Hauptmenü öffnen

PiratenWiki β

Änderungen

Landesschiedsgericht/Verfahren

9.932 Bytes hinzugefügt, 18:40, 10. Jan. 2021
keine Bearbeitungszusammenfassung
==Verfahren vor dem Landesschiedsgericht==
Ein Verfahren wird gem. [http://wiki.piratenpartei.de/Satzung#.C2.A7_8_-_Anrufung § 9 Abs. 1 S. 1 SGO] nach erfolgreicher [[Landesschiedsgericht/Hilfestellungen#Anrufung_.28.C2.A7_8_SGO.29|Anrufung]] eröffnet. Die Anrufungen und Fälle des Landesschiedsgerichts sind hier nach Jahren geordnet mit dem jeweiligen Status und ggf. Hinweis auf das Urteil aufgelistet.
 
==Leitsatzsammlung==
Leitsätze der Gerichtsentscheidungen: [[Landesschiedsgericht/Leitsatzsammlung|Leitsatzsammlung]]
==20152021===== laufende Verfahren ==={|{{Sort Table}}!Zeichen!Status!Anlass|- valign="top"|SGdL-01-21-EA|[https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/c/ce/Sgdl-01-21-ea-beschluss-anonym.pdf| Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. <br>Das Hauptverfahren wurde [https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/c/ce/Sgdl-01-21-ea-beschluss-anonym.pdf] wurde nicht eröffnet.|Antragsteller ./. BuVo <br>Einsetzung eines kommissarischen Landesvorstandes für den Landesverband Brandenburg. |- valign="top"|}  ==2020=====laufende Verfahren===
{|{{Sort Table}}
!Zeichen
!Status
!Anlass
!Berichterstatter
|- valign="top"
| LSG Bbg 1520/5| Verfahren eröffneteingegangen <br>Nachfrage durch das LSG, Stellungnahmefristen laufenob tatsächlich nur die Vorstandsbeschlüsse angefochten werden sollen (siehe hierzu LSG Bbg 20/4)|RV Westbrandenburg ./. OPT 2020.2, LaVo <br>Feststellung der Rechtswidrigkeit / Nichtigkeit der ergangenen Vorstandsbeschlüsse [[Media:LSGVorstand/Beschluss/B2020-Bbg-15047]], [[Vorstand/Beschluss/B2020-5_Einstweilige_2016_01_06.pdf|Einstweilige Anordnung vom 05.01.2016050]] (auf Widerspruch vom 18<br>Klage wurde durch das Schiedsgericht der Länder am 03.03.012021 abgewiesen.2016 durch [<br>[Mediahttps:LSG//wiki.piratenpartei.de/Schiedsgericht_der_L%C3%A4nder/Dokumentation#SGdL-Bbg04-1520-5_Einstweilige_Widerspruch_2016_01_31H_Aufhebung_Vorstandsbeschl.pdf|Urteil vom 31C3.BCsse_OM_.0128BE:_Melano.2016]29 Abweisungsbeschluss] aufgehoben)| Anfechtung eines Beschlusses des KV Rheinhessen (Rheinland-Pfalz), Unterlassungsansprüche gegen den KV| Simon Gausewegvalign="top"
|}
!Erledigungsdatum
|- valign="top"
|LSG Bbg 20/3|[[media:LSG Bbg 20-3 Nichteröffnungsbeschluss - anonym.pdf|Verfahren nicht eröffnet]]|RV Westbrandenburg ./. OPT 2020.2, LaVo <br>Feststellung der Rechtswidrigkeit / Nichtigkeit des [[SAPO/SO/0039|SO-0039]] und des daraufhin ergangenen Vorstandsbeschlusses [[Vorstand/Beschluss/B2020-048]]|23.10.2020|- valign="top"|LSG Bbg 20/4|Es wurde eine [[media:LSG Bbg 20-4 einstweilige Anordnung-anonym.pdf| einstweilige Anordnung]] erlassen. <br>Das Verfahren wurde [[media:LSG Bbg 20-4 Nichteröffnungsbeschluss-anonym.pdf|nicht eröffnet]].|RV Westbrandenburg ./. OPT 2020.2, LaVo <br>Feststellung der Rechtswidrigkeit / Nichtigkeit des [[SAPO/SO/0039|SO-0037]] und der daraufhin ergangenen Vorstandsbeschlüsse [[Vorstand/Beschluss/B2020-047]], [[Vorstand/Beschluss/B2020-049]], [[Vorstand/Beschluss/B2020-050]]|20.10.2020|- valign="top"|LSG Bbg 20/2|[[media:Beschluss 20-2 anonym.pdf|Beschluss vom 12.06.2020]]|Widerspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme und Antrag auf einstweilige Verfügung<br>Das Landesschiedsgericht hat einen Richter aus dem Verfahren ausgeschlossen und wurde damit handlungsunfähig. <br>Das Verfahren wurde an das Bundesschiedsgericht zur Weiterleitung an ein anderes Landesschiedsgericht