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Nordbrandenburg/Dokumente/HowToAV

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Die folgende Erklärung (How to) erklärt, was bei der Durchführung von Aufstellungsversammlungen (AV) zu Kommunalwahlen zu beachten ist.

Grundlagen

Warum überhaupt Aufstellungsversammlungen?

Die Kandidatur zu Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistage für eine Partei erfordert, dass der Kandidat zuvor von einer Mitgliederversammlung dieser Partei für das jeweilige Wahlgebiet in einer geheimen Wahl aufgestellt wurde. (§33 Abs. 1 BbgKWahlG)

Für welches Gebiet ist die AV räumlich zuständig?

Die Aufstellungsversammlung umfasst stehts alle Parteimitglieder des Wahlgebiets, deren Vertretung zu wählen ist. Soll also ein Kandidat für die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung bestimmt werden, so entspricht das Wahlgebiet dem gesamten Gebiet der Gemeinde oder Stadt. Für Kandidaten zum Kreistag gilt dies analog. (§3 Abs. 3 BbgKWahlG)

Existiert in (kreisangehörigen) Städten und Gemeinden keine Parteiorganisation (was bei Piraten fast immer der Fall ist), so kann auch eine Versammlung der für die Wahl des Kreistages zuständigen Mitglieder der Partei auch die Bewerber in der kreisangehörigen Gemeinde oder Stadt bestimmen (§33 Abs. 3 BbgKWahlG). Dies bedeutet beispielsweise, dass der Kandidat für die StVV von A-Stadt im Kreis B von allen Piraten im Kreis B bestimmt werden kann, sofern die Piraten über keinen Ortsverband in A-Stadt verfügen.

Wichtig: Damit eine Aufstellung erfolgen kann, müssen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder aus dem jeweiligen Wahlgebiet an der Wahl teilnehmen!


Wer ist zur AV wahlberechtigt?

Wahlberechtigt zur Aufstellungsversammlung ist (analog zu §8 BbgKWahlG) derjenige,

  • der Mitglied der Piratenpartei ist,
  • Deutscher (i. S. d. Art 116 Abs. 1 GG) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) ist,
  • zum Zeitpunkt der AV das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • in dem Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz hat, sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§9 BbgKWahlG).
Wichtig: Abweichend von den Regularien für Parteitage sind zu Aufstellungsversammlungen auch Parteimitglieder stimmberechtigt, die ihren laufenden Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet haben. Die sonst übliche Stimmberechtigung ist hierfür unerheblich! Ebenso sind auch Piraten stimmberechtigt, die einer anderen Gliederung der Partei angehören, sofern sie ihren ständigen Wohnsitz im Wahlgebiet haben!


Ständiger Wohnsitz: Grundsätzlich entspricht der ständige Wohnsitz der Meldeadresse. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen wird der ständige Wohnsitz am Ort der Hauptwohnung vermutet. Die Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung, die zugleich den Lebensmittelpunkt der Person bildet. Dies wird ggf. vom zuständigen Wahlleiter beid er Ausstellung der Wählbarkeitsbescheinigung überprüft!


Wer ist von der AV als Kandidat wählbar?

Wählbar sind gemäß §11 BbgKWahlG alle wahlberechtigten Personen, die

  • am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (siehe oben),
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Eine Mitgliedschaft des Kandidaten in der Piratenpartei ist hingegen nicht zwingend erforderlich. Grundsätzlich ist auch die Kanidatur von parteilosen Bewerbern möglich, soweit sie sich bereit erklären, für die Piraten anzutreten und die örtlich zuständige AV der Kandidatur zustimmt. Theoretisch können zu Kommunalwahlen sogar Mitglieder anderer Parteien auf einer Liste der Piraten kandidieren, sofern sie nicht auch auf einer anderen Liste der anderen Partei kandidiert (§30 BbgKWahlG).

Zu berücksichtigen ist auch, dass das Brandenburger Kommunalwahlgesetz auch eine Reihe von Ausnahmen (Inkompatibilitäten) für Personen definiert, die kein Mandat in Kommunalvertretungen annehmen dürfen, weil sie zugleich kommunale Funktionsträger sind. Diese dürfen zwar zur Kommunalwahl kandidieren, im Falle ihrer Wahl das Mandat aber nicht antreten (§12 BbgKWahlG).

Es können auch 17-jährige Personen als Kandidaten aufgestellt werden, wenn sie spätestens am Tag der Wahl 18 Jahre alt werden.


