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Satzung des Regionalverbandes Nordbrandenburg
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 21.04.2018 in Gransee und letztmalig geändert auf der Hauptversammlung am 27.06.2020 in Glienicke/Nordbahn.
Abschnitt 1 – Der Regionalverband
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Der Regionalverband Nordbrandenburg (Kurzbezeichnung: PIRATEN Nordbrandenburg) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Regionalverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
- (2) Der Sitz des Regionalverbandes ist Oranienburg. Der Sitz der Regionalgeschäftsstelle wird durch die Geschäftsordnung festgelegt.
- (3) Das Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes umfasst die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Barnim und Uckermark.
§ 2 Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft im Regionalverband wird auf Grundlage der Satzung der Piratenpartei Deutschland erworben.
- (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Regionalverbandes. Der Regionalvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand) übertragen. Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Regionalverbandes.
- (3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Regionalverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
- (4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
- (5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Feminina, Maskulina oder Neutra.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
- (2) Jedes Mitglied hat auf der Hauptversammlung und in öffentlichen Vorstandssitzungen das Recht der freien Rede. Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs geregelt.
- (3) Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
- (4) Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 3 Absatz 4 der Landessatzung abschließend geregelt.
§ 4 Ordnungsmaßnahmen
- (1) Verstößt ein Pirat gegen Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Regionalvorstand angeordnet. Über ein Verhalten, das der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder beim zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.
- (3) Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt innerhalb des Regionalverbandes hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
- (4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Regionalvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
- (5) Die Gliederungen unterhalb des Regionalverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
- (6) Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Regionalvorstand nicht befugt. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
- (7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.
Abschnitt 2 – Die Organe des Regionalverbandes
§ 5 Organe des Regionalverbandes
- (1) Organe des Regionalverbandes sind die Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Regionalvorstand.
- (2) Auf Beschluss der Hauptversammlung hin, kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.
- (3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 21.04.2018.
Unterabschnitt 1 - Die Hauptversammlung
§ 6 Die Hauptversammlung
- (1) Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Regionalverbandes und dessen oberstes Organ.
- (2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalverbandes.
- (3) Der Regionalvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Bei Wahl des Tagungsortes soll der Ausdehnung des Regionalverbandes in der Form Rechnung getragen werden, dass sie abwechselnd in verschiedenen Landkreisen innerhalb des Tätigkeitsgebietes oder online stattfinden.
- (4) Die Einladung erfolgt in Textform durch E-Mail an die Mitglieder. Einer Signatur nach § 126a Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mailadresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. Ist die E-Mail an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mailadresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung des Inhaltes der Tagesordnung gemäß Absatz 3 auf der offiziellen Webseite des Regionalverbandes und/oder der Hauptseite des Regionalverbandes im Wiki des Landesverbandes Brandenburg. Alternativ kann die Einladung auch durch einfachen Brief übermittelt werden. Sofern die Einladung weder in Textform noch auf der Website rechtzeitig erfolgen kann, erfolgt die Einladung durch den Landesverband; ist auch dieses nicht möglich, erfolgt sie durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Verzichtet das Mitglied grundsätzlich auf eine Einladung in Textform, so bedarf es einer solchen nicht.
- (5) Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 3 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.
- (6) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Tagung
- (1) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die §§ 10, 11 Absatz 2, 24 sowie die Absätze 1 und 3 des § 12 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
- (2) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
§ 8 Aufgaben
- (1) Die Hauptversammlung wählt den Regionalvorstand. Der Regionalvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des 23., 24. oder 25. Monats nach Beginn seiner Amtszeit statt. Der Regionalvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Regionalvorstands im Amt.
- (2) Abweichend vom Absatz 1 kann die Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigen Anwesenden entscheiden, die reguläre Amtszeit des Regionalvorstandes zu verkürzen oder zu verlängern, sofern die turnusmäßige Wahl innerhalb des Zeitraumes von drei Monaten vor einer im gesamten Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes stattfindenden Wahl (z.B. Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen) erfolgen müsste. Die Verkürzung ist auf maximal 6 Monate vor und die Verlängerung auf maximal 2 Monate nach dieser Wahl zulässig.
- (3) Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Regionalvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.
- (4) Die Hauptversammlung wählt – sofern errichtet – das Regionalschiedsgericht.
- (5) Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen des Landesverbandes und der Bundespartei findet.
- (6) Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung. Soll von wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Regionalvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem vom Landesvorstand zu bestellenden Fachgremium vor.
- (7) Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt B der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. Werden keine Kassenprüfer gewählt, wird diese Aufgabe von dem oder den Kassenprüfer des Landesverbandes Brandenburg wahrgenommen. Diese sind umgehend durch den Regionalvorstand zu informieren. Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde. Die Hauptversammlung kann beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Regionalverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.
- (8) Wird eine Hauptversammlung als Online-Versammlung durchgeführt, sind Wahlen zu Parteiämtern und die Änderung der Satzung nicht möglich. Die Geschäftsordnung der Hauptversammlung gilt nur insoweit fort, inwieweit sie für eine Online-Versammlung anwendbar ist. Eine Online-Hauptversammlung soll eine eigene Geschäftsordnung beschließen.