übergeben. <br><br>Anmerkungen:<br>1. [https://piraten-bsg.de/xmlui/bitstream/handle/123456789/420/BSG_5___2020_Beschluss_Verweisung_anonym.pdf?sequence=1&isAllowed=y Das Verfahren ist an das LSG Schleswig-Holstein verwiesen worden.] <br>2. nachfolgend wurde das Verfahren an das LSG Hessen verwiesen, BSG 6/2020 - noch nicht veröffentlicht|12.06.2020|- valign="top"|LSG Bbg 20/1| [[Media:20-1 Eröffnung - anonym.pdf|eröffnet am 23.03.2020]] <br>[[media:Ausschluss 20-1 anonym.pdf|Beschluss vom 07.04.2020]]|nicht öffentlich <br>Das Landesschiedsgericht hat einen Richter aus dem Verfahren ausgeschlossen und wurde damit handlungsunfähig. <br>Das Verfahren wurde an das Bundesschiedsgericht zur Weiterleitung an ein anderes Landesschiedsgericht übergeben. <br><br>Anmerkungen: <br>1. Die Klage wurde durch das verwiesene Schiedsgericht LV Niedersachsen abgewiesen.<br />https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/d/d3/Urteil-LSG-NI-2020-04-27-01.pdf <br>2. Das BSG hat das Urteil des LSG Niedersachsen für nichtig erklärt und die Sache an das LSGSchleswig-Holstein verwiesen.<br>https://piraten-bsg.de/xmlui/bitstream/handle/123456789/417/BSG_2___2020_Urteil_anoynm.pdf|07.04.2020|- valign="top"|LSG Bbg19/2|[[Media:Urteil2 LSG Bbg 19-2 anonym.pdf|Urteil vom 15.05.2020]]|Das LSG hat den Parteiausschluss abgelehnt und einen Verweis erteilt.<br><br>zuvor:<br>Aufhebung des Urteils vom 06.12.2019 (siehe bei 2019) durch das BSG und Zurückweisung an das LSG Brandenburg <br>([https://piraten-bsg.de/xmlui/bitstream/handle/123456789/414/BSG_14___2019_Urteil_anonym.pdf?sequence=1&isAllowed=y BSG 14/2019])|20.05.2020|- valign="top"|} ==2019=={|{{Sort Table}}!Zeichen!Ergebnis!Sachverhalt!Erledigungsdatum|- valign="top"|LSG Bbg 19/2|[[Media:Eröffnung-1_Urteil_2015_06_2019-2-anonym.pdf|eröffnet am 14.11.2019]]<br>[[media:Urteil LSG Bbg 19-2 anonym.pdf|Urteil vom 06.12.2019]]|Parteiausschlussverfahren <br>Das Landesschiedsgericht hat den Antrag auf Parteiausschluss als unzulässig verworfen, da <br>1. keine Antragsberechtigung nach § 8 Abs. 1 S. 3 SGO bestand und <br>2. der Beschluss über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens nicht satzungsgemäß erfolgte.|15.12.2019|- valign="top"|LSG Bbg 19/1 <br />|nicht eröffnet <br>[[Media:LSG Bbg 19-1-anonym.pdf|Beschluss vom 14.11.2019]]|Der Antragsteller wollte im Eilverfahren den Vorstand des RV-DOS zur Beantwortung von Fragen verpflichten lassen. <br>Das LSG entschied, das Verfahren nicht zu eröffnen, da es kein Rechtsschutzbedürfnis, kein Sicherungsinteresse und keine Eilbedürftigkeit sieht. |14.11.2019|} ==2017=={|{{Sort Table}}!Zeichen!Ergebnis!Sachverhalt!Erledigungsdatum|- valign="top"|LSG Bbg 15/3 <br />[[Media:Beschluss BSG vom 04.08.16.pdf|Beschluss BSG vom 04.08.16]]<br /><br /><br /><br /><br />[[Media:LSG-15-3-161017-ano.pdf|Beschluss vom 16.11.17]]| <br /><br />Verfahrenseingang 12.06.17 <br /><br /><br /><br /><br />Vergleich|siehe bei Verfahren 2015 <br /><br />Auf Nachfrage teilte das BSG mit, dass es das Verfahren am 04.08.16 an das LSG Bbg übermittelt habe. Diese Mail ging beim LSG nicht ein. Auch die Information des BSG über eine anhängige Untätigkeitsbeschwerde ging dem LSG nicht zu. Daher kam es zu einer entsprechenden Verzögerung.<br /><br />Das Verfahren wurde durch Vergleich zwischen den Parteien beendet.