Benötigtes Material

  • Laptop und Drucker (fürs Protokoll)
  • Ausreichend Papier und Schreibgeräte
  • Stimmzettel und Urne
  • Verschließbare Briefumschläge (zur sicheren Verwahrung der Stimmzettel nach der Auszählung)
  • Dokumentenhüllen, Büroklammern und Heftklammerer (um alle Unterlagen zu sortieren)

Versammlungsämter

Versammlungsleiter

Wahlleiter und Wahlhelfer

Vertrauenspersonen

Weiterhin muss die Versammlung (in offener oder geheimer Abstimmung) eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter benennen (§ 31 KWahlG). Diese Personen sind später allein berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag (EInreichung/Zurückziehen) gegenüber dem Wahlleiter abzugeben. Die Funktion der Vertrauenspersonen kann grundsätzlich jeder Teilnehmer der AV übernehmen.

Es empfielt sich, den Kandidaten selbst als Vertrauensperson (oder stellvertretende Vertrauensperson) zu bestimmen, da diese in der Regel ein persönliches Interesse an der Terminwahrnehmung beim Wahlleiter haben. Auf diese Weise ist bei mehreren Aufstellungsversammlungen zugleich auch eine Trennung der Vertrauenspersonen sichergestellt, sodass Terminkollisionen vermieden werden. Es sollte unbedingt vermieden werden, dass zwei Personen für alle Aufstellungsversammlungen als Vertrauensperson nominiert werden!


Zeugen

Des Weiteren beauftragt die Versammlung (in offener Abstimmung) zwei Teilnehmer, die neben dem Versammlungsleiter die gesetzlich vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung gegenüber dem zuständigen Wahlleiter abgeben. (§ 33 Abs. 6 KWahlG). Die Funktion des Zeugen kann grundsätzlich jeder Teilnehmer mit Ausnahme des Versammlungsleiters übernehmen.


Ablauf der AV

  • Allen Bewerbern ist die Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen (§ 33 Abs. 5 KWahlG). Es empfielt sich, dies durch den Versammlungsleiter abfragen und im Protokoll vermerken zu lassen.
  • Die Stimmzettel sind zum Nachweis in geeigneter Form aufzubewahren.

Das Protokoll

Über die Versammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) nach den gesetzlichen Vorschriften während der Versammlung anzufertigen. Aus der Niederschrift muss die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Bewerber (mit der Festlegung ihrer Reihenfolge, Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder sowie das Ergebnis) hervorgehen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter zu verlesen, durch die Versammlung zu genehmigen und vom Versammlungsleiter und zwei weiteren wahlberechtigten Teilnehmern der Versammlung zu unterschreiben. Der Versammlungsleiter und die Unterschriftsleistenden versichern gegenüber dem Wahlleiter durch ihre Unterschrift an Eides statt, dass die Aufstellung der Bewerber entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in geheimer Abstimmung erfolgt ist (§33 Abs. 5, 6 BbgKWahlG). Eine bewusst falsche Bezeugung ist strafbar!

Es wird dringend empfohlen, eine Kopie des Protokolls anfertigen, ebenfalls unterschreiben und sicher verwahren zu lassen. Auf diese Weise ist die Verfügbarkeit eines weiteren Protokolls auch im Verlustfall des Originals sichergestellt.


Einzureichende Dokumente

Dokument Wahlvorschlag

Die Wahlvorschläge für das Wahlgebiet bzw. für die einzelnen Wahlkreise sind vom örtlich zuständigen Vorstand der Partei auszufertigen und zu unterzeichnen. Die – persönliche und handschriftliche – Unterzeichnung muss durch mindestens zwei örtliche Vorstandsmitglieder, darunter der örtliche Vorsitzende oder sein Stellvertreter, erfolgen. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des nächsthöheren Gebietsvorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Und danach? - Die Einreichung

Dem Vorgang der Kandidatenaufstellung folgt die Einreichung der Wahlvorschläge beim Wahlleiter. Dabei ist es von äußerster Wichtigkeit zu wissen, dass dies nach § 27 Abs. 2 nur bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, geschehen kann.

Es wird dringend empfohlen, die Einreichung so früh wie möglich vorzunehmen, um ggf. noch Mängel bei der Aufstellung in einer neuen Mitgliederversammlung heilen zu können.


Für Listenverbindungen mit anderen Parteien gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Allerdings sind hier einige abweichende Verfahrensbestimmungen – insbesondere die Anzeigepflicht der Listenverbindung beim zuständigen Wahlleiter – zu berücksichtigen.