wieder dieselben Gesichter zu sehen. Die Themen sind es, die wichtig sind, nicht die handelnden Personen. Warum sollte es für unsere demokratische Gesellschaft nicht ausreichen, dass erfahrene Menschen ihr Wissen gerne und freiwillig an andere weitergeben, sie unterstützen, sie fördern? Wenn mehr Menschen die Möglichkeit gegeben wird, Demokratie aktiv zu leben, und die Erfahrenen ihnen dabei als Mentor beratend zur Seite stehen.
So wie wir Piraten es vorleben wollen.
Darum macht es Sinn, dass Amtsinhaber bzw. Mandatsträger Pausen zwischen den Legislaturperioden haben. Die Politik bleibt lebendig, sie verkrustet nicht. Lobbyeinflüsse werden vermindert, stark belastet Amtsinhaber / Mandatsträger können sich regenerieren. Die Forderung nach Auszeiten können wir anschließend glaubhaft als politische Forderung stellen, da wir dies innerparteilich vorleben.
  • Erläuterung zu Abs. 2
  • erste Alternative: Wird ein Kandidat als politischer Mandatsträger gewählt, kann er für die direkt anschließende Legislaturperiode erneut kandidieren. War diese Kandidatur ebenfalls erfolgreich, beginnt eine Auszeit von einer Legislaturperiode, bevor eine erneute Kandidatur erfolgen kann. Im weiteren muss auf jede gewonnene Kandidatur eine entsprechende Auszeit genommen werden.
  • zweite Alternative: Hier folgt auf jede gewonnene Kandidatur eine Auszeit für die Dauer einer Legislaturperiode.
  • War die Kandidatur nicht erfolgreich, ist keine Auszeit erforderlich.
  • Abs. 3 wurde wortgleich aus § 7 Abs. 2 übernommen, da der Sachzusammenhang gegeben ist.
  • Die bisherigen Inhalte wurden verschoben nach:
  • Abs. 1 Satz 1 wurde wortgleich zu § 8 Abs. 4 Satz
  • Abs. 1 Satz 2 wurde wortgleich zu § 8 Abs. 5
  • Abs. 2 wird wortgleich zu § 11 Abs. 5, Abs. 3 wird wortgleich zu § 11 Abs. 1. Beide Bestimmungen betreffen den Kreisvorstand.

Unterabschnitt 2 – Der Kreisvorstand

Der Unterabschnitt wird umbenannt in

Unterabschnitt 2 – Parteigremien und Parteiämter

Begründung
  • Da in den neuen §§ 12 und 13 Ausführungen zu Parteiämter gemacht wird und der Kreisvorstand ein Parteigremium darstellt, macht die Umbenennung des Unterabschnittes Sinn.

§ 11 Der Kreisvorstand

(1) 1Der Kreisvorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. 2Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. 3Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.
(2) Der Kreisvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt,
d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern, deren Anzahl durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird.
(3) Der Kreisverband wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Kreisvorstandes vertreten.
(4) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
(5) Der Kreisvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes aufgestellt werden.
(6) 1Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung. 2An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Landesvorstand; an die Stelle des Landesparteitages tritt die Hauptversammlung.
(7) Der Schatzmeister ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
Begründung
  • Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
  • Abs. 1 wurde wortgleich aus § 10 Absatz 3 übernommen, da er konkrete Regelungen zum Kreisvorstand enthält.
  • Abs. 5 wurde wortgleich aus § 10 Absatz 2 übernommen, da er konkrete Regelungen zum Kreisvorstand enthält.
  • Die restlichen Absatznummerierungen wurden entsprechend angepasst.

§ 12 Kassenprüfer

(1) 1Die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer führen in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der Finanzen und des Vermögens des Kreisverbandes durch. 2Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. 3Etwa zwei Wochen vor der jährlichen Hauptversammlung führen sie die letzte Vorprüfung des finanziellen Teils des Tätigkeitsberichtes für die folgende Hauptversammlung durch.
(2) Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde.
(3) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
Begründung
  • § 12 wurde neu eingefügt, um die Aufgaben der Kassenprüfer zu konkretisieren und bestehende Bestimmungen zusammenzuführen.
  • In Absatz 1 werden die Rechte und Pflichten der kassenprüfenden Person aufgeführt.
  • Abs. 2 wurde wortgleich aus § 8 Abs. 4 S. 5 übernommen.
  • Abs. 3 wurde wortgleich aus § 8 Abs. 4 S. 2 übernommen.

§ 13 Rechnungsprüfer

(1) Den Rechnungsprüfern sind unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Kreisverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen.
(2) Sie nehmen die Prüfung der Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung vor und berichten der Hauptversammlung vor Entlastung des Vorstandes.
(3) Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.
Begründung
  • § 13 wurde neu eingefügt, um die Aufgaben der Rechnungsprüfer zu konkretisieren und bestehendes zusammenzuführen.
  • Abs. 1 wurde weitgehend wortgleich aus § 8 Abs. 4 S. 3, 2-ter Halbsatz übernommen
  • Abs. 2 konkretisiert die Aufgaben der Rechnungsprüfer.
  • Abs. 3 wurde wortgleich aus § 8 Abs. 4 S. 6 übernommen.

§ 14 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern

  • § 12 wird zu § 14
Begründung
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

§ 15 Satzungs- und Programmänderung

  • § 13 wird zu § 15
Begründung
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

§ 16 Inkrafttreten

  • §14 wird zu § 16
Begründung
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Nummerierung.
  • In Abs. 1 wird das Datum geändert. (1) Diese Satzung tritt am xx.xx.2013 in Kraft.
Begründung
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Nummerierung und des Datums des Inkrafttretens.



Hier findet ihr die Synopse (Gegenüberstellung) der geänderten oder neugefassten Satzungsbestimmungen mit Kurzerläuterungen als PDF-Datei