||- valign="top"| LSG Bbg 17/1<br /><br />[[Media:Schiedsgericht 17-1-anonym.pdf|Beschluss vom 11.04.17]]<br /><br /><br /><br /><br />[[Medium:PP 100276262 Beschluss anonym.pdf|Beschluss vom 27.04.17]] <br /> <br /> <br />[[Media:Ausschluß anonym.pdf|Beschluss vom 06.07.17]] <br /><br /><br /><br />[https://bsg.piratenpartei.de/2017/07/28/beschluss-zu-pp100300720/ Beschluss vom 20.07.17]<br /><br />[http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/c/c8/Lsg-2017-003-ea-anonym.pdf Beschluss vom 01.08.17] <br /><br />[http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/0/0c/Lsg-nrw-2017-003-H-urteil-anonym.pdf Beschluss vom 07.08.17]| Als unzulässig abgewieseneröffnet <br /><br /><br /><br />ans BSG übergegeben <br /><br /><br /><br /><br />zurückverwiesen <br /><br /><br /><br />ans BSG übergegeben <br /><br /><br /><br />ans LSG NRW verwiesen <br /><br /><br />LSG NRW:<br /><br /><br /><br />Klagerücknahme | Der SV Potsdam begehrte Antragsteller hat das LSG wegen des Online-Parteitages 2017.1 angerufen. Er bemängelt die Akkreditierung, die Anfechtung zweier VorstandsbeschlüsseAbstimmungsart und -ergebnisse, die Vertraulichkeit der Abstimmung und beantragt die Feststellung, daß die Abstimmungsergebnisse ungültig sind.<br />Es wurden durch das LSG von Amts wegen 2 Richter auf Grund § 5 Abs. 1 Nr. 4, 1 SGO und 1 Richter § 5 Abs. 1 Nr. 4, 1 und Nr. 7 SGO wegen Befangenheit vom Verfahren ausgeschlossen. Das Verfahren wurde dem BSG zwecks Verweisung an ein LSG am 11.04.2017 zugeleitet. <br /><br />Das BSG hat das Verfahren an das LSG Brandenburg zurückverwiesen und es für handlungsfähig erklärt.Lediglich ein Richter ist als befangen auszuschließen. <br /><br />Das LSG hat einen Richter nach § 4 Abs. 1 SGO wegen fortgesetzter Nichtmitwirkung im Verfahren von diesem ausgeschlossen. Damit trat Handlungsunfähigkeit ein und das Verfahren war ans BSG zu übergeben.<br /><br />Das BSG hat das Verfahren an das LSG Nordrhein-Westfalen verwiesen. <br /><br /><br />Ablehnung der einstweiligen Untersagung weiterer Onlineparteitage <br /><br /><br /><br />Einstellung wegen Klagerücknahme|07.08.2017|} ==2016=={|{{Sort Table}}!Zeichen!Ergebnis!Sachverhalt!Erledigungsdatum|- valign="top"| [[Media:LSG-Bbg-16-1_Urteil_2016_06_08.pdf|LSG Bbg 16/1]]| Klage abgewiesen| Der Antragsteller focht die Wahl zu den Wechsel Listenplätzen 2–X der Mitgliedschaft eines Piraten Liste zur Abgeordnetenhauswahl in ihren Stadtverband zum Gegenstand hattenBerlin an. Der Landesvorstand begehrte Er rügte im Gegenzug Wesentlichen die Feststellung der Handlungsunfähigkeit des KreisvorstandesAkkreditierung und Wahl eines Nichtmitglieds. Das Landesschiedsgericht stellte fest(zuständig gemäß Verweisung) entschied, dass die Klage des Stadtverbandes verfristet, fragliche Person Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin geworden und die des Landesvorstands am mangelnden Feststellungsinteresse scheitern mussteWahl daher nicht fehlerhaft war.| 2008. Juni 20152016
|- valign="top"
| [[Media:LSG-Bbg-1516-2_Urteil_2015_05_202_Beschluss_2016_05_19.pdf|LSG Bbg 1516/2]]| Verfahren mit LSG Bbg 15/1 zusammengelegt.ans Bundesschiedsgericht verwiesen| Der Antragsteller, der Landesvorstand Brandenburg, beantragte die Feststellung der Handlungsunfähigkeit Das Bundesschiedsgericht verwies ein Verfahren nach verfristeter Nichteröffnungsbeschwerde ohne Aufhebung des Kreisvorstandes Nichteröffnungsbeschlusses des Stadtverband PotsdamLandesschiedsgerichts Berlin an das Landesschiedsgericht Brandenburg. Das Landesschiedsgericht legte Brandenburg entschied, weder die Verweisung durch das Verfahren mit dem Verfahren LSG Bbg 15/1 zusammenBundesschiedsgericht, da der Sachverhalt eine der in diesem noch die Nichteröffnung durch das Landesschiedsgericht Berlin aufheben zu können und verwies das Verfahren ohnehin zu klärenden Rechtsfragen darstelltzurück an das Bundesschiedsgericht.| 2019. Mai 2016|} ==2015=={|{{Sort Table}}!Zeichen!Ergebnis!Sachverhalt!Erledigungsdatum
