Hauptmenü öffnen

PiratenWiki β

Änderungen

Landesschiedsgericht/Verfahren

9.260 Bytes hinzugefügt, 18:40, 10. Jan. 2021
keine Bearbeitungszusammenfassung
==Verfahren vor dem Landesschiedsgericht==
Ein Verfahren wird gem. [http://wiki.piratenpartei.de/Satzung#.C2.A7_8_-_Anrufung § 9 Abs. 1 S. 1 SGO] nach erfolgreicher [[Landesschiedsgericht/Hilfestellungen#Anrufung_.28.C2.A7_8_SGO.29|Anrufung]] eröffnet. Die Anrufungen und Fälle des Landesschiedsgerichts sind hier nach Jahren geordnet mit dem jeweiligen Status und ggf. Hinweis auf das Urteil aufgelistet.
 
==Leitsatzsammlung==
Leitsätze der Gerichtsentscheidungen: [[Landesschiedsgericht/Leitsatzsammlung|Leitsatzsammlung]]
==20162021===== laufende Verfahren ==={|{{Sort Table}}!Zeichen!Status!Anlass|- valign="top"|SGdL-01-21-EA|[https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/c/ce/Sgdl-01-21-ea-beschluss-anonym.pdf| Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. <br>Das Hauptverfahren wurde [https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/c/ce/Sgdl-01-21-ea-beschluss-anonym.pdf] wurde nicht eröffnet.|Antragsteller ./. BuVo <br>Einsetzung eines kommissarischen Landesvorstandes für den Landesverband Brandenburg. |- valign="top"|}  ==2020==
=== laufende Verfahren ===
{|{{Sort Table}}
!Status
!Anlass
!Berichterstatter
|- valign="top"
|LSG Bbg 20/5|eingegangen <br>Nachfrage durch das LSG, ob tatsächlich nur die Vorstandsbeschlüsse angefochten werden sollen (siehe hierzu LSG Bbg 20/4)|RV Westbrandenburg ./. OPT 2020.2, LaVo <br>Feststellung der Rechtswidrigkeit / Nichtigkeit der ergangenen Vorstandsbeschlüsse [[Vorstand/Beschluss/B2020-047]], [[Vorstand/Beschluss/B2020-050]]<br>Klage wurde durch das Schiedsgericht der Länder am 03.03.2021 abgewiesen. <br>[https://wiki.piratenpartei.de/Schiedsgericht_der_L%C3%A4nder/Dokumentation#SGdL-04-20-H_Aufhebung_Vorstandsbeschl.C3.BCsse_OM_.28BE:_Melano.29 Abweisungsbeschluss]|- valign="top"|} === abgeschlossene Verfahren ==={|{{Sort Table}}!Zeichen!Ergebnis!Sachverhalt!Erledigungsdatum|- valign="top"|LSG Bbg 20/3|[[media:LSG Bbg 20-3 Nichteröffnungsbeschluss - anonym.pdf|Verfahren nicht eröffnet]]|RV Westbrandenburg ./. OPT 2020.2, LaVo <br>Feststellung der Rechtswidrigkeit / Nichtigkeit des [[SAPO/SO/0039|SO-0039]] und des daraufhin ergangenen Vorstandsbeschlusses [[Vorstand/Beschluss/B2020-048]]|23.10.2020|- valign="top"|LSG Bbg 20/4|Es wurde eine [[media:LSG Bbg 20-4 einstweilige Anordnung-anonym.pdf| einstweilige Anordnung]] erlassen. <br>Das Verfahren wurde [[media:LSG Bbg 20-4 Nichteröffnungsbeschluss-anonym.pdf|nicht eröffnet]].|RV Westbrandenburg ./. OPT 2020.2, LaVo <br>Feststellung der Rechtswidrigkeit / Nichtigkeit des [[SAPO/SO/0039|SO-0037]] und der daraufhin ergangenen Vorstandsbeschlüsse [[Vorstand/Beschluss/B2020-047]], [[Vorstand/Beschluss/B2020-049]], [[Vorstand/Beschluss/B2020-050]]|20.10.2020|- valign="top"|LSG Bbg 20/2|[[media:Beschluss 20-2 anonym.pdf|Beschluss vom 12.06.2020]]|Widerspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme und Antrag auf einstweilige Verfügung<br>Das Landesschiedsgericht hat einen Richter aus dem Verfahren ausgeschlossen und wurde damit handlungsunfähig. <br>Das Verfahren wurde an das Bundesschiedsgericht zur Weiterleitung an ein anderes Landesschiedsgericht übergeben. <br><br>Anmerkungen:<br>1. [https://piraten-bsg.de/xmlui/bitstream/handle/123456789/420/BSG_5___2020_Beschluss_Verweisung_anonym.pdf?sequence=1&isAllowed=y Das Verfahren ist an das LSG Schleswig-Holstein verwiesen worden.] <br>2. nachfolgend wurde das Verfahren an das LSG Hessen verwiesen, BSG 6/2020 - noch nicht veröffentlicht|12.06.2020|- valign="top"|LSG Bbg 20/1|[[Media:20-1 Eröffnung - anonym.pdf|eröffnet am 23.03.2020]] <br>[[media:Ausschluss 20-1 anonym.pdf|Beschluss vom 07.04.2020]]|nicht öffentlich <br>Das Landesschiedsgericht hat einen Richter aus dem Verfahren ausgeschlossen und wurde damit handlungsunfähig. <br>Das Verfahren wurde an das Bundesschiedsgericht zur Weiterleitung an ein anderes Landesschiedsgericht übergeben. <br><br>Anmerkungen: <br>1. Die Klage wurde durch das verwiesene Schiedsgericht LV Niedersachsen abgewiesen.