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Landesschiedsgericht/Leitsatzsammlung

6.378 Bytes hinzugefügt, 17:04, 15. Jun. 2020
2019
[[Landesschiedsgericht/Verfahren/{{LV TopNavigation}}{{LSG-BB-2010.01|LSG-BB-2010.1]] <br />1. Für ein Rechtschutzbedürfnis gegen Parteitagsbeschlüsse bedarf es nicht der persönlichen oder technischen Anwesenheit auf einem Parteitag. <br />2. Das Gericht benennt Regeln für Mischungen aus Real- und Onlineteilnahme an Parteitagen. <br />3. Gliederungen sind in ihren Satzungenregelungen grundsätzlich frei, sofern diese nicht im Widerspruch zur Satzung einer übergeordneten Gliederung stehen. <br /><br />TopNavigation}}
[[Media:Dies ist eine inoffizielle Sammlung der "Leitsätze" der einzelnen Entscheidungen des LSG-Bbg-13-2_Beschluss_2014_03_20.pdf|LSG Bbg 13/1]] <br />1. Sind mehrere Organe Sie wurde zwar von Richtern des Landesverbandes am Geschehen beteiligt, ist auch der Landesverband zulässiger Klagegegner. <br />2. Die formelle Rechtmäßigkeit eines Beschlusses ist ein notwendiges Kriterium für dessenGeltung, aber kein hinreichendesLandesschiedsgerichts zusammengestellt und wird von ihnen gepflegt; entscheidend ist der Inhalt eines Beschlusses. <br />3. Die Piratenpartei lebt ein möglichst schrankenloses Antragsrecht. <br />4. Offene Abstimmungen sind dies geschieht allerdings nicht notwendigerweise von Amts wegen und wird auch namentliche Abstimmungennicht im Rahmen des Organs Schiedsgericht beschlossen. <br />5. Die Mitwirkung an innerparteilichen Prozessen zwingt nicht Der Inhalt dieser Seite dient daher lediglich zur Preisgabe von Persönlichkeitsrechten. <br />6. Satzungsmäßige Teilnahmerechte dürfe nur durch Information; er ist keine Rechtsquelle, wie es die Satzung selbst oder durch für ggf. die Durchführung unbedingt notwendige Maßnahmen eingeschränkt werdenEntscheidung selbst ist. <br /><br />
== 2020 ===== LSG 19/2, 2. Urteil ===[[Media:Urteil2 LSG-Bbg19-132 anonym.pdf|Urteil vom 15.05.2020]] <br>1. Der Beschluß des BSG vom 12.03.2020, [https://piraten-3_Beschluss_2014_07_09bsg.de/xmlui/bitstream/handle/123456789/414/BSG_14___2019_Urteil_anonym.pdf|BSG 14/2019], ist offensichtlich willkürlich. <br>2. Auch an Willkürbeschlüsse des BSG ist das LSG gebunden. <br>3. Ausführungen zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren, insbesondere zu einem Parteiausschlussverfahren, mit Darstellung von Entschließungs- und Auswahlermessen. == 2019 ===== LSG Bbg 1319/32 ===[[media:Urteil LSG Bbg 19-2 anonym.pdf|Urteil vom 06.12.2019]] <br />1. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage sind Das Schiedsgericht kann erneut über die in § 8 Abs.3 SGO genannten KriterienZulässigkeit entscheiden, wenn es andere als vom BSG berücksichtigte Gründe seinem Urteil zu Grunde legt. <br />2. Erst bei Verstoß gegen Auch im eröffneten Verfahren kann das Schiedsgericht über die Satzung oder die Grundsätze oder Ordnung Antragsberechtigung des Antragsstellers befinden.