§ 9 Anträge und Rederecht
- (1) Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie sonstige Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt werden sollen, können jederzeit gestellt werden, spätestens jedoch sind sie vier Wochen vor Tagungsbeginn der kommenden Hauptversammlung beim Regionalvorstand schriftlich einzureichen. Die Schriftform gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag per E-Mail an den Regionalvorstand oder im Antragsbereich der Wikiseite zur Hauptversammlung eingereicht wird. Die E-Mail-Adresse des Regionalvorstandes wird auf der offiziellen Homepage des Regionalverbandes veröffentlicht. Alle eingegangenen Anträge werden spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung vom Regionalvorstand auf der Wikiseite zur Hauptversammlung im vollständigen Wortlaut veröffentlicht.
- (2) § 15 Absatz 2, 3, 5 und 6 der Landessatzung finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 10 Wahlen
- (1) Die Hauptversammlung richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
- (2) Der Regionalvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes aufgestellt werden.
- (3) Um die Teilnahme an öffentlichen Wahlen sicherzustellen, kann auf Beschluss des Vorstandes der jeweils zuständigen Gliederung in Fällen außergewöhnlicher Umstände, insbesondere wegen Verkürzung einer Wahlperiode oder wegen des Erfordernisses, eine Aufstellungsversammlung zu wiederholen, abweichend von den satzungsrechtlichen Vorschriften der Gliederung die Ladungsfrist für die für die Aufstellung von Wahlbewerbern zuständige Mitgliederversammlung bis auf die nach dem jeweiligen Wahlgesetz zulässige Frist verkürzt werden.
Unterabschnitt 2 – Der Regionalvorstand
§ 11 Der Regionalvorstand
- (1) Der Regionalvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden,
- b) dem 2. Vorsitzenden,
- c) dem Schatzmeister,
- d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern, deren Anzahl durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird.
- (2) Der Regionalverband wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Regionalvorstandes vertreten.
- (3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
- (4) Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung. An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Landesvorstand; an die Stelle des Landesparteitages tritt die Hauptversammlung; an die Stelle des Landesvorstandes tritt der Regionalvorstand.
- (5) Der Schatzmeister ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
§ 12 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern
- (1) Die §§ 29 bis 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes im Sinne des § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
Abschnitt 3 – Satzung und Programm, Auflösung, Verschmelzung und Aufspaltung
§ 13 Satzungs- und Programmänderungen
- (1) Diese Satzung kann, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Die mit Satzungsänderungen beabsichtigten Änderungen des Namens, des Zweckes, einschließlich des Tätigkeitsgebietes, bedürfen ebenfalls dieser Zweidrittelmehrheit.
- (2) Auf der Gründungsversammlung sind Anträge, einschließlich Satzungsänderungsanträgen, ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
- (3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale und regionale Themen ergänzt werden. Solche Ergänzungen um kommunale und regionale Themen können nur von der Hauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt.
§ 14 Urabstimmungen, Auflösung und Verschmelzung
- (1) Für Urabstimmungen, Auflösung und Verschmelzung finden die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung entsprechende Anwendung. § 28 Absatz 4 Satz 2 der Landessatzung findet keine Anwendung. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Regionalverbandes dem Landesverband Brandenburg zu.
§ 15 Spaltung in Teilverbände
- (1) Der Regionalverband kann auf Antrag von mindestens zehn Prozent seiner Mitglieder beschließen, sich in Regional- oder Kreisverbände aufzuspalten. Dies erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf einer hierzu gesondert einberufenen Hauptversammlung. Es gilt die Antragsfrist gemäß § 9 Absatz 1 dieser Satzung.
- (2) Vor dem Beschluss der Spaltung müssen der Hauptversammlung Entwürfe im Sinne des übernächsten Absatzes vorgelegt und ein mindestens dreiköpfiges Abwicklungsgremium gewählt werden. Sind über § 16 dieser Satzung hinaus weitere Angelegenheiten zu regeln, so ist den Mitgliedern ein Entwurf dieser Regelungen vorzustellen.
- (3) Vor der Aufspaltung nimmt die Hauptversammlung die Tätigkeitsberichte des Vorstandes sowie das vollständige Vermögensverzeichnis – das vom Vorstand zu erstellen ist – entgegen und entscheidet nach Bericht der Prüfer im Sinne des § 8 Absatz 7 dieser Satzung über dessen Entlastung. Danach ist der Vorstand aus seiner Tätigkeit entlassen.
- (4) Auf der die Aufspaltung beschließenden Hauptversammlung müssen die Mitglieder der entstehenden Gliederungen ihre Gründungsabsicht dokumentieren, sich eine Satzung geben, Vorstände wählen und auch nach höheren Satzungen erforderliche Ämter besetzen. Anderenfalls gilt die Spaltung als gescheitert und der Auflösungsbeschluss ist nichtig.