|- valign="top"
| [[Media:LSG-Bbg-15-3_Urteil_2015_10_275_Urteil_2016_03_25.pdf|LSG Bbg 15/35]]| Verfahren wegen Handlungsunfähigkeit abgegeben.Klage als unzulässig verworfen| Der Antragsteller unternahm Ein Mitglied des Landesverbandes Rheinland-Pfalz begehrte die Anfechtung eines Beschlusses eines Kreisparteitages und dessen aktiver Verbreitung (u.a. in Form einer Pressemitteilung). Das Landesschiedsgericht Brandenburg wurde durch Verweisung des LPT Bundesschiedsgericht wg. Handlungsunfähigkeit des Landesschiedsgericht Rheinland-Pfalz zuständig. Eine [[Media:LSG-Bbg-15-5_Einstweilige_2016_01_06.pdf|Einstweilige Anordnung]] wurde am 05.01.1, insbesondere der Wahlen zu Vorstand 2016 erlassen und Schiedsgerichtauf Widerspruch vom 18.01.2016 durch [[Media:LSG-Bbg-15-5_Einstweilige_Widerspruch_2016_01_31.pdf|Urteil vom 31.01. Nachdem einige Richter von Amts wegen von der Ausübung des Richteramts auszuschließen waren, gab 2016]] wieder aufgehoben. Nach Mitteilung einer vorläufigen Rechtsauffassung durch das Landesschiedsgericht Gericht trat das Verfahren wegen Handlungsunfähigkeit an das Bundesschiedsgericht zur Verweisung an ein anderes Landesschiedsgericht abMitglied aus der Piratenpartei aus. Die Klage wurde dadurch unmittelbar vor Urteilsverkündung unzulässig.| 625. November 2015März 2016
|- valign="top"
| [[Media:LSG-Bbg-15-5_Beschluss_2015_11_30.pdf|LSG Bbg 15/4]]
| Ein Nichtmitglied begehrte die Anfechtung von Beschlüssen des Landesvorstands. Das Landesschiedsgericht entschied, ein Verfahren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zu eröffnen.
| 01. Dezember 2015
|- valign="top"
| [[Media:LSG-Bbg-15-3_Urteil_2015_10_27.pdf|LSG Bbg 15/3]] nachfolgend [http://wiki.piratenpartei.de/Datei:Urteil_LSG_HE_2015_11_26_pseudonym.pdf LSG-HE-2015-11-26]
| Verfahren wegen Handlungsunfähigkeit abgegeben, <br/> nachfolgend durch LSG Hessen <br/> den Anträgen stattgegeben
| Der Antragsteller unternahm die Anfechtung des LPT 15.1, insbesondere der Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht. Nachdem einige Richter von Amts wegen von der Ausübung des Richteramts auszuschließen waren, gab das Landesschiedsgericht das Verfahren wegen Handlungsunfähigkeit an das Bundesschiedsgericht zur Verweisung an ein anderes Landesschiedsgericht ab. <br/> Das Bundesschiedsgericht verwies das Verfahren an das Landesschiedsgericht Hessen. <br/> Dieses erklärte die Wahlen zum Vorstand und Landesschiedsgericht für ungültig.
| 6. November 2015
|- valign="top"
| [[Media:LSG-Bbg-15-2_Urteil_2015_05_20.pdf|LSG Bbg 15/2]]
| Verfahren mit LSG Bbg 15/1 zusammengelegt.
| Der Antragsteller, der Landesvorstand Brandenburg, beantragte die Feststellung der Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstandes des Stadtverband Potsdam. Das Landesschiedsgericht legte das Verfahren mit dem Verfahren LSG Bbg 15/1 zusammen, da der Sachverhalt eine der in diesem Verfahren ohnehin zu klärenden Rechtsfragen darstellt.
| 20. Mai 2015
|- valign="top"
| [[Media:LSG-Bbg-15-1_Urteil_2015_06_20.pdf|LSG Bbg 15/1]]
| Als unzulässig abgewiesen
| Der SV Potsdam begehrte die Anfechtung zweier Vorstandsbeschlüsse, die den Wechsel der Mitgliedschaft eines Piraten in ihren Stadtverband zum Gegenstand hatten. Der Landesvorstand begehrte im Gegenzug die Feststellung der Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstandes. Das Landesschiedsgericht stellte fest, dass die Klage des Stadtverbandes verfristet, die des Landesvorstands am mangelnden Feststellungsinteresse scheitern musste.
| 20. Juni 2015
|}
9.064
Bearbeitungen