<br>3. Eine Güteverhandlung ist erneut durchzuführen, wenn eine wesentliche Änderung in der Partei und damit einhergehenden Schadenseintrittes für die Partei kann eine Ordnungsmaßnahme verhängt werdenZusammensetzung eines Beteiligten stattfand. (Entschließungsermessen) <br />34. Mildere Ordnungsmaßnahme als Parteiausschlüsse Anträge auf Parteiausschluss können vom Vorstand frei entschieden nur durch Gliederungsorgane gestellt werden. (Auswahlermessen) <br />4* der BuVo ist kein Gliederungsorgan* § 8 Abs. 1 S. 3 SGO geht § 6 Abs. 2 S. 2 BS vor* der BuVo hat ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber einem Gliederungsorgan auf Einleitung eines Parteiausschlussverfahrens* das Verfahren selber ist jedoch auf die Gliederungsebene delegiert5. Öffentliche Herabwürdigung und Beleidigung Anträge auf Parteiausschluss bedürfen eines anderen Parteimitglieds durch Beschimpfen schädigt wirksamen Vorstandsbeschlusses. Über die Piratenpartei auch ohne Öffentlichkeit außerhalb der ParteiWirksamkeit des Beschlusses ist daher im Parteiausschlussverfahren zu entscheiden. <br />56. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Satzung. Hierbei muss sichergestellt sein, dass jedes Organmitglied eine Beratung vor der Beschlussfassung verlangen kann. Auch gegen Vorstandmitglieder können Ordnungsmaßnahmen verhängt werdenEine Bestimmung der Geschäftsordnung, wenn daurch nicht (nur) die politische Meinungsbildung beeinflußt werden solldieses Satzungserfordernis missachtet, macht einen Beschluss unwirksam. <br />7. Parteiausschlussverfahren sind keine Eilverfahren. <br />
=== LSG Bbg 19/1 ===[[Media:LSG-Bbg19-131-4_Beschluss_2013_11_20anonym.pdf|LSG Bbg 13/4- Beschluss vom 14.11.2019]] <br />1Für die Eröffnung eines Verfahrens bedarf es eines Rechtsschutzinteresses. Zulässigkeitsvoraussetzung <br />In Eilverfahren bedarf es darüber hinaus einer Klage sind die in § 8 Abs.3 SGO genannten KriterienEilbedürftigkeit und eines Sicherungsinteresses. <br />Ein Eilverfahren darf einem Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen. <br />
== 2017 ===== LSG Bbg 17/1 ===[[Media:LSGSchiedsgericht 17-Bbg-131-5_Urteil_2014_07_09anonym.pdf|LSG Bbg 13/5- Beschluss vom 11.04.17]] <br />1. Errichtet ein Kreisverband kein eigenes SchiedsgerichtRichter sind von der Entscheidung über Beschlüsse von (Online-)Parteitagen ihrer Gliederung ausgeschlossen, so ist das Landesschiedsgericht das Gericht der niedrigsten Ordnungzumindest wenn sie an diesen Parteitagen teilnahmen und akkreditiert waren. <br />2<br />'''nachfolgend''' [[Medium:PP 100276262 Beschluss anonym. Abweichungen von Satzungen des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes sind unzulässigpdf|BSG - Beschluss vom 27. Die Satzung eines Gebietsverbandes muss sich an der Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes, dessen Teil er ist, messen lassen04. 17]]<br />3§ 5 Abs. 1 Nr. Die gemeinsame Entscheidung zur Aufnahme von Mitgliedern durch zwei 4 SGO betrifft nur Organe der Executive, nicht Organe stellt keinen faktischen Aufnahmestopp darder Legislative. <br /><br />Richter können daher an (Online-)Parteitagen teilnehmen und anschließend über dort getroffene Beschlüsse entscheiden.