§ 16 Abwicklung der Aufspaltung
- (1) Das Abwicklungsgremium wickelt die Geschäfte des Regionalverbandes ab und verteilt dessen Vermögen auf die neu entstandenen Gliederungen. Die Tätigkeit des Abwicklungsgremiums endet mit der Annahme des endgültigen Abwicklungsberichtes, der bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres zu erstellen ist. Der Abwicklungsbericht wird von den Vorständen der neu entstandenen Gliederungen entgegen genommen. Ferner ist das Abwicklungsgremium auch für die Erstellung der Rechenschaftsberichte nach Parteiengesetz zuständig. Ist das Abwicklungsgremium nicht in der Lage, die in diesem Absatz genannten Aufgaben zu erfüllen, übernimmt dies der Landesvorstand und entlässt das Abwicklungsgremium aus seiner Tätigkeit.
- (2) Dem Abwicklungsgremium obliegt die Ausführung der Verteilung und insbesondere die Verfügung über die Sach- und Finanzmittel des Regionalverbandes. Es ist anstelle des Regionalvorstandes in allen diesen betreffenden Angelegenheiten vertretungs- und verfügungsberechtigt.
- (3) Forderungen, Barmittel und Verbindlichkeiten sind analog der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der neuen Regional- beziehungsweise Kreisverbände zu verteilen.
- (4) Die Verteilung der flüssigen Mittel hat zeitnah, spätestens jedoch vier Wochen nach der Aufspaltung zu erfolgen.
- (5) Sachmittel sind nach Bruchteilen zu verteilen. Der Wert nicht teilbarer Sachen ist nach billigem Ermessen zu schätzen. Ergeben sich nach der Verteilung nicht teilbarer Sachen – die gegebenenfalls durch Losentscheid zu verteilen sind – Wertunterschiede, so sind diese auszugleichen. Käme es hierbei zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen, werden die Gliederungen Miteigentümer des Sachmittels zu gleichen Teilen; im Falle von Streitigkeiten wird ein solches Sachmittel durch den Landesvorstand treuhänderisch verwaltet. Beschließen die Mitgliederversammlungen der Gliederungen die Veräußerung eines solchen Sachmittels, so hat der Landesvorstand es zu veräußern und den Erlös zu gleichen Teilen an die Gliederungen zu verteilen.
- (4) Bestehen keine offenen Verbindlichkeiten oder kann eine Einigung mit den Gläubigern erreicht werden, sind die Finanzmittel binnen vier Wochen nach Abspaltung zu übertragen. Anderenfalls nimmt das Abwicklungsgremium die Liquidation nach bürgerlichem Recht vor.
§ 17 Gründung und Auflösung von Untergliederungen
- (1) Der Regionalverband kann sich in Kreisverbände und Ortsverbände gliedern. Die Tätigkeit des Regionalverbandes bleibt hiervon unberührt. Die Grenzen der Untergliederungen des Regionalverbandes sollen den politischen Grenzen der Kreise bzw. der politischen Gebietskörperschaften entsprechen.
- (2) Die Untergliederungen des Regionalverbandes regeln ihre Angelegenheiten durch eine eigene Satzung. Organe der Gliederungen sind zumindest die Mitgliederversammlungen und die aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Vorstände; darunter ein Schatzmeister. Die Mitgliederversammlungen treten mindestens einmal jährlich zusammen.
- (3) Die Gründung einer Untergliederung des Regionalverbandes kann auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder des Regionalverbandes erfolgen. Über die Gründung eines Kreisverbandes entscheidet die Hauptversammlung des Regionalverbandes mit einfacher Mehrheit. Es gilt die Antragsfrist gemäß § 9 Absatz 1 dieser Satzung.
- (4) Der Regionalvorstand lädt zur Gründungsversammlung einer Untergliederung ein. Auf dieser müssen die Mitglieder der entstehenden Gliederung ihre Gründungsabsicht dokumentieren, sich eine Satzung geben, Vorstände wählen und auch nach höheren Satzungen erforderliche Ämter besetzen. Anderenfalls gilt der Gründungsbeschluss ist nichtig.
- (5) Untergliederungen gelten als handlungsunfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verblieben oder aber mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder der Untergliederung zurückgetreten sind. Dem Rücktritt steht es gleich, wenn ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann. Ist der Vorstand handlungsunfähig, so ist unmittelbar durch den Regionalvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der betreffenden Untergliederung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes für die Untergliederung bestellt der Regionalvorstand unmittelbar einen kommissarischen Vorstand für die betroffene Gliederung.
- (6) Über die Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung des Regionalverbandes entscheidet die Hauptversammlung des Regionalverbandes mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Auf dieser Hauptversammlung muss mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung einer Untergliederung erfolgt auf Antrag des Regionalvorstandes oder einem Zehntel der Mitglieder der Untergliederung. Es gilt die Antragsfrist gemäß § 9 Absatz 1 dieser Satzung. Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung die Hauptversammlung des Regionalverbandes, sofern sich aus der Satzung der Untergliederung nichts anderes ergibt.
Abschnitt 4 – Schlussbestimmungen
§ 18 Inkrafttreten
- (1) Diese Satzung tritt am 21.04.2018 in Kraft.
- (2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.