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Landesschiedsgericht/Leitsatzsammlung

2.921 Bytes hinzugefügt, 17:04, 15. Jun. 2020
2019
Dies ist eine inoffizielle Sammlung der "Leitsätze" der einzelnen Entscheidungen des LSG. Sie wurde zwar von Richtern des Landesschiedsgerichts zusammengestellt und wird von ihnen gepflegt; dies geschieht allerdings nicht von Amts wegen und wird auch nicht im Rahmen des Organs Schiedsgericht beschlossen. Der Inhalt dieser Seite dient daher lediglich zur Information; er ist keine Rechtsquelle, wie es die Satzung oder ggf. die Entscheidung selbst ist.
 
== 2020 ==
=== LSG 19/2, 2. Urteil ===
[[Media:Urteil2 LSG Bbg 19-2 anonym.pdf|Urteil vom 15.05.2020]] <br>
1. Der Beschluß des BSG vom 12.03.2020, [https://piraten-bsg.de/xmlui/bitstream/handle/123456789/414/BSG_14___2019_Urteil_anonym.pdf BSG 14/2019], ist offensichtlich willkürlich. <br>
2. Auch an Willkürbeschlüsse des BSG ist das LSG gebunden. <br>
3. Ausführungen zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren, insbesondere zu einem Parteiausschlussverfahren, mit Darstellung von Entschließungs- und Auswahlermessen.
== 2019 ==
=== LSG Bbg 19/2 ===
[[media:Urteil LSG Bbg 19-2 anonym.pdf|Urteil vom 06.12.2019]]<br>
1. Das Schiedsgericht kann erneut über die Zulässigkeit entscheiden, wenn es andere als vom BSG berücksichtigte Gründe seinem Urteil zu Grunde legt. <br>
2. Auch im eröffneten Verfahren kann das Schiedsgericht über die Antragsberechtigung des Antragsstellers befinden.<br>
3. Eine Güteverhandlung ist erneut durchzuführen, wenn eine wesentliche Änderung in der Zusammensetzung eines Beteiligten stattfand. <br>
4. Anträge auf Parteiausschluss können nur durch Gliederungsorgane gestellt werden <br>
* der BuVo ist kein Gliederungsorgan
* § 8 Abs. 1 S. 3 SGO geht § 6 Abs. 2 S. 2 BS vor
* der BuVo hat ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber einem Gliederungsorgan auf Einleitung eines Parteiausschlussverfahrens
* das Verfahren selber ist jedoch auf die Gliederungsebene delegiert
5. Anträge auf Parteiausschluss bedürfen eines wirksamen Vorstandsbeschlusses. Über die Wirksamkeit des Beschlusses ist daher im Parteiausschlussverfahren zu entscheiden. <br>
6. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Satzung. Hierbei muss sichergestellt sein, dass jedes Organmitglied eine Beratung vor der Beschlussfassung verlangen kann. Eine Bestimmung der Geschäftsordnung, die dieses Satzungserfordernis missachtet, macht einen Beschluss unwirksam.<br>
7. Parteiausschlussverfahren sind keine Eilverfahren. <br>
 
=== LSG Bbg 19/1 ===
[[Media:LSG Bbg 19-1-anonym.pdf|LSG - Beschluss vom 14.11.2019]] <br />
Für die Eröffnung eines Verfahrens bedarf es eines Rechtsschutzinteresses. <br />
In Eilverfahren bedarf es darüber hinaus einer Eilbedürftigkeit und eines Sicherungsinteresses.<br />
Ein Eilverfahren darf einem Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen. <br />
== 2017 ==
=== LSG Bbg 17/1 ===
[[Media:Schiedsgericht 17-1-anonym.pdf|LSG - Beschluss vom 11.04.17]]<br />
Richter sind von der Entscheidung über Beschlüsse von (Online-)Parteitagen ihrer Gliederung ausgeschlossen, zumindest wenn sie an diesen Parteitagen teilnahmen und akkreditiert waren.<br />
<br />
'''nachfolgend''' [[Medium:PP 100276262 Beschluss anonym.pdf|BSG - Beschluss vom 27.04.17]]<br />
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SGO betrifft nur Organe der Executive, nicht Organe der Legislative.<br />
Richter können daher an (Online-)Parteitagen teilnehmen und anschließend über dort getroffene Beschlüsse entscheiden.
== 2016 ==
196
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