== 2016 =====[[Media:LSG-Bbg-1316-6_Beschluss_2014_04_292_Beschluss_2016_05_19.pdf|LSG Bbg 1316/62]] <br />===# Die bloße Anwesenheit auf einer Versammlung (also ohne akkreditiert zu sein) begründet keine Befangenheit nach § 5 Abs. 1Nr. Errichtet ein Kreisverband kein eigenes Schiedsgericht1, so ist 4 SGO hinsichtlich Beschlüsse dieser Versammlung.# Auch fehlerhafte oder rechtswidrige Verweisungen sind für das Zielgericht verbindlich.# Das Landesschiedsgericht das Gericht der niedrigsten Ordnungist an Beschlüsse des Bundesschiedsgerichts gebunden. <br />2# Eine Entscheidung eines Gerichts ist verbindlich, bis sie durch eine Entscheidung eines höheren Gerichts aufgehoben bzw. Der Datenschutzbeauftragte übt nur eine beratende Tätigkeit ausersetzt wird. <br />3. Eigene Ansprüche des Datenschutzbeauftragten # Beschlüsse eines Gerichts sind <br />- das Recht auf Mitwirkung <br />- der Anspruch auf Aushändigung von Daten und Prozessbeschreibungen <br />Auslegung zugänglich.- # Zuständig für Nichteröffnungsbeschwerden gegen Beschlüsse eines Landesschiedsgerichtes ist das Recht zur Beratung <br /><br />Bundesschiedsgericht.
===[[Media:LSG-Bbg-1416-1_Beschluss_2014_03_201_Urteil_2016_06_08.pdf|LSG Bbg 1416/1]]===# Die bloße Anwesenheit auf einer Versammlung (also ohne akkreditiert zu sein) begründet keine Befangenheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, [[Media:LSG-Bbg-14-2_Beschluss_2014_03_204 SGO hinsichtlich Beschlüsse dieser Versammlung.# Richter sind befangen, wenn sie vom Ausgang eines Verfahrens unmittelbar betroffen sind. Sie sind von Amts wegen ausgeschlossen, wenn Beschlüsse einer Versammlung angefochten werden, bei der sie Mitglied sind. # Wird ein Verfahren zur Prüfung der Befangenheit an ein anderes Landesschiedsgericht verwiesen und die Befangenheit der Richter des ursprünglichen Gerichts bejaht, so verbleibt das Verfahren bei dem Gericht, an das es verwiesen wurde. # Vorrangig ist das handelnde Organ zulässiger Klagegegner, sofern es parteifähig ist.pdf|LSG Bbg 14/2]]# Eine Schlichtung ist entbehrlich, [[Media:LSG-Bbg-14-3_Beschluss_2014_03_20wenn die Antragsgegnerin eine Mitgliederversammlung ist.# Gegen Wahlen können Kandidaten der gleichen Liste vorgehen. Etwaige Aussichten der Verbesserung der Platzierung bei einer Neuaufstellung der Liste sind unerheblich.# Klagefristen können bis zum letzten Tag ausgenutzt werden.pdf|LSG Bbg 14/3]] <br />1# Den Mitgliederverzeichnissen kommt grundsätzlicher Beweiswert zu. # Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Aufnahme in die Piratenpartei kann auch vor der Stellung des Aufnahmeantrages beschlossen werden. In diesem Fall wird sie jedoch erst mit der Gebietsverbandszugehörigkeit tatsächlichen Stellung des Antragsgegners (Ausnahme Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschlüsse)Antrages wirksam. <br />2# Regelungen einer Geschäftsordnung unterliegen grundsätzlich nicht der schiedsgerichtlichen Kontrolle. Die Moderation von Mailinglisten ist keine Ordnungsmaßnahme# Nur die Verletzung der Mindestanforderungen an eine Wahl führt zur Fehlerhaftigkeit derselben. <br /><br />