<br />https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/d/d3/Urteil-LSG-NI-2020-04-27-01.pdf <br>2. Das BSG hat das Urteil des LSG Niedersachsen für nichtig erklärt und die Sache an das LSG Schleswig-Holstein verwiesen.<br>https://piraten-bsg.de/xmlui/bitstream/handle/123456789/417/BSG_2___2020_Urteil_anoynm.pdf|07.04.2020|- valign="top"|LSG Bbg 19/2|[[Media:Urteil2 LSG Bbg 19-2 anonym.pdf|Urteil vom 15.05.2020]]|Das LSG hat den Parteiausschluss abgelehnt und einen Verweis erteilt.<br><br>zuvor:<br>Aufhebung des Urteils vom 06.12.2019 (siehe bei 2019) durch das BSG und Zurückweisung an das LSG Brandenburg <br>([https://piraten-bsg.de/xmlui/bitstream/handle/123456789/414/BSG_14___2019_Urteil_anonym.pdf?sequence=1&isAllowed=y BSG 14/2019])|20.05.2020|- valign="top"|} ==2019=={|{{Sort Table}}!Zeichen!Ergebnis!Sachverhalt!Erledigungsdatum|- valign="top"|LSG Bbg 19/2|[[Media:Eröffnung-19-2-anonym.pdf|eröffnet am 14.11.2019]]<br>[[media:Urteil LSG Bbg 19-2 anonym.pdf|Urteil vom 06.12.2019]]|Parteiausschlussverfahren <br>Das Landesschiedsgericht hat den Antrag auf Parteiausschluss als unzulässig verworfen, da <br>1. keine Antragsberechtigung nach § 8 Abs. 1 S. 3 SGO bestand und <br>2. der Beschluss über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens nicht satzungsgemäß erfolgte.|15.12.2019|- valign="top"|LSG Bbg 19/1 <br />|nicht eröffnet <br>[[Media:LSG Bbg 19-1-anonym.pdf|Beschluss vom 14.11.2019]]|Der Antragsteller wollte im Eilverfahren den Vorstand des RV-DOS zur Beantwortung von Fragen verpflichten lassen. <br>Das LSG entschied, das Verfahren nicht zu eröffnen, da es kein Rechtsschutzbedürfnis, kein Sicherungsinteresse und keine Eilbedürftigkeit sieht. |14.11.2019|} ==2017=={|{{Sort Table}}!Zeichen!Ergebnis!Sachverhalt!Erledigungsdatum|- valign="top"|LSG Bbg 15/3 <br />[[Media:Beschluss BSG vom 04.08.16.pdf|Beschluss BSG vom 04.08.16]]<br /><br /><br /><br /><br />[[Media:LSG-15-3-161017-ano.pdf|Beschluss vom 16.11.17]]| <br /><br />Verfahrenseingang 12.06.17 <br /><br /><br /><br /><br />Vergleich|siehe bei Verfahren 2015 <br /><br />Auf Nachfrage teilte das BSG mit, dass es das Verfahren am 04.08.16 an das LSG Bbg übermittelt habe. Diese Mail ging beim LSG nicht ein. Auch die Information des BSG über eine anhängige Untätigkeitsbeschwerde ging dem LSG nicht zu. Daher kam es zu einer entsprechenden Verzögerung.<br /><br />Das Verfahren wurde durch Vergleich zwischen den Parteien beendet.||- valign="top"| LSG Bbg 17/1<br /><br />[[Media:Schiedsgericht 17-1-anonym.pdf|Beschluss vom 11.04.17]]<br /><br /><br /><br /><br />[[Medium:PP 100276262 Beschluss anonym.pdf|Beschluss vom 27.04.17]] <br /> <br /> <br />[[Media:Ausschluß anonym.pdf|Beschluss vom 06.07.17]] <br /><br /><br /><br />[https://bsg.piratenpartei.de/2017/07/28/beschluss-zu-pp100300720/ Beschluss vom 20.07.17] <br /><br />[http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/c/c8/Lsg-2017-003-ea-anonym.pdf Beschluss vom 01.08.17] <br /><br />[http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/0/0c/Lsg-nrw-2017-003-H-urteil-anonym.pdf Beschluss vom 07.08.17]| eröffnet <br /><br /><br /><br />ans BSG übergegeben <br /><br /><br /><br /><br />zurückverwiesen <br /><br /><br /><br />ans BSG übergegeben <br /><br /><br /><br />ans LSG NRW verwiesen <br /><br /><br />LSG NRW:<br /><br /><br /><br />Klagerücknahme | Der Antragsteller hat das LSG wegen des Online-Parteitages 2017.1 angerufen. Er bemängelt die Akkreditierung, die Abstimmungsart und -ergebnisse, die Vertraulichkeit der Abstimmung und beantragt die Feststellung, daß die Abstimmungsergebnisse ungültig sind.