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Landesschiedsgericht/Verfahren

1.585 Bytes hinzugefügt, 01:27, 21. Mär. 2014
Abschluss der Verfahren/Anrufungen LSG-Bbg-13/1, LSG-Bbg-13/2, LSG-Bbg-14/1, LSG-Bbg-14/2, LSG-Bbg-14/3
!Anlass
!Berichterstatter
|}
 
===abgeschlossene Verfahren===
{|{{Sort Table}}
!Zeichen
!Ergebnis
!Sachverhalt
!Erledigungsdatum
|- valign="top"
| [[Media:LSG -Bbg 13-14-3_Beschluss_2014_03_20.pdf|LSG Bbg 14/3]]| Anrufung abgewiesen| Der Antragsteller wandte sich gegen eine Accountsperre im vom Bundesverband betriebenen Sync-Forum. Das Landesschiedsgericht wies die Anrufung wegen Unzuständigkeit ab.| 20. März 2014|- valign="top"| [[Media:LSG-Bbg-14-2_Beschluss_2014_03_20.pdf|LSG Bbg 14/2]]| Anrufung in Prüfungabgewiesen| Widerspruch Der Antragsteller wandte sich gegen Sperre eine Accountsperre auf Mailinglisteneiner Mailingliste des LV Schleswig-Holstein. Das Landesschiedsgericht wies die Anrufung wegen Unzuständigkeit ab.| Simon20. März 2014
|- valign="top"
| [[Media:LSG -Bbg 13-14-1_Beschluss_2014_03_20.pdf|LSG Bbg 14/1]]| Anrufung in Prüfungabgewiesen| Widerspruch Der Antragsteller wandte sich gegen Sperre eine Accountsperre auf Mailinglisteneiner Mailingliste des LV Berlin. Das Landesschiedsgericht wies die Anrufung wegen Unzuständigkeit ab.| Simon20. März 2014
|}
 
===abgeschlossene Verfahren===
==2013==
| Einspruch Ordnungsmaßnahme
| Simon
|- valign="top"
| LSG Bbg 13/2
| Verfahren eröffnet
| Einspruch Ordnungsmaßnahme
| Simon
|-
|- valign="top"
| LSG Bbg 13/1
| Verfahren übernommen<br/>mündliche Verhandlung am 30.10.2013, 20:00 Uhr (Mumble)<br/>Weiterführung im schriftlichen Verfahren
| Akkreditierung Bezirks-LQFB (Verweisung wg. Untätigkeit des LSG BE)
| Simon
|-
|- valign="top"
| LSG Bbg 1/13
| Das Verfahren wurde mit dem Verfahren 13/2 zusammengelegt und wird unter diesem Aktenzeichen weitergeführt.
| Sperrung auf Mailinglisten
| Simon
|}
!Erledigungsdatum
|- valign="top"
| [[Media:LSG-Bbg-13-4_Beschluss_2013_11_20.pdf|LSG Bbg 13/4]]| Anrufung abgewiesen (Verfahren nicht eröffnet)| Der Antragsteller erhob Einspruch gegen einen ihn nach seinem Vortrag belastenden Vorstandsbeschluss. Da die Anrufung den Formvorschriften des § 8 Abs. 3 SGO nicht genügte, konnte sie nicht erfolgreich sein. Ein Verfahren wurde dementsprechend nicht eröffnet.| 21. November 2013|- valign="top"| [[Media:LSG-Bbg-13-2_Beschluss_2014_03_20.pdf|LSG Bbg 13/2]]| Verfahren eingestellt| Der Antragsteller erhob Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme und zwei Vorstandsbeschlüsse, die ihn auf den Mailinglisten des Landesverbands sperren sollten. Das Verfahren konnte aufgrund der Untätigkeit des Schiedsgericht der 4. Amtszeit erst sehr verspätet eröffnet werden. Da inzwischen beiderseits kein Interesse mehr an einer schiedsgerichtlichen Klärung vorlag, konnte das Verfahren in gegenseitigem Einverständnis eingestellt werden.| 20. März 2014|- valign="top"| [[Media:LSG-Bbg-13-1_Urteil_2014_02_20.pdf|LSG Bbg 13/1]]| Klage stattgegeben| Wegen Untätigkeit des zuständigen Landesschiedsgerichts (Berlin) wurde das Verfahren an das Landesschiedsgericht Brandenburg verwiesen. Der Antragsteller beantragte eine Akkreditierung unter Pseudonym in der von der Gebietsversammlung Pankow betriebenen Liquid-Feedback Instanz. Dessen Nutzungsbedingungen sehen eine Akkreditierung unter bürgerlichem Namen vor. Das Landesschiedsgericht urteilte, dass das Datenschutzinteresse des Klägers überwog und gab der Klage statt.| 20. Februar 2014|- valign="top"| [[Media:LSG-Bbg-13-2_Beschluss_2014_03_20.pdf|LSG Bbg 1/13]]| Das Verfahren wurde mit dem Verfahren 13/2 zusammengelegt und wurde unter diesem Aktenzeichen weitergeführt.| (siehe LSG Bbg 13/2)| 20. März 2014
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