== 2015 ===== [http[Media://wiki.piratenpartei.de/Datei:SGMV114LSG-Bbg-15-5_Urteil_2016_03_25.pdf LSG MV 1/14 (vormals |LSG Bbg 1415/4)5]<br />1. Es besteht kein prozessualer Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. <br />2. Die Vorschrift des § 24 Absatz 5 der Landessatzung Bbg verstößt gegen höherrangiges Recht in Gestalt der Bundessatzung und ist unwirksam. <br />3. Wahlen zu Parteiämtern unterliegen einem erhöhten Bestandsschutz und sind grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft ab der schiedsgerichtlichen Entscheidung anfechtbar. Eine rückwirkende Anfechtbarkeit kommt nur in Betracht, wenn die Ungültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen geltend gemacht wird. <br />] ===4. Der Beschluss über die Zulässigkeit einer Ämterhäufung ist vor dem Schluß der Versammlung zu treffen. Der Beschluss ist keine Voraussetzung für die Kandidatur, sondern für die Feststellung, dass der Pirat gewählt ist. <br />5. Eine Ämterhäufung liegt nicht vor, wenn ein Parteiamt nicht durch Wahl einer Gliederungsversammlung, sondern durch einen Vorstandsbeschluss erlangt wurde. <br />6. Ein Pirat muss Austritt eines Mitglieds verwehrt ihm den innerparteilichen Rechtsweg auch in der Versammlung seine Möglichkeiten ausschöpfen, Abhilfe zu schaffen. Erst danach kann er Rechtschutz bei den Schiedsgerichte suchen. <br /><br />'''nachfolgend BSG 12/15<br />'''1. Für laufenden Verfahren vor dem Schiedsgericht können mehrere Vertreter benannt werden. <br />2. Ein Säumnisurteil wird von den Schiedsgerichten nicht gefällt. <br />3. Wahlen zu Parteiämtern sind nur mit Wirkung für die Zukunft anfechtbar. Dies gilt auch für alsbald erhobene Anfechtungen. (entgegen LSG MV) <br />4. § 24 Abs. 2 S. 1 Landessatzung Bbg ist eine Wahlordnungsvorschrift, die den Zeitpunkt des Beschlusses vorgibt. <br />5. Eine Ämterhäufung liegt nicht vor, wenn neben dem anzustrebenden Amt noch eine Beauftragung (hier: kommisarischer Vorstand) ausgeübt wird. <br /><br />
=== [[Media:LSG-Bbg-1415-5_Beschluss_2014_10_245_Beschluss_2015_11_30.pdf|LSG Bbg 1415/54]] <br />===1. Parteischiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte im Sinne der ZPO, sie sind an # Jede geschäftsfähige Person kann die Regelungen der ZPO nicht gebundenVertretung vor dem Schiedsgericht übernehmen. <br />2. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Es ist über die angezeigte Befangenheit eines Richters durch das Gericht ohne Anhörung von Antragsteller und/oder -gegner nicht erforderlich, hierfür ein juristisches Staatsexamen zu entscheiden. <br />3besitzen. Eine Klage im einstweiligen Rechtsschutz ist auch dann statthatthaft, wenn keine Klage in (entgegen der Hauptsache verfolgt wird. <br />Auffassung des Bundesvorstandes)4. Auch eine Anrufung im Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz muss # Klagebefugt vor den Anforderungen aus § 8 Abs. 3 SGO genügen. <br />5. Ein Schlichtungsversuch ist vor Erhebung eines Antrags auf Erlass einstweiliger Anordnungen regelmäßig nicht erforderlich. <br />6. Eine Verletzung eigener Rechte liegt nicht vor, wenn lediglich Vermögensnachteile Schiedsgerichten der Gesamtpartei entstehen könntenPiratenpartei sind nur Parteimitglieder. <br />7. Ein eigenes Recht auf Fortbestand einer Beauftragung besteht nicht. <br /><br />
=== [[Media:LSG-Bbg-1415-6_Urteil_2015_04_253_Urteil_2015_10_27.pdf|LSG Bbg 1415/63]] <br />===1. Eine Postfachadresse genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr# Richter sind von der Entscheidung über ihre Wahl ausgeschlossen. 1 SGO. <br />2. Ein Schlichtungsversuch ist bei Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme nicht erforderlich. <br />3. Für Ordnungsmaßnahmen genügt die Textform. <br />4. Falschbehauptungen # Richter sind von der Entscheidung über den Beschlüsse von Parteitagen ihrer Gliederung ausgeschlossen (Landes-zumindest wenn sie an diesen Parteitagen teilnahmen und akkreditiert waren)Vorstand schaden der Partei. <br />5. Wird dem Landesverband sein Eigentum längere Zeit vorenthalten, schadet dies der Partei. <br /><br />
