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Landesschiedsgericht/Leitsatzsammlung

6.182 Bytes hinzugefügt, 17:04, 15. Jun. 2020
2019
Dies ist eine inoffizielle Sammlung der "Leitsätze" der einzelnen Entscheidungen des LSG. Sie wurde zwar von Richtern des Landesschiedsgerichts zusammengestellt und wird von ihnen gepflegt; dies geschieht allerdings nicht von Amts wegen und wird auch nicht im Rahmen des Organs Schiedsgericht beschlossen. Der Inhalt dieser Seite dient daher lediglich zur Information; er ist keine Rechtsquelle, wie es die Satzung oder ggf. die Entscheidung selbst ist.
 
== 2020 ==
=== LSG 19/2, 2. Urteil ===
[[Media:Urteil2 LSG Bbg 19-2 anonym.pdf|Urteil vom 15.05.2020]] <br>
1. Der Beschluß des BSG vom 12.03.2020, [https://piraten-bsg.de/xmlui/bitstream/handle/123456789/414/BSG_14___2019_Urteil_anonym.pdf BSG 14/2019], ist offensichtlich willkürlich. <br>
2. Auch an Willkürbeschlüsse des BSG ist das LSG gebunden. <br>
3. Ausführungen zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren, insbesondere zu einem Parteiausschlussverfahren, mit Darstellung von Entschließungs- und Auswahlermessen.
== 2019 ==
=== LSG Bbg 19/2 ===
[[media:Urteil LSG Bbg 19-2 anonym.pdf|Urteil vom 06.12.2019]]<br>
1. Das Schiedsgericht kann erneut über die Zulässigkeit entscheiden, wenn es andere als vom BSG berücksichtigte Gründe seinem Urteil zu Grunde legt. <br>
2. Auch im eröffneten Verfahren kann das Schiedsgericht über die Antragsberechtigung des Antragsstellers befinden.<br>
3. Eine Güteverhandlung ist erneut durchzuführen, wenn eine wesentliche Änderung in der Zusammensetzung eines Beteiligten stattfand. <br>
4. Anträge auf Parteiausschluss können nur durch Gliederungsorgane gestellt werden <br>
* der BuVo ist kein Gliederungsorgan
* § 8 Abs. 1 S. 3 SGO geht § 6 Abs. 2 S. 2 BS vor
* der BuVo hat ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber einem Gliederungsorgan auf Einleitung eines Parteiausschlussverfahrens
* das Verfahren selber ist jedoch auf die Gliederungsebene delegiert
5. Anträge auf Parteiausschluss bedürfen eines wirksamen Vorstandsbeschlusses. Über die Wirksamkeit des Beschlusses ist daher im Parteiausschlussverfahren zu entscheiden. <br>
6. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Satzung. Hierbei muss sichergestellt sein, dass jedes Organmitglied eine Beratung vor der Beschlussfassung verlangen kann. Eine Bestimmung der Geschäftsordnung, die dieses Satzungserfordernis missachtet, macht einen Beschluss unwirksam.<br>
7. Parteiausschlussverfahren sind keine Eilverfahren. <br>
 
=== LSG Bbg 19/1 ===
[[Media:LSG Bbg 19-1-anonym.pdf|LSG - Beschluss vom 14.11.2019]] <br />
Für die Eröffnung eines Verfahrens bedarf es eines Rechtsschutzinteresses. <br />
In Eilverfahren bedarf es darüber hinaus einer Eilbedürftigkeit und eines Sicherungsinteresses.<br />
Ein Eilverfahren darf einem Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen. <br />
 
