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Parteitag/2011.1/Geschäftsordnung

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<div style="border:1px solid #000; background-color:#FF8800; padding:0.2em 0; margin: 5px 5px 0; font-size:110%; font-weight:bold; color:#FFF; text-indent:0.5em;">Änderungen im Überblick</div><div style="border:1px solid #000; border-top: 0; background-color: #FFE1BF; margin: 0 5px 5px; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;">* Änderung an § 4 Absatz 3:* ALT: Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollführer beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.:* NEU: Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollführer, des Versammlungsleiters und mindestens zwei Mitgliedern des amtierenden Landesvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird. * Ergänzung des § 5 (2) um Rechte des Wahlleiters:* ALT: Die Aufgaben zu 1., 2. und 8. kann er ''Beschlossen auf dem Versammlungsleiter übertragen.:* NEU: Die Aufgaben zu 1., 2. und 8. sowie die in § 8 kann der Wahlleiter dem Versammlungsleiter übertragen. Der Wahlleiter kann einen der Wahlhelfer zum stellvertretenden Wahlleiter ernennen und diesem einige seiner Aufgaben zur selbständigen Ausführung übertragen; dieser Stellvertreter hat das Protokoll zu Abs. 2 Nr. 9 zu unterschreiben. * Änderung an § 7 Absatz 2:* ALT: Bei einer geheimen Abstimmung wird mit Stimmzetteln abgestimmt. Die Stimmzettel sehen die Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung vor. Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind ungültig.:* NEU: Bei einer geheimen Abstimmung wird mit Stimmzetteln abgestimmt. Die Stimmzettel sehen die Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung vor. Stimmzettel, bei denen der Wille des Abstimmenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind ungültig * Änderung an § 14 Absatz 2:* ALT: Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten antreten aber nur eine Stimme pro Kandidaten. § 13 Abs. 2 findet keine AnwendungLPT 2011.:* NEU: Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten antreten aber nur eine Stimme pro Kandidaten. § 13 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 finden keine Anwendung. * Hinzufügen des neuen Paragraphen "§ 20b Behandlung von konkurrierenden Anträgen":*(1) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über den siegreichen Antrag wird dann abgestimmt.:*(2) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Wahl durch Zustimmung (Approval Voting) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Wahl gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Die Wahl erfolgt nur auf Antrag geheim. Die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen werden nach Absatz 1 weiter behandelt. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach Absatz 2 erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.:*(3) Nach Absatz 1 und/oder 2 ausgeschiedene Anträge dürfen nicht erneut einzeln zur Abstimmung gestellt werden. * Ergänzung des § 21 (2) um mögliche GO-Anträge:*11. Zulassung eines Gastredners gemäß § 3 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY} :*12. Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen und Wahl des Wahlverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}:*13. Wiederholung von Wahlen und Abstimmungen gemäß § 18 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}  * Zahlreiche kleine redaktionelle Änderungen, siehe [http://wiki.piratenbrandenburg.de/index.php?title=Parteitag%2FGO%2FVorschlag&action=historysubmit&diff=26031&oldid=26029 Differenz-Ansicht]<div style="clear: both;"></div></div>Cottbus''
== Geschäftsordnung des Landesparteitages ==
<font size=3>'''der Piratenpartei Brandenburg'''<br></font>
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