<br />Es wurden durch das LSG von Amts wegen 2 Richter auf Grund § 5 Abs. 1 Nr. 4, 1 SGO und 1 Richter § 5 Abs. 1 Nr. 4, 1 und Nr. 7 SGO wegen Befangenheit vom Verfahren ausgeschlossen. Das Verfahren wurde dem BSG zwecks Verweisung an ein LSG am 11.04.2017 zugeleitet. <br /><br />Das BSG hat das Verfahren an das LSG Brandenburg zurückverwiesen und es für handlungsfähig erklärt.Lediglich ein Richter ist als befangen auszuschließen. <br /><br />Das LSG hat einen Richter nach § 4 Abs. 1 SGO wegen fortgesetzter Nichtmitwirkung im Verfahren von diesem ausgeschlossen. Damit trat Handlungsunfähigkeit ein und das Verfahren war ans BSG zu übergeben.<br /><br />Das BSG hat das Verfahren an das LSG Nordrhein-Westfalen verwiesen. <br /><br /><br />Ablehnung der einstweiligen Untersagung weiterer Onlineparteitage <br /><br /><br /><br />Einstellung wegen Klagerücknahme|07.08.2017|} ==2016=={|{{Sort Table}}!Zeichen!Ergebnis!Sachverhalt!Erledigungsdatum|- valign="top"| [[Media:LSG-Bbg-16-1_Urteil_2016_06_08.pdf| LSG Bbg 16/1]]| Übernahme laufendeKlage abgewiesen| Teilweise Anfechtung Der Antragsteller focht die Wahl zu den Listenplätzen 2–X der Liste zur Berliner Abgeordnetenhauswahl in Berlin an. Er rügte im Wesentlichen die Akkreditierung und Wahl eines Nichtmitglieds. Das Landesschiedsgericht (Verfahren wgzuständig gemäß Verweisung) entschied, dass die fragliche Person Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin geworden und die Wahl daher nicht fehlerhaft war.| 08. Juni 2016|- valign="top"| [[Media:LSG-Bbg-16-2_Beschluss_2016_05_19. Handlungsunfähigkeit des pdf|LSG BE Bbg 16/2]]| Verfahren ans LSG BB Bundesschiedsgericht verwiesen)| Simon GausewegDas Bundesschiedsgericht verwies ein Verfahren nach verfristeter Nichteröffnungsbeschwerde ohne Aufhebung des Nichteröffnungsbeschlusses des Landesschiedsgerichts Berlin an das Landesschiedsgericht Brandenburg. Das Landesschiedsgericht Brandenburg entschied, weder die Verweisung durch das Bundesschiedsgericht, noch die Nichteröffnung durch das Landesschiedsgericht Berlin aufheben zu können und verwies das Verfahren zurück an das Bundesschiedsgericht.| 19. Mai 2016
|}
| 01. Dezember 2015
|- valign="top"
| [[Media:LSG-Bbg-15-3_Urteil_2015_10_27.pdf|LSG Bbg 15/3]] nachfolgend [http://wiki.piratenpartei.de/Datei:Urteil_LSG_HE_2015_11_26_pseudonym.pdf LSG-HE-2015-11-26]| Verfahren wegen Handlungsunfähigkeit abgegeben., <br/> nachfolgend durch LSG Hessen <br/> den Anträgen stattgegeben| Der Antragsteller unternahm die Anfechtung des LPT 15.1, insbesondere der Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht. Nachdem einige Richter von Amts wegen von der Ausübung des Richteramts auszuschließen waren, gab das Landesschiedsgericht das Verfahren wegen Handlungsunfähigkeit an das Bundesschiedsgericht zur Verweisung an ein anderes Landesschiedsgericht ab. <br/> Das Bundesschiedsgericht verwies das Verfahren an das Landesschiedsgericht Hessen. <br/> Dieses erklärte die Wahlen zum Vorstand und Landesschiedsgericht für ungültig.
| 6. November 2015
|- valign="top"
9.064
Bearbeitungen