== 2017 ==
=== LSG Bbg 17/1 ===
[[Media:Schiedsgericht 17-1-anonym.pdf|LSG - Beschluss vom 11.04.17]]<br />
Richter sind von der Entscheidung über Beschlüsse von (Online-)Parteitagen ihrer Gliederung ausgeschlossen, zumindest wenn sie an diesen Parteitagen teilnahmen und akkreditiert waren.<br />
<br />
'''nachfolgend''' [[Medium:PP 100276262 Beschluss anonym.pdf|BSG - Beschluss vom 27.04.17]]<br />
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SGO betrifft nur Organe der Executive, nicht Organe der Legislative.<br />
Richter können daher an (Online-)Parteitagen teilnehmen und anschließend über dort getroffene Beschlüsse entscheiden.
== 2016 ==
''– bisher ===[[Media:LSG-Bbg-16-2_Beschluss_2016_05_19.pdf|LSG Bbg 16/2]]===# Die bloße Anwesenheit auf einer Versammlung (also ohne akkreditiert zu sein) begründet keine Urteile –''Befangenheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 SGO hinsichtlich Beschlüsse dieser Versammlung.# Auch fehlerhafte oder rechtswidrige Verweisungen sind für das Zielgericht verbindlich.# Das Landesschiedsgericht ist an Beschlüsse des Bundesschiedsgerichts gebunden.# Eine Entscheidung eines Gerichts ist verbindlich, bis sie durch eine Entscheidung eines höheren Gerichts aufgehoben bzw. ersetzt wird.# Beschlüsse eines Gerichts sind der Auslegung zugänglich.# Zuständig für Nichteröffnungsbeschwerden gegen Beschlüsse eines Landesschiedsgerichtes ist das Bundesschiedsgericht.  ===[[Media:LSG-Bbg-16-1_Urteil_2016_06_08.pdf|LSG Bbg 16/1]]===# Die bloße Anwesenheit auf einer Versammlung (also ohne akkreditiert zu sein) begründet keine Befangenheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 SGO hinsichtlich Beschlüsse dieser Versammlung.# Richter sind befangen, wenn sie vom Ausgang eines Verfahrens unmittelbar betroffen sind. Sie sind von Amts wegen ausgeschlossen, wenn Beschlüsse einer Versammlung angefochten werden, bei der sie Mitglied sind. # Wird ein Verfahren zur Prüfung der Befangenheit an ein anderes Landesschiedsgericht verwiesen und die Befangenheit der Richter des ursprünglichen Gerichts bejaht, so verbleibt das Verfahren bei dem Gericht, an das es verwiesen wurde. # Vorrangig ist das handelnde Organ zulässiger Klagegegner, sofern es parteifähig ist. # Eine Schlichtung ist entbehrlich, wenn die Antragsgegnerin eine Mitgliederversammlung ist.# Gegen Wahlen können Kandidaten der gleichen Liste vorgehen. Etwaige Aussichten der Verbesserung der Platzierung bei einer Neuaufstellung der Liste sind unerheblich.# Klagefristen können bis zum letzten Tag ausgenutzt werden. # Den Mitgliederverzeichnissen kommt grundsätzlicher Beweiswert zu. # Die Aufnahme in die Piratenpartei kann auch vor der Stellung des Aufnahmeantrages beschlossen werden. In diesem Fall wird sie jedoch erst mit der tatsächlichen Stellung des Antrages wirksam.# Regelungen einer Geschäftsordnung unterliegen grundsätzlich nicht der schiedsgerichtlichen Kontrolle. # Nur die Verletzung der Mindestanforderungen an eine Wahl führt zur Fehlerhaftigkeit derselben.
== 2015 ==
=== [[Media:LSG-Bbg-15-3_Urteil_2015_10_27.pdf|LSG Bbg 15/3]] ===
# Richter sind von der Entscheidung über ihre Wahl ausgeschlossen.
# Richter sind von der Entscheidung über Beschlüsse von Parteitagen ihrer Gliederung ausgeschlossen (zumindest wenn sie an diesen Parteitagen teilnahmen und akkreditiert waren).
 
==== nachfolgend [http://wiki.piratenpartei.de/Datei:Urteil_LSG_HE_2015_11_26_pseudonym.pdf LSG-HE-2015-11-26] ====
# Vorraussetzung für die Akkreditierung ist eine Identifikation des Akkreditierung ersuchenden Piraten, die Feststellung, dass der Pirat Mitglied der entsprechenden Gliederung ist und die Bestätigung, dass dessen Beitragspflichten erfüllt sind. Im Zweifel ist ein Pirat zu akkreditieren.
# Wahlen, zu denen ein Pirat fehlerhaft nicht akkreditiert wurde, sind ungültig.
# Ein Versammlungsleiter muß über die notwendigen Kenntnisse der und Einsichten in die Satzung und Regelungen der Piratenpartei verfügen und diese gewissenhaft umsetzen. Ein Versammlungsleiter, der offensichtlich diese Aufgaben nicht beherrscht, ist als ungeeignet anzusehen.
=== [[Media:LSG-Bbg-15-2_Urteil_2015_05_20.pdf|LSG Bbg 15/1, 15/2]] ===
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