==== nachfolgend [[Mediahttp://wiki.piratenpartei.de/Datei:Urteil_LSG_HE_2015_11_26_pseudonym.pdf LSG-BbgHE-2015-1411-7_Beschluss_2015_04_16.pdf|LSG Bbg 14/7]26] <br />====1. Beschlüsse der Gerichte gelten in der Reihenfolge ihrer Veröffentlichung# Vorraussetzung für die Akkreditierung ist eine Identifikation des Akkreditierung ersuchenden Piraten, die Reihenfolge Feststellung, dass der Pirat Mitglied der Beschlussfassung entsprechenden Gliederung ist ohne Belangund die Bestätigung, dass dessen Beitragspflichten erfüllt sind. <br />2. Bei Neuwahl des Schiedsgerichtes während des Verfahrens Im Zweifel ist den Parteien erneut rechtliches Gehör ein Pirat zu gewährenakkreditieren. <br />3. Schiedsgerichte nehmen keine gutachterliche oder rechtsberatende Funktion wahr. <br />4. Besteht # Wahlen, zu denen ein Vorstand aus weniger als 3 MitgliedernPirat fehlerhaft nicht akkreditiert wurde, ist er handlungsunfähigsind ungültig. <br />5# Ein Versammlungsleiter muß über die notwendigen Kenntnisse der und Einsichten in die Satzung und Regelungen der Piratenpartei verfügen und diese gewissenhaft umsetzen. Ein handlungsunfähiger Vorstand kann einen kommisarischen Vorstand zur Organisation eines außerordentlichen Parteitages bestallenVersammlungsleiter, der offensichtlich diese Aufgaben nicht beherrscht, wenn dies die Satzung vorsiehtist als ungeeignet anzusehen. <br /><br />
=== [[Media:LSG-Bbg-15-2_Urteil_2015_05_20.pdf|LSG Bbg 15/1, 15/2]] <br />===1. # Maßgebend für die Klagefrist ist das tatsächliche Bekanntwerden eines Beschlusses, nicht die offizielle Benachrichtig hierüber. <br />2. # Ein Rechtschutzinteresse beinhaltet notwendig das Begehren, die Rechtslage tatsächlich zu ändern. <br />3. # Schiedsgerichte nehmen keine gutachterliche Funktion wahr. <br />4. # Die Feststellung von Rechtsverhältnissen ist nur dann zulässiger Klagegegenstand, wenn das Klagebegehren nicht durch Anfechtung oder Verpflichtung befriedigt werden kann. <br /><br />
== 2014 ===== [[Media:LSG-Bbg-1514-3_Urteil_2015_10_277_Beschluss_2015_04_16.pdf|LSG Bbg 1514/37]] <br />===# Beschlüsse der Gerichte gelten in der Reihenfolge ihrer Veröffentlichung, die Reihenfolge der Beschlussfassung ist ohne Belang.# Bei Neuwahl des Schiedsgerichtes während des Verfahrens ist den Parteien erneut rechtliches Gehör zu gewähren.# Schiedsgerichte nehmen keine gutachterliche oder rechtsberatende Funktion wahr.1# Besteht ein Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern, ist er handlungsunfähig. Richter sind von der Entscheidung über ihre Wahl ausgeschlossen# Ein handlungsunfähiger Vorstand kann einen kommisarischen Vorstand zur Organisation eines außerordentlichen Parteitages bestallen, wenn dies die Satzung vorsieht. <br /><br />
