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Nordbrandenburg/Dokumente/Satzung

347 Bytes hinzugefügt, 14:17, 21. Apr. 2018
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:(5) Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung. Soll von wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Regionalvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem vom Landesvorstand zu bestellenden Fachgremium vor.
:(6) Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt B der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. Werden keine Kassenprüfer gewählt, wird diese Aufgabe von dem oder den Kassenprüfer des Landesverbandes Brandenburg wahrgenommen. Diese sind umgehend durch den Kreisvorstand zu informieren. Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde. Die Hauptversammlung kann beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Regionalverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.
:(7) Wird eine Hauptversammlung als Onlineversammlung durchgeführt, sind Wahlen zu Parteiämtern und die Änderung der Satzung nicht möglich. Die Geschäftsordnung der Hauptversammlung gilt nur insoweit fort, inwieweit sie für eine Online-Versammlung anwendbar ist. Eine Online-Hauptversammlung soll eine eigene Geschäftsordnung beschließen.
==== § 9 Anträge und Rederecht ====
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