=== [[Media:LSG-Bbg-1514-6_Urteil_2015_04_25.pdf|LSG Bbg 14/6]] ===# Eine Postfachadresse genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 SGO.# Ein Schlichtungsversuch ist bei Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme nicht erforderlich.# Für Ordnungsmaßnahmen genügt die Textform.# Falschbehauptungen über den (Landes-)Vorstand schaden der Partei.# Wird dem Landesverband sein Eigentum längere Zeit vorenthalten, schadet dies der Partei. === [[Media:LSG-Bbg-14-5_Beschluss_2015_11_305_Beschluss_2014_10_24.pdf|LSG Bbg 1514/45]] <br ===# Parteischiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte im Sinne der ZPO, sie sind an die Regelungen der ZPO nicht gebunden.# Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist über die angezeigte Befangenheit eines Richters durch das Gericht ohne Anhörung von Antragsteller und/>oder -gegner zu entscheiden.# Eine Klage im einstweiligen Rechtsschutz ist auch dann statthatthaft, wenn keine Klage in der Hauptsache verfolgt wird.# Auch eine Anrufung im Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz muss den Anforderungen aus § 8 Abs. 3 SGO genügen.# Ein Schlichtungsversuch ist vor Erhebung eines Antrags auf Erlass einstweiliger Anordnungen regelmäßig nicht erforderlich.# Eine Verletzung eigener Rechte liegt nicht vor, wenn lediglich Vermögensnachteile der Gesamtpartei entstehen könnten.# Ein eigenes Recht auf Fortbestand einer Beauftragung besteht nicht. === [http://wiki.piratenpartei.de/Datei:SGMV114.pdf LSG MV 1/14 (vormals LSG Bbg 14/4)] ===# Es besteht kein prozessualer Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.# Die Vorschrift des § 24 Absatz 5 der Landessatzung Bbg verstößt gegen höherrangiges Recht in Gestalt der Bundessatzung und ist unwirksam.# Wahlen zu Parteiämtern unterliegen einem erhöhten Bestandsschutz und sind grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft ab der schiedsgerichtlichen Entscheidung anfechtbar. Eine rückwirkende Anfechtbarkeit kommt nur in Betracht, wenn die Ungültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen geltend gemacht wird. Jede geschäftsfähige Person kann # Der Beschluss über die Vertretung Zulässigkeit einer Ämterhäufung ist vor dem Schiedsgericht übernehmenSchluß der Versammlung zu treffen. Es Der Beschluss ist keine Voraussetzung für die Kandidatur, sondern für die Feststellung, dass der Pirat gewählt ist .# Eine Ämterhäufung liegt nicht erforderlichvor, hierfür wenn ein juristisches Staatsexamen Parteiamt nicht durch Wahl einer Gliederungsversammlung, sondern durch einen Vorstandsbeschluss erlangt wurde.# Ein Pirat muss in der Versammlung seine Möglichkeiten ausschöpfen, Abhilfe zu besitzenschaffen. Erst danach kann er Rechtschutz bei den Schiedsgerichte suchen.==== nachfolgend BSG 12/15 ====# Für Verfahren vor dem Schiedsgericht können mehrere Vertreter benannt werden.# Ein Säumnisurteil wird von den Schiedsgerichten nicht gefällt.# Wahlen zu Parteiämtern sind nur mit Wirkung für die Zukunft anfechtbar. Dies gilt auch für alsbald erhobene Anfechtungen. (entgegen LSG MV)# § 24 Abs. 2 S. 1 Landessatzung Bbg ist eine Wahlordnungsvorschrift, die den Zeitpunkt des Beschlusses vorgibt.# Eine Ämterhäufung liegt nicht vor, wenn neben dem anzustrebenden Amt noch eine Beauftragung (hier: kommisarischer Vorstand) ausgeübt wird. === [[Media:LSG-Bbg-14-1_Beschluss_2014_03_20.pdf|LSG Bbg 14/1]], [[Media:LSG-Bbg-14-2_Beschluss_2014_03_20.pdf|LSG Bbg 14/2]], [[Media:LSG-Bbg-14-3_Beschluss_2014_03_20.pdf|LSG Bbg 14/3]] ===# Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach der Auffassung Gebietsverbandszugehörigkeit des BundesvorstandesAntragsgegners (Ausnahme Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschlüsse) <br .# Die Moderation von Mailinglisten ist keine Ordnungsmaßnahme. == 2013 ===== [[Media:LSG-Bbg-13-6_Beschluss_2014_04_29.pdf|LSG Bbg 13/6]] ===# Errichtet ein Kreisverband kein eigenes Schiedsgericht, so ist das Landesschiedsgericht das Gericht der niedrigsten Ordnung.# Der Datenschutzbeauftragte übt nur eine beratende Tätigkeit aus.# Eigene Ansprüche des Datenschutzbeauftragten sind#* das Recht auf Mitwirkung#* der Anspruch auf Aushändigung von Daten und Prozessbeschreibungen#* das Recht zur Beratung === [[Media:LSG-Bbg-13-5_Urteil_2014_07_09.pdf|LSG Bbg 13/>5]] ===2# Errichtet ein Kreisverband kein eigenes Schiedsgericht, so ist das Landesschiedsgericht das Gericht der niedrigsten Ordnung.# Abweichungen von Satzungen des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes sind unzulässig. Die Satzung eines Gebietsverbandes muss sich an der Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes, dessen Teil er ist, messen lassen.# Die gemeinsame Entscheidung zur Aufnahme von Mitgliedern durch zwei Organe stellt keinen faktischen Aufnahmestopp dar. === [[Media:LSG-Bbg-13-4_Beschluss_2013_11_20.pdf|LSG Bbg 13/4]] ===# Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage sind die in § 8 Abs.3 SGO genannten Kriterien. === [[Media:LSG-Bbg-13-3_Beschluss_2014_07_09.pdf|LSG Bbg 13/3]] ===# Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage sind die in § 8 Abs.3 SGO genannten Kriterien.# Erst bei Verstoß gegen die Satzung oder die Grundsätze oder Ordnung der Partei und damit einhergehenden Schadenseintrittes für die Partei kann eine Ordnungsmaßnahme verhängt werden. (Entschließungsermessen)# Mildere Ordnungsmaßnahme als Parteiausschlüsse können vom Vorstand frei entschieden werden. (Auswahlermessen)# Öffentliche Herabwürdigung und Beleidigung eines anderen Parteimitglieds durch Beschimpfen schädigt die Piratenpartei auch ohne Öffentlichkeit außerhalb der Partei.# Auch gegen Vorstandmitglieder können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden, wenn daurch nicht (nur) die politische Meinungsbildung beeinflußt werden soll. === [[Media:LSG-Bbg-13-2_Beschluss_2014_03_20.pdf|LSG Bbg 13/1]] ===# Sind mehrere Organe des Landesverbandes am Geschehen beteiligt, ist auch der Landesverband zulässiger Klagegegner. Klagebefugt vor den Schiedsgerichten # Die formelle Rechtmäßigkeit eines Beschlusses ist ein notwendiges Kriterium für dessen Geltung, aber kein hinreichendes; entscheidend ist der Inhalt eines Beschlusses.# Die Piratenpartei lebt ein möglichst schrankenloses Antragsrecht.# Offene Abstimmungen sind nicht notwendigerweise auch namentliche Abstimmungen.# Die Mitwirkung an innerparteilichen Prozessen zwingt nicht zur Preisgabe von Persönlichkeitsrechten.# Satzungsmäßige Teilnahmerechte dürfe nur Parteimitgliederdurch die Satzung selbst oder durch für die Durchführung unbedingt notwendige Maßnahmen eingeschränkt werden. <br  == 2010 ===== [[Landesschiedsgericht/><br Verfahren/>LSG-BB-2010.01|LSG-BB-2010.1]] ===# Für ein Rechtschutzbedürfnis gegen Parteitagsbeschlüsse bedarf es nicht der persönlichen oder technischen Anwesenheit auf einem Parteitag.# Das Gericht benennt Regeln für Mischungen aus Real- und Onlineteilnahme an Parteitagen.# Gliederungen sind in ihren Satzungenregelungen grundsätzlich frei, sofern diese nicht im Widerspruch zur Satzung einer übergeordneten Gliederung stehen.
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